Erholungsbeihilfe

Erholungsbeihilfen dienen dazu, die Genesung erkrankter Mitarbeiter zu fördern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber sie steuerfrei zahlen. Andernfalls besteht die Möglichkeit, sie pauschal zu versteuern. 

Inhaltsverzeichnis 

  • Was ist eine Erholungsbeihilfe?
  • Pauschalierung von Erholungsbeihilfen
  • Wissenswertes zur Pauschalierung der Erholungsbeihilfe
  • Erholungsbeihilfe als Gestaltungsmöglichkeit für den Arbeitgeber

Was ist eine Erholungsbeihilfe?

Bei einer Erholungsbeihilfe handelt es sich um eine einmalige oder laufende Zahlung des Arbeitgebers an einen oder mehrere Mitarbeiter. Diese dient der Erholung oder Genesung und wird üblicherweise zur finanziellen Unterstützung gezahlt, etwa wenn sich Arbeitnehmer auf Kuren begeben.

Wenn die Voraussetzungen nach R 3.11 Abs. 2 LStR erfüllt sind, können bis zu 600 Euro Erholungsbeihilfe steuerfrei gezahlt werden. Wichtig ist insbesondere, dass die Maßnahme der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dient. Wird die Erholungsbeihilfe lediglich für Reisen oder Aufenthalte gezahlt, die der reinen Erholung oder Erhaltung (nicht Wiederherstellung) der Gesundheit dienen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Pauschalierung von Erholungsbeihilfen

Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen darf der Arbeitgeber pauschal versteuern. Hierfür ist ein fester Pauschsteuersatz von 25 Prozent anzuwenden. Zusätzlich fallen Kirchensteuer (8 oder 9 Prozent der Lohnsteuer) und der Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Lohnsteuer) an. Grundsätzlich zahlt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer. Er darf diese aber dem Arbeitnehmer belasten. 

Die Pauschalierung der Erholungsbeihilfe ist nur dann zulässig, wenn der gezahlte Betrag die Freigrenzen aus § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht überschreitet. Diese betragen:

  • Arbeitnehmer: 156 Euro
  • Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner: 104 Euro
  • jedes Kind: 52 Euro

Für einen Single dürfen also höchstens 156 Euro pauschal besteuert ausgezahlt werden, für einen verheirateten Mitarbeiter 260 Euro und für einen verheirateten Arbeitnehmer mit drei Kindern sogar bis zu 416 Euro. Diese Freigrenzen zählen pro Jahr und Arbeitnehmer, nicht aber für jede einzelne Erholungsmaßnahme. Fährt ein Arbeitnehmer also zweimal im Jahr in Urlaub, darf er nicht zweimal Erholungsbeihilfe bis zur Freigrenze beziehen.

Wissenswertes zur Pauschalierung der Erholungsbeihilfe

Zur korrekten Behandlung der pauschalen Lohnsteuer auf die Erholungsbeihilfe sollten Arbeitgeber wissen:

  • Die Pauschalierung darf für einzelne Arbeitnehmer ebenso wie für eine größere Anzahl an Mitarbeitern durchgeführt werden. Die Erholungsbeihilfe muss nicht für jeden Arbeitnehmer die gleiche Höhe aufweisen.
  • Übersteigt der ausgezahlte Betrag die Freigrenze nur um 1 Euro, darf die Pauschalierung mit 25 Prozent nicht angewendet werden. Es ist dann die pauschale Lohnsteuer mit einem besonderen Pauschsteuersatz möglich.
  • Wird die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 Prozent besteuert, ist sie zugleich beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV).
  • Sind zwei Eheleute beim selben Arbeitgeber beschäftigt, dürfen beide jeweils die Freigrenze für sich selbst und den Ehepartner ausschöpfen, also jeweils bis zu 260 Euro (156 Euro Arbeitnehmer + 104 Euro Ehegatte).
  • Ist ein Arbeitnehmer gleichzeitig bei zwei Arbeitgebern beschäftigt, so können beide Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent jeweils bis zu den Freigrenzen ausschöpfen. Dasselbe gilt für die Beitragsfreiheit.
  • Erholungsbeihilfe kann anstelle von Urlaubsgeld gezahlt werden. Die Entgeltumwandlung ist zulässig, ohne die Pauschalierung oder die Beitragsfreiheit zu gefährden.
  • Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass die Erholungsbeihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme gezahlt wird. Der Urlaub muss innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Zahlung der Beihilfe angezahlt oder angetreten werden.
  • Es ist für die pauschale Besteuerung der Erholungsbeihilfe nicht erforderlich, in Urlaub zu fahren. Ein Urlaub zu Hause ist ebenso begünstigt.

Erholungsbeihilfe als Gestaltungsmöglichkeit für den Arbeitgeber

Arbeitgeber nutzen die pauschal besteuerte Erholungsbeihilfe gerne als Gestaltungsoption, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Wie das funktioniert, zeigt das folgende Beispiel:

Der Arbeitgeber A beschäftigt in Bayern den Arbeitnehmer B. Dieser ist verheiratet und hat zwei Kinder, ist katholisch, in Steuerklasse III und verdient monatlich rund 3.500 Euro. A möchte B eine Zuwendung von 364 Euro für seinen Urlaub zukommen lassen.

Variante a) Urlaubsgeld

Zahlt der Arbeitgeber Urlaubsgeld aus, muss der Arbeitnehmer dieses anhand seiner Lohnsteuermerkmale als steuerpflichtigen Arbeitslohn versteuern. Mit den vorgegebenen Lohnsteuermerkmalen erhält der Arbeitnehmer einen Nettolohn von 2.634,41 Euro. Damit der Arbeitnehmer tatsächlich 364 Euro mehr netto erhält, müsste der Arbeitgeber rund 600 Euro Urlaubsgeld zahlen, um die abgezogene Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge auszugleichen. Hinzu kommen seine eigenen Arbeitgeberbeiträge von circa (600 Euro x 19,6 Prozent durchschnittliche Sozialversicherungsbeiträge =) 117,60 Euro.

Variante b) Erholungsbeihilfe

Anstelle von Urlaubsgeld zahlt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Erholungsbeihilfe von (156 Euro + 104 Euro + je 52 Euro pro Kind =) 364 Euro aus. In Hinblick auf die finanzielle Belastung wirkt sich dies folgendermaßen aus:

25 Prozent pauschale Lohnsteuer auf 364 Euro:

8 Prozent Kirchensteuer aus 91 Euro

5,5 Prozent Solidaritätszuschlag aus 91 Euro

91,00 Euro

7,28 Euro

5,01 Euro

Gesamtbelastung des Arbeitgebers

103,29 Euro

Der Arbeitgeber muss also 467,29 Euro bezahlen, um dem Mitarbeiter 364 Euro zuzuwenden. Dank der Pauschalbesteuerung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Verglichen mit dem Urlaubsgeld muss der Arbeitgeber also rund 250 Euro weniger aufwenden, um dem Mitarbeiter denselben Benefit zu bieten.

Bitte beachten Sie, dass steuerliche Auswirkungen individuell sind und eine genaue Prüfung im Einzelfall erforderlich ist. Für weitere Informationen und Beratung vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns. 

Güterstandsschaukel

Bei der Güterstandsschaukel handelt es sich um ein steuerliches Optimierungsmodell, um die Übertragung von Vermögenswerten unter Eheleuten schenkungssteuerfrei zu gestalten.

Inhaltsverzeichnis 

  • Was ist eine Güterstandsschaukel?
  • Zweck der Güterstandsschaukel: Wechsel zwischen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung
  • Wie die Güterstandsschaukel genau funktioniert
  • In welchen Situationen die Güterstandsschaukel sinnvoll sein kann
  • Schenkungen an Ehegatten und/oder Kinder
  • Begrenzung von Pflichtteilsansprüchen
  • Schutz des Familienvermögens vor Gläubigern
  • Ist die Güterstandsschaukel legal?
  • Kosten für die Güterstandsschaukel
  • Stolperfallen bei der Güterstandsschaukel

Was ist eine Güterstandsschaukel?

Wenn sie nichts Abweichendes vereinbart haben, gehen Eheleute immer im gesetzlichen Güterstand, der Zugewinngemeinschaft, in die Ehe. Diese sieht vor, dass das innerhalb der Ehe erworbene Vermögen im Falle des Todes oder der Scheidung hälftig zwischen den zwei Partnern aufgeteilt wird (Zugewinnausgleich).

Diesen Umstand macht sich die sogenannte Güterstandsschaukel zu eigen: Die Zugewinngemeinschaft wird durch den Abschluss eines notariellen Ehevertrags gezielt beendet und somit ein Zugewinnausgleich hervorgerufen. Es gilt nun der Güterstand der Gütertrennung und der Ausgleichsbetrag kann steuerfrei (!) auf den Ehepartner übertragen werden. Anschließend wird vor dem Notar ein weiterer Ehevertrag geschlossen, mit dem das Ehepaar die Gütertrennung wieder beendet und in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehrt. Dieses Hin- und Herwechseln bezeichnet man als Güterstandsschaukel.

Zweck der Güterstandsschaukel: Wechsel zwischen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung

In den meisten Ehen erfolgt der Aufbau von Vermögen bei beiden Partnern nicht in gleicher Höhe. Häufig gibt es etwa einen Hauptverdiener und einen Ehegatten, der sich mehr um die Familie und den Haushalt kümmert. Dies hätte zur Folge, dass ein Ehegatte ein hohes Vermögen aufbauen würde, während der andere beinahe vermögenslos bleiben würde. Um dies auszugleichen, könnte der vermögendere Ehepartner Schenkungen vornehmen. Innerhalb der Ehe sind diese aber nur bis zu einem Betrag von 500.000 Euro schenkungsteuerfrei. Diesen Freibetrag können Ehegatten alle zehn Jahre ausschöpfen.

Da die Übertragung des Zugewinnausgleichs bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft steuerfrei erfolgen kann, wird die Güterstandsschaukel zur Übertragung von Geldbeträgen genutzt, die den gesetzlichen Schenkungsfreibetrag deutlich übersteigen.

Wie die Güterstandsschaukel genau funktioniert

Um dieses Optimierungspotenzial zu nutzen, müssen die Ehepartner nach folgenden Schritten vorgehen:

  1. Schritt: Sie vereinbaren vor einem Notar vertraglich die Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Dadurch treten sie in den Güterstand der Gütertrennung ein.
  1. Schritt: Sie ermitteln den Zugewinn innerhalb der Ehezeit. Dieser darf nicht geschätzt werden, sondern muss anhand der Vorgaben für die Berechnung festgestellt werden. Der Zugewinnausgleich muss tatsächlich vollzogen werden. Das ist der Fall, wenn der Zugewinn übertragen wurde und der andere Ehepartner frei darüber verfügen kann. Die Zugewinnausgleichsforderung gilt nicht als schenkungsteuerlicher Vorgang, weshalb keine Schenkungsteuer zu zahlen ist (§ 5 Abs. 2 ErbStG).
  1. Schritt: Möchten die Ehegatten die Güterstandsschaukel zur Übertragung von Vermögenswerten an ihre Kinder nutzen, können sie dies nun bereits tun. Dadurch sinkt ihr Vermögen, was die Notargebühren für die Rückkehr zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft im nächsten Schritt verringert.
  1. Schritt: Das Ehepaar schließt einen weiteren notariellen Ehevertrag, in dem es die Rückkehr zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und die Beendigung der Gütertrennung vereinbart.

Prinzipiell ist es sogar möglich, den gesamten Vorgang in nur einem notariellen Dokument zu erledigen, um Notarkosten zu sparen. Vielfach wird jedoch empfohlen, besser eine Schamfrist von sechs Monaten abzuwarten, um den Vorwurf einer missbräuchlichen Nutzung zu vermeiden.

In welchen Situationen die Güterstandsschaukel sinnvoll sein kann

Die Güterstandsschaukel ist insgesamt nur für Ehepaare interessant, die ein großes Vermögen aufweisen. Bei geringeren Vermögen gelingen Vermögensübertragungen nämlich häufig bereits innerhalb der Schenkungsfreibeträge bzw. der steuerfreien Übertragung der selbst bewohnten Immobilie. Reicht jedoch der Schenkungsfreibetrag von 500.000 Euro regelmäßig nicht aus, kann die Güterstandsschaukel ein sinnvolles Instrument sein. Es gibt drei Szenarien, in denen sie regelmäßig zum Einsatz kommt.

Szenario 1: Schenkungen an Ehegatten und/oder Kinder

Die Güterstandsschaukel kommt häufig zum Einsatz, um bei Schenkungen an die eigenen Kinder die Freibeträge besser ausnutzen zu können. Dies lässt sich einfacher an einem Beispiel erklären:

Herr A ist mit seiner Frau B verheiratet. Er verfügt über ein Vermögen von 10.000.000 Euro, während sie kein eigenes Vermögen besitzt. Um einer hohen Erbschaftsteuerbelastung im Todesfall vorzubeugen, möchte er sein Vermögen an seine Kinder C und D verschenken. Diesen steht hierfür jedoch nur ein Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung. Erben beide Kinder jeweils 5.000.000 Euro, müssten sie abzüglich des Freibetrags auf 4.600.000 Euro Steuern zahlen. Bei einem Steuersatz von 19 Prozent ergibt dies 874.000 Euro Schenkungsteuer.

A und B nutzen stattdessen die Güterstandsschaukel. Infolgedessen verteilt sich das Vermögen jeweils zu 5.000.000 Euro auf beide Ehegatten. Beide schenken nun ihren zwei Kindern jeweils 2.500.000 Euro. Diese können den Freibetrag zweimal geltend machen. Jedes Kind versteuert also nur noch (5.000.000 Euro – 2x 400.000 Euro Freibetrag =) 4.200.000 Euro Steuern. Die Schenkungsteuer beträgt demnach nur noch 798.000 Euro.

Idealerweise übertragen sie alle zehn Jahre nur einen Teil ihres Vermögens, um die Freibeträge mehrfach auszunutzen.

Ohne die Güterstandsschaukel würde in diesem Szenario der Freibetrag des Ehegatten ohne Vermögen völlig ungenutzt bleiben. Ehepaare sollten die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, um das für sie optimale Steuersparmodell zu identifizieren.

Szenario 2: Begrenzung von Pflichtteilsansprüchen

Nichteheliche Kinder, die etwa aus erster Ehe stammen oder unehelich geboren wurden, haben nur gegen einen der Ehegatten Erbansprüche. Dieser Pflichtteilsanspruch, der ihnen im Todesfall selbst bei Enterbung zumindest die Hälfte ihres eigentlichen Erbanteils zusichert, lässt sich rechtlich gesehen nicht reduzieren.

Um diese Pflichtteilsansprüche zu verringern, können Ehegatten die Güterstandsschaukel nutzen. Dabei wird das Familienvermögen wiederum teilweise auf den weniger vermögenden Ehegatten übertragen. Somit sinkt das Erbe des vermögenden Ehegatten und entsprechend verringert sich der Pflichtteilsanspruch der Erben.

Mit einer Schenkung lässt sich dieses Ziel nicht erreichen. Eine Schenkung an einen Ehegatten reduziert den Pflichtteilsanspruch nicht, weil die Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB für Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht zu laufen beginnt. Auch bei Schenkungen an Kinder endet der Pflichtteilsergänzungsanspruch erst nach zehn Jahren. 

Szenario 3: Schutz des Familienvermögens vor Gläubigern

Rechtzeitig und planvoll angewendet, kann die Güterstandsschaukel eine Möglichkeit sein, um das Familienvermögen vor Gläubigern zu schützen. Der Ehepartner muss nämlich nicht automatisch für die Schulden des anderen Ehegatten einstehen. Eine Vermögensübertragung im Rahmen der Güterstandsschaukel kann jedoch noch Jahre danach anfechtbar sein und im schlimmsten Falle – wenn sie nicht korrekt angewendet wird – sogar strafrechtliche Vorwürfe nach sich ziehen.

Die Güterstandsschaukel zum Schutz vor Gläubigern sollte daher frühzeitig geplant und durchgeführt werden. Dabei sollten alle Eventualitäten bedacht werden, um negativen Konsequenzen vorzubeugen. Eine professionelle Beratung durch einen Rechtsanwalt ist unverzichtbar.

Ist die Güterstandsschaukel legal?

Es handelt es sich um eine Gestaltungsmöglichkeit, die der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 12. Juli 2005 (Az. II R 29/02) steuerlich anerkannt hat.

Kosten für die Güterstandsschaukel

Die Durchführung der Güterstandsschaukel zieht Kosten nach sich, weil selbst im günstigsten Fall mindestens ein notarieller Vertrag geschlossen werden muss – meist sind es jedoch zwei Verträge. Die Notarkosten richten sich nach § 100 Abs. 1 GNotKG und betragen die zweifache Gebühr. Der Geschäftswert bemisst sich nach dem Reinvermögen des Ehepaars. Selbst bei wenigen Millionen Euro Vermögen liegen die Gebühren schon bei mindestens 10.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen.

Die Güterstandsschaukel lohnt sich entsprechend nur, wenn sich damit entsprechend hohe Steuerersparnisse erreichen lassen. Bei großen Vermögen kann dies durchaus der Fall sein.

Stolperfallen bei der Güterstandsschaukel

Damit eine Güterstandsschaukel nicht hinterher zum Problem wird, ist im Vorfeld eine genaue Prüfung der steuerlichen und Vermögenssituation unerlässlich. Häufige Stolperfallen sind etwa:

  • Der Zugewinnausgleich wird lediglich geschätzt, statt die Vermögensbestandteile korrekt zu bewerten. Eine zu hohe Ausgleichszahlung ist als Schenkung des Vermögenden an den nicht vermögenden Ehegatten zu werten und zieht Schenkungsteuer nach sich.
  • Wird der berechnete Zugewinn nicht vollständig gezahlt, sondern zum Teil erlassen, entsteht eine Schenkung des bislang nicht vermögenden Gatten an den Vermögenden. Dasselbe gilt, wenn der Ehegatte, der den Zugewinnausgleich erhalten hat, über diesen nicht frei verfügen kann.
  • Problematisch ist außerdem die Übertragung von Vermögensgegenständen als Zugewinnausgleich. Dabei liegt rechtlich gesehen eine Veräußerung vor. Davon können Immobilien ebenso wie Anteile an Unternehmen betroffen sein.

Für weitere Informationen und Beratung vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns. 

Steuerfahndung

Definition: Was ist die Steuerfahndung?

Die Steuerfahndung übernimmt im Rahmen der behördlichen Ermittlungstätigkeit besondere Aufgaben. Sie fungiert in Steuerstrafsachen als Steuerpolizei, während sie im außerstrafrechtlichen Besteuerungsverfahren als Finanzbehörde auftritt. Damit kommt der Steuerfahndung eine Doppelfunktion zu. Es ist ihre Aufgabe, die Steuern einzutreiben, die den Ländern zustehen. Im Bund fungiert sie als Zollfahndungsdienst. Die Steuerfahndung ermittelt beispielsweise, ob Steuerpflichtige Steuern hinterzogen haben und in welcher Höhe dem Staat dadurch Steuereinnahmen entgangen sind.

Inhaltsverzeichnis

  • Organisation: Wie ist die Steuerfahndung organisiert?
  • Aufgaben: Was macht die Steuerfahndung?
  • Beispiele: Wann wird die Steuerfahndung aktiv?
    • Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung
    • Betriebsprüfung
  • Befugnisse: Was darf die Steuerfahndung?
    • Besteuerungsverfahren
    • Steuerstrafverfahren
    • Vorfeldermittlungen bei Verdacht auf Steuerverkürzung
  • Was dürfen Beschuldigte tun, wenn die Steuerfahndung kommt?
  • Was geschieht, wenn die Steuerfahndung Beweise findet?
  • Kontrolle: Wer kontrolliert das Vorgehen der Steuerfahndung?

Organisation: Wie ist die Steuerfahndung organisiert?

Die Steuerfahndung lässt sich sowohl den Finanzämtern in den Bundesländern als auch dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuordnen. Wie diese Behörde organisiert ist, ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften der Länder. In einigen Bundesländern wie Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gibt es selbstständige Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung. Im Großteil der Länder ist die Steuerfahndung in die bestehenden Finanzämter eingegliedert. Die Steuerfahndung kooperiert eng mit der Polizei, den Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft und ausländischen Behörden.

Das Ministerium der Finanzen erschafft zur Bekämpfung schwerer Fälle von Steuerkriminalität ein neues Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität.

Welche Verfahrensvorschriften anwendbar sind, hängt von der Art der Aufgabe ab. Wenn die Steuerfahnder wegen eines Steuerstrafverfahrens (Strafverfolgung) ermitteln, gilt die Strafprozessordnung. Im Besteuerungsverfahren ist hingegen die Abgabenordnung anwendbar.

Aufgaben: Was macht die Steuerfahndung?

Die Aufgaben der Steuerfahndung sind in § 209 Abgabenordnung (AO) geregelt und sehen wie folgt aus:

  • Steuerstraftaten (zum Beispiel Steuerhinterziehung) und Steuerordnungswidrigkeiten (zum Beispiel leichtfertige Steuerverkürzung) erforschen
  • Besteuerungsgrundlagen bei erforschten Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten ermitteln
  • unbekannte Steuerfälle aufdecken und untersuchen

Die Aufgaben der Steuerfahndung betreffen sowohl das Steuerstrafverfahren als auch das strafrechtlich nicht relevante Besteuerungsverfahren. Unabhängig davon kann das zuständige Finanzamt die Steuerfahndung auch mit anderen steuerlichen Ermittlungen wie einer Außenprüfung betrauen oder mit sonstigen Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörden (zum Beispiel Vollstreckungsmaßnahmen) beauftragen.

Beispiele: Wann wird die Steuerfahndung aktiv?

Die Steuerfahndung kann in vielen Angelegenheiten aktiv werden. Die folgenden Beispiele zeigen die mögliche Bandbreite.

Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung

Die Steuerfahndung wird aktiv, wenn ein Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung vorliegt. Dieser Verdacht kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben:

  • Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen einer Betriebsprüfung (zum Beispiel Außenprüfung, Zollkontrolle)
  • Anzeigen von dritten Personen wie Ex-Partnern und ehemaligen Mitarbeitern beim Finanzamt
  • ausgewertete Steuer-CDs
  • Mitteilung des Finanzamts
  • Informationen ausländischer Behörden

Beispiele:

  • X hat als Selbstständiger bewusst zu versteuernde Einnahmen nicht angegeben. Ein Kunde oder Konkurrenzunternehmen gibt der Behörde den Hinweis, dass X Dienstleistungen ohne Rechnung, also Schwarzarbeit, anbietet. Dies ist ein Anlass für die Steuerfahndung, eine Ermittlung anzustrengen.
  • Y tätigt in seiner Steuererklärung widersprüchliche Angaben. Auch in diesem Fall können die Beamten der Steuerfahndung aktiv werden.
  • Beim Finanzamt ist keine Steuererklärung von Z über seine Finanzen eingetroffen, obwohl dieser eine solche hätte einreichen müssen.

Betriebsprüfung

Die Steuerfahndung wird zudem bei Betriebsprüfungen aktiv, ohne dass ein Verdacht auf Steuerhinterziehung vorliegt. Sie soll steuerlich relevante Sachverhalte klären. In dieser Funktion kommen ihr die gleichen Aufgaben sowie Rechte und Pflichten wie anderen Finanzbeamten zu. Es geht darum, Daten zu sammeln und auszuwerten.

Befugnisse: Was darf die Steuerfahndung?

Die Steuerfahndung hat gemäß § 208 Absatz 1 Satz 3 AO die folgenden Befugnisse:

  • dritte Personen um Auskünfte anhalten
  • mündliche Auskunftsersuchen stellen
  • Unterlagen vorlegen lassen, ohne den Vorlagepflichtigen vorher zu befragen
  • Urkunden einsehen, ohne das Einverständnis des Vorlagepflichtigen einzuholen

Besteuerungsverfahren

Im Besteuerungsverfahren stehen der Steuerfahndung alle Befugnisse zu, die auch die Finanzämter ausüben dürfen. Den Steuerpflichtigen treffen Mitwirkungspflichten, wenn es darum geht, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen.

Steuerstrafverfahren

Im Steuerstrafverfahren fungieren die der Steuerfahndung zugeteilten Beamten als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. In dieser Funktion haben sie dieselben Rechte und Pflichten wie die Polizeibehörden und die Beamten des Polizeidienstes. Sie treten als eine Form der Steuerpolizei auf. Diese Rechte sind in der Strafprozessordnung geregelt:

  • erster Zugriff
  • Beschuldigte vorläufig festnehmen
  • Beschuldigte vernehmen
  • Zeugen anhören
  • Durchsuchungen in Wohnungen und Büros vornehmen
  • Briefe, Notizen, Bankunterlagen, Kontoauszüge und andere Gegenstände durchsehen
  • Unterlagen, Datenträger und andere Gegenstände beschlagnahmen
  • Telekommunikationsüberwachungen durchführen

Wenn ein konkreter Tatverdacht besteht und das Auffinden von belastenden Beweismitteln zu erwarten ist, darf die Steuerfahndung ohne Ankündigung Geschäftsräume und private Wohnräume durchsuchen. Dafür braucht sie einen Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts. Im Zuge der Durchsuchung dürfen die Steuerfahnder Gegenstände und Unterlagen beschlagnahmen. Bei Gefahr im Verzug oder bei Verdunkelungsgefahr kann eine vorläufige Festnahme zulässig sein.

Die Steuerfahnder dürfen auch bei dritten Personen, bei denen eine Verbindung zum Verdächtigten besteht, sowie bei Banken Ermittlungen durchführen. Die Kreditinstitute können nicht auf das Bankgeheimnis verweisen.

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 setzt die Steuerfahndung verstärkt schon in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung. Beispiele: Bargeld beschlagnahmen sowie Konten und andere Forderungen pfänden

Vorfeldermittlungen bei Verdacht auf Steuerverkürzung

Wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit fehlen, aber eine Steuerverkürzung vorliegen könnte, führt die Steuerfahndung sogenannte Vorfeldermittlungen durch (§ 208 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AO). Diese Ermittlungen dienen dazu, unbekannte Steuerfälle aufzuklären. Darunter fallen auch Sammelauskunftsersuchen. Die Steuerfahndung darf Beschuldigte und Zeugen vernehmen.

Was dürfen Beschuldigte tun, wenn die Steuerfahndung kommt?

Beschuldigte müssen über den vorliegenden Vorwurf einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit informiert werden. Zur anstehenden Durchsuchung gibt es keine Informationen im Vorfeld. Vor dem Beginn der Durchsuchung müssen die Steuerfahnder einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss vorlegen. Andernfalls darf der Beschuldigte sie abweisen.

Beschuldigte dürfen bei der Durchsuchung dabei sein. Die Durchsuchung ist aber auch in Anwesenheit eines Angehörigen oder Vertreters zulässig, wenn der Beschuldigte abwesend ist.

Beschuldigte sind bei Hausdurchsuchungen und Vernehmungen nicht dazu verpflichtet, der Steuerfahndung Informationen zum Tatvorwurf zu geben und diesbezüglich Fragen zu beantworten. Sie haben das Recht, zu schweigen, um sich nicht selbst zu belasten. Es besteht ein Mitwirkungsverweigerungsrecht.

Was geschieht, wenn die Steuerfahndung Beweise findet?

Die Steuerfahndung übermittelt die bei der Durchsuchung und Beschlagnahme entdeckten Beweismittel gemeinsam mit einem Bericht an das zuständige Finanzamt oder die Staatsanwaltschaft. Wenn die Beweise ausreichen und es zu keiner Einstellung des Verfahrens kommt, wird ein Bußgeldbescheid ausgestellt oder eine Anklage gegen den Beschuldigten erhoben.

Kontrolle: Wer kontrolliert das Vorgehen der Steuerfahndung?

Das Vorgehen der Steuerfahndung kann durch Rechtsbehelfe einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden. Betroffene können das Ergebnis der Steuerfahndungsprüfung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater überprüfen lassen. Das betrifft sowohl die steuerlichen Aspekte als auch die strafrechtlichen Folgen:

  • Steuerrechtliche Aspekte: Gegen geänderte Steuerbescheide ist ein fristgerechter Einspruch möglich, um die Bescheide umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Oftmals ist es notwendig, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen, um Vollstreckungsmaßnahmen wie Kontopfändungen abzuwenden.
  • Strafrechtliche Folgen: Wenn ein Strafbefehl erlassen wurde, muss der Betroffene rechtzeitig Einspruch erheben, um einen endgültigen Abschluss des Strafverfahrens zu verhindern.

Quellen

Steuerhinterziehung

Definition: Was ist Steuerhinterziehung?

Eine Steuerhinterziehung ist eine in § 370 Abgabenordnung (AO) geregelte Steuerstraftat, die mit einer Geldstrafe oder mehrjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Sie setzt ein vorsätzliches aktives Handeln (zum Beispiel falsche Angaben in der Steuererklärung) oder ein pflichtwidriges Unterlassen (keine Erklärung) gegenüber den Finanzbehörden sowie eine Steuerverkürzung oder ungerechtfertigte Vorteile bei der Steuer voraus. Ob abgegebene Steuerklärungen in Deutschland als vollständig und richtig gelten, richtet sich nach der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, die von Richtlinien, Urteilen und Erlassen bestimmt wird.

Inhaltsverzeichnis

  • Wann ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt?
    • Steuerverkürzung
    • Ungerechtfertigte Steuervorteile
  • Wann liegt eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor?
  • Versuch einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO)
  • Wer kann eine Steuerhinterziehung begehen?
  • Konsequenzen: Welche Strafe droht bei einer Steuerhinterziehung?
    • Grundtatbestand: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre
    • Schwerwiegende Fälle: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre
  • Wann ist eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung möglich?
  • Wann tritt die Verjährung bei Steuerhinterziehung ein?
    • Verjährung einer Steuerhinterziehung nach Strafrecht (§ 78 Absatz 1 StGB)
    • Verjährung einer Steuerhinterziehung nach Steuerrecht (§§ 169, 170 AO

Wann ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt?

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist nach § 370 Absatz 1 AO erfüllt, wenn jemand

  • gegenüber den Finanzbehörden oder sonstigen Behörden unrichtige oder unvollständige Abgaben über steuerrechtlich relevante Tatsachen tätigt (vorsätzliches aktives Handeln)
  • den Finanzbehörden pflichtwidrig steuerrechtlich relevante Tatsachen verschweigt oder
  • pflichtwidrig die vorgeschriebene Nutzung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt (Unterlassung) und

durch dieses Verhalten oder Unterlassen Steuern verkürzt (Steuerverkürzung) oder sich oder einer anderen Person ungerechtfertigte Steuervorteile verschafft.

Steuerverkürzung

Eine Steuerverkürzung liegt vor, wenn die Steuern entweder gar nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgelegt werden (Veranlagungssteuern). Bei Fälligkeitssteuern ist eine Steuerverkürzung anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige im Fälligkeitszeitpunkt eine niedrigere Steuer bezahlt, als er nach dem Steuerrecht in Deutschland tatsächlich schuldet.

Ungerechtfertigte Steuervorteile

Ungerechtfertigte Steuervorteile gelten als erlangt, wenn sie unrechtmäßig gewährt oder belassen werden. Ob der Steueranspruch aus anderen Gründen zugestanden wäre oder eine Steuerermäßigung aufgrund anderer Grundlagen stattfinden hätte müssen, ist für die Bestrafung irrelevant.

Beispiele für Steuerhinterziehung:

  • M macht unvollständige Angaben in seiner Steuererklärung.
  • N gibt bei den Behörden eine Steueranmeldung mit Falschangaben ab.
  • O macht bei einem Antrag oder einer Auskunft wissentlich Falschangaben.
  • P gibt seine Steuererklärung erst verspätet ab.
  • S verschweigt dem Finanzamt ausländische Kapitaleinkünfte.
  • T verkürzt seine steuerpflichtigen Umsätze.
  • U gibt überhöhte Betriebsausgaben und Werbungskosten an.

Wann liegt eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor?

Die Voraussetzung einer Unterlassung ist nur dann erfüllt, wenn der Betroffene der Finanzbehörde steuerrechtlich erhebliche Informationen vorenthält. Laut Rechtsprechung liegt hingegen keine Steuerhinterziehung vor, wenn Steuerpflichtige lediglich von einem Irrtum oder Versehen der Finanzbehörden profitieren.

Beispiel: C hat dem Finanzamt die notwendigen Informationen durch die Steuererklärung übermittelt. Das Finanzamt nimmt versehentlich falsche Einkünfte an und bemisst dadurch die Steuer zu niedrig. Hier liegt keine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor. Der Steuerpflichtige muss Fehler des Finanzamts nicht berichtigen.

Wenn ein Steuerpflichtiger jedoch erkennt, dass er fehlerhafte oder unvollständige Angaben getätigt hat, muss er dieselben gemäß § 153 Abs. 1 AO unverzüglich berichtigen.

Versuch einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO)

Auch der bloße Versuch einer Steuerhinterziehung steht gemäß § 370 Abs. 2 AO unter Strafe. Ein solcher liegt dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbare Schritte ergreift, um den Tatbestand der Hinterziehung zu verwirklichen. Sogenannte Vorbereitungshandlungen, denen kein Erklärungswert gegenüber dem Finanzamt zukommt, gelten nicht als Versuch. Dazu zählen das Fälschen von Belegen, die Verwendung von gefälschten Belegen in der Buchhaltung und unrichtige Buchungen. Bei Vorbereitungshandlungen kann es sich aber um eine Steuergefährdung nach § 379 AO handeln.

Wer kann eine Steuerhinterziehung begehen?

Nur eine natürliche Person kann Täter einer Steuerhinterziehung sein. Betrifft der steuerrechtlich relevante Sachverhalt eine juristische Person wie eine GmbH, kommt nur eine natürliche Person wie ein Geschäftsführer, ein Mitarbeiter oder ein Steuerberater als Täter in Betracht.

Konsequenzen: Welche Strafe droht bei einer Steuerhinterziehung?

Im Falle einer Steuerhinterziehung drohen im Steuerstrafrecht verschiedene Strafen, je nach Schwere des Vergehens.

Grundtatbestand: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre

  • 370 Abs. 1 Satz 1 AO sieht bei einer Steuerhinterziehung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.

Schwerwiegende Fälle: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre

In besonders schwerwiegenden Fällen bewegt sich das Strafmaß der Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren:

Fall 1: Personen, die im großen Stil Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt haben

Fall 2: Personen, die ihre Befugnisse oder ihre Amtsstellung missbraucht haben

Fall 3: Personen, die die Unterstützung eines Amtsträgers ausgenutzt haben, der wiederum seine Stellung und Befugnisse missbraucht hat

Fall 4: Personen, die unter Nutzung nachgemachter oder gefälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt haben

Fall 5: Personen, die als Teil einer Bande Steuern hinterzogen haben

Die Strafbemessung richtet sich in Deutschland auch nach der Höhe der hinterzogenen Steuern. Für das Strafmaß bei Steuerhinterziehung gibt es Leitlinien des Bundesgerichtshofs. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe wird im Bundeszentralregister vermerkt. Im Gegensatz dazu wird bei einer Einstellung gegen eine Geldauflage diese Auflage nicht eingetragen.

Wann ist eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung möglich?

Die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung sind in § 371 AO geregelt. Sie wurden im Jahr 2014 strenger geregelt (Nacherklärungszeitraum wurde auf zehn Jahre erhöht, der Selbstanzeigezuschlag wurde angehoben und die Sperrgründe wurden erweitert).

Damit eine Person, die Steuern hinterzogen hat, durch eine Selbstanzeige Straffreiheit erwirken kann, muss sie diese Voraussetzungen erfüllen:

  • zu allen noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart alle Angaben vollumfänglich berichtigen, ergänzen oder nachholen
  • die Sperrwirkung ist noch nicht erfüllt
  • die hinterzogenen Steuern plus Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) und Zinsen nach § 233a AO innerhalb der festgelegten Frist begleichen

Wann tritt die Verjährung bei Steuerhinterziehung ein?

Es gibt eine Verjährung der Steuerhinterziehung im Steuerstrafrecht (Verfolgungsverjährung) und eine Verjährung der Steuerhinterziehung nach Steuerrecht (Festsetzungsverjährung).

1. Verjährung einer Steuerhinterziehung nach Strafrecht (§ 78 Absatz 1 StGB)

Die Verjährung nach Strafrecht beantwortet die Frage, ob beziehungsweise wie lange das Gericht eine Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgen kann.

Dauer der Verfolgungsverjährung

  • Grundtatbestand der Steuerhinterziehung: fünf Jahre
  • Schwerwiegende Fälle: 15 Jahre (Erheblichkeitsgrenze von 50.000 Euro)

Demnach verjährt die Steuerhinterziehung im Grundfall nach Ablauf von fünf Jahren (ab Beendigung der Steuerhinterziehung).

Beispiel: Hinterziehung von Einkommensteuer (Verjährungsfrist beginnt ab Vorliegen des Einkommensteuerbescheids zu laufen).

Die Verfolgungsverjährung richtig zu berechnen, ist eine wichtige Grundlage für die Selbstanzeige. Eine Selbstanzeige bringt nur dann eine Strafbefreiung, wenn alle strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre berichtigt wurden.

2. Verjährung einer Steuerhinterziehung nach Steuerrecht (§§ 169, 170 AO)

Die Verjährung nach Steuerrecht (Festsetzungsverjährung) regelt, wie lange das Finanzamt Steuernachzahlungen fordern und steuerliche Bescheide rückwirkend erlassen darf. Nach Ablauf dieser Frist dürfen Finanzbehörden für das jeweilige Kalenderjahr keine steuerlichen Bescheide mehr fällen oder ändern.

Dauer der Festsetzungsverjährung:

  • leichtfertige Steuerverkürzung: fünf Jahre
  • Steuerhinterziehung: zehn Jahre

Die Festsetzungsverjährung legt das steuerrechtliche Nachzahlungsrisiko für den Steuerpflichtigen fest. Je weiter das Finanzamt in vergangene Jahre zurückgreifen kann, desto höher fällt die Steuernachzahlung aus.

Quellen

Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie

Definition: Was ist eine Inflationsausgleichsprämie?

Die seit 2021 sprunghaft angestiegene Inflation und die damit gestiegenen Lebenshaltungskosten für Verbraucher, beispielsweise durch höhere Preise für Nahrungsmittel und Energie, stellt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland vor große Herausforderungen. Deshalb hat die Bundesregierung mit dem dritten Entlastungspaket vom 3. September 2022 das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ beschlossen, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl 2022 I S. 1743).

Dieses regelt unter anderem die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Dabei handelt es sich um eine Prämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen dürfen, um sie von den gestiegenen Lebenshaltungskosten zu entlasten.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen für die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich nach § 3 Nr. 11c EStG um einen Freibetrag, nach dem Arbeitgeber eine Prämie von bis zu 3.000 Euro an ihre Arbeitnehmer auszahlen dürfen. Dabei ist es egal, ob die Prämie in Form von Barzuschüssen oder Sachbezügen gewährt wird. Damit diese steuerfrei und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden können, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Maximal 3.000 Euro sind steuer- und beitragsfrei. Darüber hinausgehende Beträge müssen versteuert werden.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig.
  • Bei der Auszahlung muss der Zusammenhang mit den Preissteigerungen klar sein (z. B. Hinweis „Inflationsausgleichsprämie“ auf der Lohnabrechnung oder im Text der Überweisung).
  • Die Prämie darf als höhere Einmalzahlung oder in mehreren Teilbeträgen über einen längeren Zeitraum hinweg gezahlt werden.
  • Die Prämie muss dem Arbeitnehmer im Zeitraum zwischen dem 26. Oktober 2022 und 31. Dezember 2024 zufließen. Die Leistungen dürfen jedoch bereits im Vorfeld beschlossen worden sein.
  • Die Inflationsausgleichsprämie darf von einem Arbeitgeber nur einmalig bis 3.000 Euro ausgeschöpft werden, nicht jedes Jahr erneut.
  • Es muss sich entweder um Barzuschüsse oder um Sachbezüge handeln.

Wer von der Inflationsausgleichsprämie profitieren kann

Grundsätzlich gilt die Inflationsausgleichsprämie für alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne. Dazu gehören auch Minijobber und Personen, die aktuell nur Lohnersatzleistungen beziehen. Konkret profitiert dieser Personenkreis von der Prämie:

  • Teilzeit- und Vollzeit-Arbeitnehmer
  • Minijobber, kurzfristig Beschäftigte und Gleitzonenjobber
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
  • Auszubildende und bezahlte Praktikanten
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit, Elternzeit oder mit Bezug von Krankengeld
  • Freiwillige nach § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz
  • ehrenamtlich Tätige, die steuerlich als Arbeitnehmer gelten
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Behindertenwerkstatt arbeiten
  • Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände, die steuerlich als Arbeitnehmer gelten
  • Mitarbeiter in Altersteilzeit
  • Bezieher von Vorruhestandsgeldern und Versorgungen

Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wie etwa Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld soll die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen angerechnet werden.

Beispiele zur Inflationsausgleichsprämie

Anhand einiger Beispiele lassen sich die Sachverhalte zur Inflationsausgleichsprämie übersichtlich darstellen.

Beispiel 1: Kombination mit anderen steuerlichen Vergünstigungen

Eine Arbeitnehmerin erhält monatlich einen Tankgutschein über 50 Euro im Rahmen der steuerfreien Sachbezüge. Der Arbeitgeber möchte nun zusätzlich im Dezember 2022, Januar 2023 und Juli 2023 je 1.000 Euro Inflationsausgleichsprämie auszahlen.

Beide Leistungen bleiben steuer- und beitragsfrei, weil sie sich gegenseitig nicht beeinflussen. Egal ob steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, Sachbezugsfreigrenze, Rabattfreibetrag oder Pauschalbesteuerung, die Prämie kann steuer- und beitragsfrei gewährt werden.

Beispiel 2: Kombination der Inflationsausgleichsprämie mit einer Lohnerhöhung

Der Arbeitgeber zahlt einem Arbeitnehmer eine einmalige Prämie von 1.000 Euro im Juli 2023. Die restlichen 2.000 Euro teilt er auf zehn kleinere Prämien von 200 Euro auf, die er von August 2023 bis Mai 2024 auszahlt. Ab Juni 2024 steigt das Entgelt des Arbeitnehmers um 350 Euro im Monat an.

Beide Sachverhalte werden getrennt voneinander beurteilt. Die aufgeteilte Inflationsausgleichsprämie wird steuer- und beitragsfrei gestellt. Die Lohnerhöhung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beispiel 3: Höhere Inflationsausgleichsprämie als 3.000 Euro

Der Arbeitgeber gewährt einer Arbeitnehmerin auf mehrere Beträge verteilt eine Prämie von insgesamt 4.500 Euro.

Da es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um einen Freibetrag handelt, bleiben 3.000 Euro steuerfrei. Den verbleibenden Betrag von 1.500 Euro muss die Arbeitnehmerin versteuern.

Beispiel 4: Aufteilung der Prämie auf mehrere Zahlungen

Der Arbeitgeber teilt die Prämie auf zehn gleichbleibende Beträge von 300 Euro auf und zahlt diese alle zwei Monate aus.

Dies ist zulässig, die Inflationsausgleichsprämie darf in beliebig viele Einzelbeträge gesplittet werden.

Beispiel 5: Gehaltsumwandlung

Der Arbeitgeber deklariert einfach das jährlich gezahlte Weihnachtsgeld als Inflationsausgleichsprämie, um es beitrags- und steuerfrei auszahlen zu können.

Hier wird ohnehin geschuldeter Arbeitslohn in die Inflationsausgleichsprämie umgewandelt. Eine solche Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig, die Leistungen müssen versteuert werden. Anders sieht es aus, wenn das Weihnachtsgeld bislang freiwillig gezahlt wurde und die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Leistung haben.

Von einer zusätzlichen Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ist in diesen Fällen auszugehen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 EStG):

  • Die Inflationsausgleichsprämie wird nicht auf das Gehalt angerechnet.
  • Der Lohn wird nicht gesenkt, um die Prämie zahlen zu können.
  • Es wird keine bereits vereinbarte künftige Gehaltserhöhung zugunsten der Inflationsausgleichsprämie gestrichen.
  • Der Arbeitslohn wird nicht (wieder) erhöht, wenn die Prämie wegfällt.

Beispiel 6: Mehrere Arbeitsverhältnisse

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber im August 2023 eine Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro. Zum 1. Januar 2024 wechselt er den Arbeitgeber. Der neue Arbeitgeber gewährt eine Prämie von 1.000 Euro.

Obwohl der Freibetrag der Inflationsprämie von 3.000 Euro deutlich überschritten wird, sind beide Zahlungen sozialversicherungs- und steuerfrei. Jeder Arbeitgeber darf die Prämie pro Arbeitnehmer nur einmal auszahlen. Zahlen im Bezugszeitraum bis Ende 2024 mehrere Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie aus, ist dies jedoch in Ordnung. Dies gilt auch, wenn es sich um verschiedene Arbeitgeber innerhalb verbundener Unternehmen handelt.

Nicht möglich ist jedoch die mehrfache Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie, wenn ein Arbeitnehmer im Bezugszeitraum mehrere Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber hat. Beispiel: Ein Saisonarbeiter, der von Juli bis September 2023 und von Juli bis September 2024 als Erntehelfer angestellt ist.

Tipp: Arbeitnehmer können diese Regelung auch gezielt nutzen, um die Inflationsausgleichsprämie mehrfach zu erhalten. Wer seine Hauptbeschäftigung mit einem Minijob bei einem anderen Arbeitgeber kombiniert, kann bis zu 6.000 Euro steuer- und beitragsfreie Prämie erhalten.

Korrekte Dokumentation der Inflationsausgleichsprämie

Den Arbeitgeber treffen keine Prüfpflichten dahingehend, ob der Arbeitnehmer überhaupt von den Preissteigerungen betroffen ist oder ob die Höhe der Leistung angemessen ist. Der Betrag muss weder in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen noch in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers angegeben werden.

Damit die Zahlung jedoch im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung nachvollziehbar ist, muss sie im Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentiert werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).

Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie?

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die er seinen Arbeitnehmern nicht gewähren muss, sondern kann. Entsprechend haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der Prämie.

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