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Die gesetzliche Erbfolge: Das Wichtigste in Kürze

Die gesetzliche Erbfolge: Das Wichtigste in Kürze

Hat der Erblasser weder ein Testament angefertigt noch einen Erbvertrag geschlossen, so ist bei der Verteilung des Erbes die gesetzliche Erbfolge zu beachten. Die folgenden Ausführungen bieten einen Gesamtüberblick über die wichtigsten Fragen zur Erbfolge und erklären unter anderem, welche Ordnung die Erbfolge vorsieht, wer welchen Pflichtteil erhält und wie Ehegatten behandelt werden.  

Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?

Grundsätzlich kann der Erblasser frei entscheiden, wem er sein Erbe hinterlässt. Unterbleibt eine entsprechende Regelung durch Testament oder Erbvertrag, so greift die gesetzliche Erbfolge. Verwandte werden hierbei in eine Rangordnung unterteilt, wobei drei Ordnungsgrade zu unterscheiden sind. Solange auch nur ein Verwandte einer niedrigeren Ordnung vorhanden sind, werden die Verwandten der höheren Ordnungsstufen bei der Zuteilung des Erbes nicht weiter berücksichtigt.   

Wie werden Verwandte und Ehegatten behandelt?

Verwandte erster Ordnung sind die Kinder und Enkelkinder des Erblassers. In die zweite Ordnung fallen die Eltern (auch geschiedene Elternteile), Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers. Die dritte Ordnung umfasst schließlich die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Verstorbenen. Auf Grund des Vorrangs von Verwandten einer niedrigen Ordnung können Eltern oder Geschwister als Verwandte zweiter Ordnung nichts erben, sofern der Erblasser Kinder hat.   

Zu beachten ist auch das Repräsentationsprinzip. Kinder können daher nichts erben, solange noch mindestens ein Elternteil lebt. Neffen und Nichten erben somit erst dann, wenn weder Brüder noch Schwestern des Verstorbenen noch leben.   

Gemäß Gesetz gelten Ehegatten nicht als Verwandte. Sie werden aber durch das Ehegattenerbrecht vorrangig behandelt, auch gegenüber Verwandten. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten weitgehend gleichgestellt.   

Welche Pflichtteile sieht die gesetzliche Erbfolge vor?

Der überlebende Ehegatte bzw. der überlebende eingetragene Lebenspartner sind gegenüber Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel als gesetzliche Erben zu berücksichtigen. Im Verhältnis zu Verwandten der zweiten Ordnung oder den Großeltern erhöhter sich dieser dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner zustehende Anteil auf die Hälfte. Die restlichen Anteile werden als Pflichtteile zu jeweils gleichen Teile auf die Verwandten der jeweiligen Ordnung bzw., falls diese bereits verstorben sind, auf deren Nachkommen aufgeteilt.  

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