Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie

Definition: Was ist eine Inflationsausgleichsprämie?

Die seit 2021 sprunghaft angestiegene Inflation und die damit gestiegenen Lebenshaltungskosten für Verbraucher, beispielsweise durch höhere Preise für Nahrungsmittel und Energie, stellt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland vor große Herausforderungen. Deshalb hat die Bundesregierung mit dem dritten Entlastungspaket vom 3. September 2022 das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ beschlossen, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl 2022 I S. 1743).

Dieses regelt unter anderem die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Dabei handelt es sich um eine Prämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen dürfen, um sie von den gestiegenen Lebenshaltungskosten zu entlasten.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen für die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich nach § 3 Nr. 11c EStG um einen Freibetrag, nach dem Arbeitgeber eine Prämie von bis zu 3.000 Euro an ihre Arbeitnehmer auszahlen dürfen. Dabei ist es egal, ob die Prämie in Form von Barzuschüssen oder Sachbezügen gewährt wird. Damit diese steuerfrei und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden können, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Maximal 3.000 Euro sind steuer- und beitragsfrei. Darüber hinausgehende Beträge müssen versteuert werden.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig.
  • Bei der Auszahlung muss der Zusammenhang mit den Preissteigerungen klar sein (z. B. Hinweis „Inflationsausgleichsprämie“ auf der Lohnabrechnung oder im Text der Überweisung).
  • Die Prämie darf als höhere Einmalzahlung oder in mehreren Teilbeträgen über einen längeren Zeitraum hinweg gezahlt werden.
  • Die Prämie muss dem Arbeitnehmer im Zeitraum zwischen dem 26. Oktober 2022 und 31. Dezember 2024 zufließen. Die Leistungen dürfen jedoch bereits im Vorfeld beschlossen worden sein.
  • Die Inflationsausgleichsprämie darf von einem Arbeitgeber nur einmalig bis 3.000 Euro ausgeschöpft werden, nicht jedes Jahr erneut.
  • Es muss sich entweder um Barzuschüsse oder um Sachbezüge handeln.

Wer von der Inflationsausgleichsprämie profitieren kann

Grundsätzlich gilt die Inflationsausgleichsprämie für alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne. Dazu gehören auch Minijobber und Personen, die aktuell nur Lohnersatzleistungen beziehen. Konkret profitiert dieser Personenkreis von der Prämie:

  • Teilzeit- und Vollzeit-Arbeitnehmer
  • Minijobber, kurzfristig Beschäftigte und Gleitzonenjobber
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
  • Auszubildende und bezahlte Praktikanten
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit, Elternzeit oder mit Bezug von Krankengeld
  • Freiwillige nach § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz
  • ehrenamtlich Tätige, die steuerlich als Arbeitnehmer gelten
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Behindertenwerkstatt arbeiten
  • Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände, die steuerlich als Arbeitnehmer gelten
  • Mitarbeiter in Altersteilzeit
  • Bezieher von Vorruhestandsgeldern und Versorgungen

Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wie etwa Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld soll die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen angerechnet werden.

Beispiele zur Inflationsausgleichsprämie

Anhand einiger Beispiele lassen sich die Sachverhalte zur Inflationsausgleichsprämie übersichtlich darstellen.

Beispiel 1: Kombination mit anderen steuerlichen Vergünstigungen

Eine Arbeitnehmerin erhält monatlich einen Tankgutschein über 50 Euro im Rahmen der steuerfreien Sachbezüge. Der Arbeitgeber möchte nun zusätzlich im Dezember 2022, Januar 2023 und Juli 2023 je 1.000 Euro Inflationsausgleichsprämie auszahlen.

Beide Leistungen bleiben steuer- und beitragsfrei, weil sie sich gegenseitig nicht beeinflussen. Egal ob steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, Sachbezugsfreigrenze, Rabattfreibetrag oder Pauschalbesteuerung, die Prämie kann steuer- und beitragsfrei gewährt werden.

Beispiel 2: Kombination der Inflationsausgleichsprämie mit einer Lohnerhöhung

Der Arbeitgeber zahlt einem Arbeitnehmer eine einmalige Prämie von 1.000 Euro im Juli 2023. Die restlichen 2.000 Euro teilt er auf zehn kleinere Prämien von 200 Euro auf, die er von August 2023 bis Mai 2024 auszahlt. Ab Juni 2024 steigt das Entgelt des Arbeitnehmers um 350 Euro im Monat an.

Beide Sachverhalte werden getrennt voneinander beurteilt. Die aufgeteilte Inflationsausgleichsprämie wird steuer- und beitragsfrei gestellt. Die Lohnerhöhung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beispiel 3: Höhere Inflationsausgleichsprämie als 3.000 Euro

Der Arbeitgeber gewährt einer Arbeitnehmerin auf mehrere Beträge verteilt eine Prämie von insgesamt 4.500 Euro.

Da es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um einen Freibetrag handelt, bleiben 3.000 Euro steuerfrei. Den verbleibenden Betrag von 1.500 Euro muss die Arbeitnehmerin versteuern.

Beispiel 4: Aufteilung der Prämie auf mehrere Zahlungen

Der Arbeitgeber teilt die Prämie auf zehn gleichbleibende Beträge von 300 Euro auf und zahlt diese alle zwei Monate aus.

Dies ist zulässig, die Inflationsausgleichsprämie darf in beliebig viele Einzelbeträge gesplittet werden.

Beispiel 5: Gehaltsumwandlung

Der Arbeitgeber deklariert einfach das jährlich gezahlte Weihnachtsgeld als Inflationsausgleichsprämie, um es beitrags- und steuerfrei auszahlen zu können.

Hier wird ohnehin geschuldeter Arbeitslohn in die Inflationsausgleichsprämie umgewandelt. Eine solche Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig, die Leistungen müssen versteuert werden. Anders sieht es aus, wenn das Weihnachtsgeld bislang freiwillig gezahlt wurde und die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Leistung haben.

Von einer zusätzlichen Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ist in diesen Fällen auszugehen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 EStG):

  • Die Inflationsausgleichsprämie wird nicht auf das Gehalt angerechnet.
  • Der Lohn wird nicht gesenkt, um die Prämie zahlen zu können.
  • Es wird keine bereits vereinbarte künftige Gehaltserhöhung zugunsten der Inflationsausgleichsprämie gestrichen.
  • Der Arbeitslohn wird nicht (wieder) erhöht, wenn die Prämie wegfällt.

Beispiel 6: Mehrere Arbeitsverhältnisse

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber im August 2023 eine Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro. Zum 1. Januar 2024 wechselt er den Arbeitgeber. Der neue Arbeitgeber gewährt eine Prämie von 1.000 Euro.

Obwohl der Freibetrag der Inflationsprämie von 3.000 Euro deutlich überschritten wird, sind beide Zahlungen sozialversicherungs- und steuerfrei. Jeder Arbeitgeber darf die Prämie pro Arbeitnehmer nur einmal auszahlen. Zahlen im Bezugszeitraum bis Ende 2024 mehrere Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie aus, ist dies jedoch in Ordnung. Dies gilt auch, wenn es sich um verschiedene Arbeitgeber innerhalb verbundener Unternehmen handelt.

Nicht möglich ist jedoch die mehrfache Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie, wenn ein Arbeitnehmer im Bezugszeitraum mehrere Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber hat. Beispiel: Ein Saisonarbeiter, der von Juli bis September 2023 und von Juli bis September 2024 als Erntehelfer angestellt ist.

Tipp: Arbeitnehmer können diese Regelung auch gezielt nutzen, um die Inflationsausgleichsprämie mehrfach zu erhalten. Wer seine Hauptbeschäftigung mit einem Minijob bei einem anderen Arbeitgeber kombiniert, kann bis zu 6.000 Euro steuer- und beitragsfreie Prämie erhalten.

Korrekte Dokumentation der Inflationsausgleichsprämie

Den Arbeitgeber treffen keine Prüfpflichten dahingehend, ob der Arbeitnehmer überhaupt von den Preissteigerungen betroffen ist oder ob die Höhe der Leistung angemessen ist. Der Betrag muss weder in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen noch in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers angegeben werden.

Damit die Zahlung jedoch im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung nachvollziehbar ist, muss sie im Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentiert werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).

Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie?

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die er seinen Arbeitnehmern nicht gewähren muss, sondern kann. Entsprechend haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der Prämie.

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