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Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen

Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen

Ein Arbeitsvertrag eines Unternehmers mit einem nahen Verwandten wird steuerlich auch dann anerkannt, wenn der Angehörige mehr leistet, als er dem Vertrag zufolge verpflichtet ist.

Hintergrund: Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen werden steuerlich anerkannt, wenn der Arbeitsvertrag zivilrechtlich wirksam und fremdüblich ist und die vereinbarten Leistungen (Lohnzahlung einerseits und Tätigkeit des Arbeitnehmers andererseits) tatsächlich erbracht werden.

Streitfall: Der Kläger – ein Einzelunternehmer – stellte seinen Vater und seine Mutter an. Der Vater sollte zehn Wochenstunden tätig sein und 400 € monatlich verdienen; tatsächlich arbeitete er jedoch weit mehr als vereinbart. Die Mutter sollte für zwanzig Wochenstunden 800 € erhalten. Das Finanzamt erkannte beide Arbeitsverträge nicht an, weil der Kläger keine Arbeitszeitnachweise vorgelegt hatte, und kürzte die Betriebsausgaben entsprechend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage bezüglich des Arbeitsvertrags mit dem Vater statt und verwies die Sache hinsichtlich des Vertrags mit der Mutter an das Finanzgericht (FG) zurück:

• Der Arbeitsvertrag mit dem Vater ist steuerlich anzuerkennen. Unschädlich ist, dass der Vater mehr gearbeitet hat als vereinbart. Ebenso wäre es unschädlich, wenn er für einen zu niedrigen Arbeitslohn arbeiten würde. Erst wenn der Arbeitslohn so gering ist, dass er nicht mehr als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit angesehen werden kann, wäre der Arbeitsvertrag steuerlich nicht anzuerkennen.

• Der Kläger war nicht verpflichtet, Arbeitszeitnachweise vorzulegen. Solche Nachweise sind nur nötig, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob der Angehörige überhaupt wie vereinbart gearbeitet hat. Im Streitfall stand jedoch fest, dass der Vater mindestens zehn Wochenstunden für den Sohn tätig war.

• Hinsichtlich des Arbeitsvertrags mit der Mutter muss das FG noch ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang sie tatsächlich für den Kläger tätig geworden ist.

Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Unschädlich ist demnach, wenn sich der Angehörige als Arbeitnehmer „unter Wert verkauft“ bzw. unentgeltlich Überstunden leistet. Dies spricht nicht gegen die Fremdüblichkeit des Arbeitsvertrags – denn auch bei einem Arbeitsverhältnis unter Fremden kommt es gelegentlich zur Übererfüllung des Vertrags durch den Arbeitnehmer, sei es, dass er Sorge um seinen Arbeitsplatz hat, sei es, dass derartige Mehrleistungen üblich sind. Problematisch bleiben jedoch Arbeitsleistungen unterhalb des vereinbarten Umfangs.

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