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Erbschaftssteuer sparen: Pflegefreibetrag bei persönlicher Pflege hilfsbedürftiger Eltern

Erbschaftssteuer sparen: Pflegefreibetrag bei persönlicher Pflege hilfsbedürftiger Eltern

Kinder, die einen hilfsbedürftigen Elternteil pflegen, investieren oftmals sehr viel Zeit, Kraft und Geld. Als Ausgleich für diese persönlichen Pflegeleistungen können sie im späteren Erbfall Erbschaftssteuern sparen. Dies war jedoch nicht immer so.

Bis vor wenigen Jahren konnten nur außenstehende Personen, die nicht der Familie angehören, den Pflegefreibetrag geltend machen, wenn sie einen Pflegebedürftigen unentgeltlich oder gegen geringe Entlohnung betreut haben. Die Kinder waren von diesem Steuervorteil ausgeschlossen, weil sie laut Argumentation des Staates ohnehin eine Verpflichtung zum Elternunterhalt trifft. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Mai 2017, Az. II R 37/15) hat diese Ungleichbehandlung zwischen fremden Personen und Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, beendet.

Pflegefreibetrag für pflegende Kinder

Im Falle einer regelmäßigen Betreuung gesteht der Bundesfinanzhof jenen Kindern, die sich um einen hilfsbedürftigen Elternteil gekümmert haben, den Pflegefreibetrag gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 9 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) zu. Diese Bestimmung spricht von einem steuerfreien Betrag von bis zu 20.000 Euro, den sich Erben anrechnen lassen können, die den Erblasser unbezahlt oder gegen unzureichende Entlohnung gepflegt oder Unterhalt gegeben haben.

Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sich der Begriff Pflege definiert. Die Rechtsprechung folgt einer weiten Auslegung und versteht unter Pflege die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge. Letztere betrifft Unterstützungsleistungen für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer Person, die aufgrund einer Erkrankung, Beeinträchtigung oder ihres Alters auf Hilfe angewiesen ist. Der Pflegefreibetrag setzt nicht voraus, dass die Eltern eine bestimmte Pflegestufe oder einen speziellen Pflegegrad haben. Auch der Umstand, dass der Pflegebedürftige vermögend ist und daher von den Kindern keinen Unterhalt benötigt, steht diesem Steuervorteil nicht entgegen.

Keine gesetzliche Verpflichtung zu persönlichen Pflegeleistungen

Laut BFH ergibt sich weder aus dem allgemeinen Zivilrecht noch aus dem Familienrecht eine gesetzliche Verpflichtung für Kinder, ihre Eltern persönlich zu pflegen. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten lediglich eine Pflicht, Unterhalt zu leisten. Auch aus der zwischen Eltern und Kindern bestehenden Beistandspflicht ergibt sich kein Rechtsanspruch auf persönliche Pflegeleistungen. Demnach kann sich ein Pflegebedürftiger durch diese freiwilligen Unterstützungsleistungen seiner Nachkommen Pflegeaufwendungen ersparen. Die Zuwendung an die pflegende Tochter oder den pflegenden Sohn ist daher als angemessene Entlohnung für die Pflegeleistung zu werten.

Steuerfreibetrag von bis zu 20.000 Euro bei Pflege hilfsbedürftiger Eltern

Gemäß BFH-Urteil können Kinder, die die Mutter oder den Vater persönlich gepflegt haben, nach dem Tod dieses Elternteils einen Steuervorteil erzielen. Der Pflegefreibetrag in Höhe von bis zu 20.000 Euro wirkt sich erst dann mindernd auf die Erbschaftssteuer aus, wenn das geerbte Vermögen den Betrag von 400.000 Euro überschreitet. Der allgemeine Steuerfreibetrag von 400.000 Euro steht einem erbenden Kind unabhängig davon zu, ob es eine persönliche Pflege erbracht hat. Im Falle persönlicher Pflegeleistungen für den hilfsbedürftigen Elternteil kann das Kind zusätzlich den Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro geltend machen.

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