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Elektronische Berichterstattung: ESEF-Verordnung ab 2020 wirksam

Elektronische Berichterstattung: ESEF-Verordnung ab 2020 wirksam

Für börsennotierte Unternehmen ist es seit dem 1. Januar 2020 verpflichtend, die Jahresabschlüsse digital in einem einheitlichen Berichtsformat einzureichen. Die digitalisierte Unternehmensberichterstattung soll für mehr Transparenz und bessere Zugänglichkeit auf die Informationen sorgen. Die Einführung erfolgt in zwei Schritten in den Jahren 2020 und 2022.

Wer ist von der ESEF-Verordnung betroffen?

Im Juli 2019 hat die EU-Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 veröffentlicht. Sie regelt die Digitalisierung der Berichterstattung für an den EU-Kapital-Märkten börsennotierte Unternehmen. Umzusetzen ist die Verordnung ab dem 1. Januar 2020 und damit zum ersten Mal für das Geschäftsjahr 2020.

Die Einführung erfolgt allerdings zweistufig:

  1. Stufe: Für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 sind nur die in Anhang 2, Tabelle 1 benannten obligatorischen Angaben der Basistaxonomie „auszuzeichnen“.

  2. Stufe: Ab 2022 umfasst die Auszeichnungspflicht alle Anhangangaben des Konzernabschlusses.

Die Auszeichnung des digitalisierten Unternehmensberichts erfolgt im neuen europäisch-einheitlichen, elektronischen Berichtsformat „ESEF“. Seine Gestaltung soll den Zugriff erleichtern und benutzerfreundlicher machen. Mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt sind die Finanzinformationen in allen Amtssprachen der EU direkt verfügbar.

Technische Systeme klar definiert für digitalisierte Berichterstattung

Die Vorgaben auf technischer Seite sind klar definiert: Die digitalisierte Geschäftsberichterstattung hat mit dem System „eXtensible Hypertext Markup Language“ (XHTML) zu erfolgen. Dabei muss die „Inline eXtensible Business Reporting Language“ (iXBRL) nach einer vorgegebenen Taxonomie genutzt werden.

ESEF beschränkt den Umfang der digitalisierten Jahresberichte aber auf konsolidierte Abschlüsse nach IFRS. Nur die in Anhang II spezifizierten Angaben sind auszuzeichnen – wenn sie im jeweiligen Jahresbericht nach IFRS enthalten sind. Es besteht die Möglichkeit, über diese im Anhang spezifizierten Pflichtangaben hinaus weitere Angaben aus dem IFRS-Konzernabschluss zu ergänzen.

Darüber hinaus steht es den EU-Mitgliedsstaaten frei, die EU-Taxonomie um eigene Taxonomien zu erweitern, damit die Konzerne über den IFRS-Abschluss hinausgehende Angaben auszeichnen können. Das könnten beispielsweise der Konzernlagebericht oder Einzelabschlüsse sein. Diese Möglichkeit weitergehender, digitaler Auszeichnung besteht nicht für Berichterstatter mit einem Sitz in einem Drittstaat.

Gemeinsame Sprache durch vorgegebene Taxonomie

Die digitale, in allen EU-Amtssprachen verfügbare Berichterstattung ist nur möglich, wenn die Berichte einer klar vorgegebenen Terminologie folgen. Der Anhang der kurzen ESEF-Verordnung umfasst daher fast 800 Seiten mit Angaben zur Taxonomie. Für jede einzelne Position des IFRS-Abschlusses ist eine klare, stets zu verwendende Auszeichnung vorgegeben. Die Taxonomie ist vergleichbar mit der Anwendung bei der E-Bilanz im Steuerrecht:

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Funktion

Presentation Linkbase

Gruppierung der Elemente in der Taxonomie

Calculation Linkbase

Darstellung der rechnerischen Beziehung zwischen den Taxonomie-Elementen

Label Linkbase

Beschreibung der Bedeutung jedes einzelnen Elements der Taxonomie

Definition Linkbase

Darstellung der Zusammenhänge zwischen den Elementen der Taxonomie

 

In den nächsten Jahren ist mit der regelmäßigen Überarbeitung und Aktualisierung der Anhänge, Beschreibungen und Datenbanken zu rechnen. Es ist deshalb empfehlenswert, auf die von der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA zur Verfügung gestellten Informationen zurückzugreifen:

  • ESEF-Berichtshandbuch

  • ESEF-Taxonomiedateien

Diese werden mindestens einmal jährlich aktualisiert, um das Arbeiten nach ESEF so einfach und transparent wie möglich zu gestalten.

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