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Deutschland und USA verlängern Austausch länderbezogener Berichte

Deutschland und USA verlängern Austausch länderbezogener Berichte

Die zuständigen Steuerbehörden in der Bundesrepublik Deutschland und den USA haben sich auf einen spontanen Austausch länderbezogener Berichte über Konzernkennzahlen für Wirtschaftsjahre ab 2018 verständigt. Das geschah mit einer gemeinsamen Erklärung der deutschen Finanzverwaltung und der US-Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service). Das Bundesfinanzministerium hat diese Erklärung mit den USA in einem Schreiben vom 2. Dezember 2019 veröffentlicht.

Gemeinsame Erklärung mit der US-Steuerbehörde IRS

Mit dieser Erklärung vom 14./15. November 2019 wird der bereits für die Wirtschaftsjahre 2016 und 2017 praktizierte Austausch länderbezogener Berichte zwischen Deutschland und den USA für ein weiteres Jahr fortgesetzt. Diese Vereinbarung beruht auf Artikel 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-USA) vom 29. August 1989, das der Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung von Steuerverkürzung bei Einkommens- und Vermögenssteuern dient. Das genannte Abkommen in der Fassung vom 1. Juni 2006 räumt den steuerlichen Informationsaustausch zwischen den beiden Vertragsstaaten, nämlich der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, ein.

Informationsaustausch für Wirtschaftsjahre ab 1. Januar 2018

Die aktuelle Erklärung betrifft den spontanen Austausch länderbezogener Berichte über Konzernkennzahlen für Wirtschaftsjahre ab 2018. Diese gemeinsame Erklärung bezieht sich auf zwischen Deutschland und den USA ausgetauschte länderbezogene Berichte für Wirtschaftsjahre, deren Beginn zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 liegt. Der Austausch soll im März 2020 erfolgen.

Transparenz bei der Besteuerung internationaler Konzerne

Mit dieser Erklärung zum wechselseitigen Informationsaustausch soll die steuerliche Transparenz auf internationaler Ebene verbessert werden. Zudem erhalten die deutschen und amerikanischen Steuerbehörden einen besseren Zugang zu Informationen, die aus der Sicht des Steuerrechts relevant sind:

  • Verteilung der Einkünfte
  • bezahlte Steuern

Auf Basis deutscher und US-amerikanischer Rechtsvorschriften müssen multinationale Konzerne jährlich einen länderbezogenen Bericht zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vorlegen. In der Anlage zur gemeinsamen Erklärung weisen die beiden zuständigen Behörden darauf hin, dass sie geeignete Schutzvorkehrungen für die Vertraulichkeit und Nutzung dieser Austauschdaten haben.

Für die ausgetauschten Informationen sind im Abkommen spezielle Vertraulichkeitsvorschriften und sonstige Schutzvorkehrungen vorgesehen. Außerdem gibt es Regelungen, die die Nutzung dieser Daten einschränken. Die deutschen und amerikanischen Steuerbehörden verfolgen mit dem Austausch länderbezogener Berichte das Ziel, Verrechnungspreisrisiken sowie andere Risiken zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu beurteilen und wirtschaftliche und statistische Analysen zu erstellen.

Sie haben die Absicht, die länderbezogenen Berichte über ein gemeinsames XML-Schema auszutauschen.

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