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Auch zukünftig können Firmenerben komplett von der Steuer befreit werden

Auch zukünftig können Firmenerben komplett von der Steuer befreit werden

Im September 2016 wurde im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat endlich der lang erwartete Kompromiss zur Reform der Erbschaftsteuer erzielt. Die Frist zur Neuregelung der Materie, welche durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) notwendig geworden war, konnte somit nur mit Mühe und Not eingehalten werden. Besonders interessant ist der Erbschaftsteuer-Kompromiss für Firmenerben: Diese können laut der verabschiedeten Regelung auch in Zukunft komplett von der Pflicht zur Zahlung der Erbschaftsteuer befreit werden. Was dies bedeutet und welche weiteren Besonderheiten der nunmehr gültigen Neuregelung zu beachten sind, wird in diesem Beitrag erklärt.

Inhalte des Erbschaftsteuer-Kompromisses

Die Neuregelung von Teilen der Erbschaftsteuer war notwendig geworden, nachdem das BVerfG in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 die bis dato maßgeblichen Regelungen der §§13a, 13b und §19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetztes für verfassungswidrig erklärt und vom Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung bis spätestens 30. Juni 2016 verlangt hatte. Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung zwischen Bundestag und Bundesrat gefunden werden konnte, übte das Gericht auf den von beiden Kammern eingesetzten Vermittlungsausschuss sanften Druck aus und erinnerte den Gesetzgeber erneut und mit Nachdruck an seine Pflicht zur Neuregelung. Der nach mühsamen Verhandlungen gefundene Erbschaftsteuer-Kompromiss umfasst im Wesentlichen folgende Elemente:

  • Bei der Feststellung des Unternehmenswerts soll das Betriebsergebnis maximal mit dem Faktor 13,75 multipliziert werden können.
  • Ist der Erbe nicht in der Lage, die Erbschaftsteuer zu zahlen, ist ab sofort eine Stundung auf sieben Jahre möglich, wobei ab dem zweiten Jahr Zinsen fällig werden. Die bisherige Regelung sah eine Stundung auf bis zu zehn Jahre vor.
  • Bei der Vererbung von Betrieben, deren Wert 26 Mio. € übersteigt, ist ab sofort ein Wahlrecht vorgesehen: Entweder erfolgt die Zahlung der Steuerschuld aus dem Privatvermögen, oder es wird eine stufenweise Abschmelzung des Steuererlasses vorgenommen. Bei einem Wert von 90 Mio. € entfällt der Steuererlass schließlich ganz.

Weiterhin gültig bleibt die Regelung, wonach Firmenerben, die das Unternehmen insgesamt sowie die dortigen Arbeitsplätze erhalten, von der Erbschaftsteuer befreit werden. Erben, die eine Firma im Wert von 26 Mio. € über fünf Jahre weiterführen, werden zu 85% von der Erbschaftsteuer befreit. Wer, wie die weit überwiegende Mehrheit der Firmenerben, das Unternehmen mindestens sieben Jahre weiterführt, muss gar keine Erbschaftsteuer zahlen. In der Praxis bedeutet dies, dass nahezu alle Firmenerben, bis auf sehr wenige Ausnahmen, vollständig von der Pflicht zur Zahlung der Erbschaftsteuer befreit werden.

Bedeutung des Erbschaftsteuer-Kompromisses

Erben, die ein Unternehmen im Wert von über 26 Mio. € übernehmen und die Zahlung der Erbschaftsteuer aus ihrem Privatvermögen vornehmen wollen, müssen dieses offenlegen. Hierin wird mitunter ein Einstieg in die - politisch höchst umstrittene - Vermögensteuer gesehen. Dem ist entgegenzusetzen, dass Firmenerben keineswegs zur Offenlegung ihres Privatvermögens gezwungen sind, sondern sich auch gegen die Zahlung der Erbschaftsteuer und somit für die abgestufte Abschmelzung der Steuerschuld entscheiden können. Festzuhalten gilt nach wie vor: Erbschaften von Unternehmen, deren Wert 90 Mio. € übersteigt, können nicht von der Pflicht zur Zahlung der Erbschaftsteuer ausgenommen werden.

Neu ist auch, dass Vermögensgegenstände, die als Freizeit- oder Luxusgegenstände einzustufen sind, nicht mehr unter die Verschonung von der Erbschaftsteuer fallen werden. Dies soll die in der Vergangenheit durchaus übliche Praxis unterbinden, wonach Oldtimer, Gemälde- und Kunstsammlungen oder teure Jachten auf Firmen übertragen und somit bei der Übertragung von der Erbschaftsteuer ausgenommen wurden. Der im Vermittlungsausschuss verabschiedete Kompromiss umfasste zudem Neuregelungen hinsichtlich der Abschläge auf den Wert von Familienunternehmen sowie in Bezug auf den Umfang des Verwaltungsvermögens.  

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