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Fragen und Antworten zum Absetzen von Spenden

Fragen und Antworten zum Absetzen von Spenden

Nach § 10b Abs. 1 EStG sind Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke steuerlich begünstigt. Mit Zuwendungen sind Spenden und Mitgliedsbeiträge gemeint. Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Betrag von insgesamt 1 Mio. €, bei Ehegatten 2 Mio. € abgezogen werden.

Die Steuervergünstigung setzt voraus, dass natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit zumindest zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann

Welche Zuwendungen kann ich grundsätzlich absetzen?

Voraussetzung für den Abzug von Zuwendung ist, dass diese an eine der folgenden Körperschaften geleistet werden:

  • eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, die sich in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, befindet;
  • eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse;
  • eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen ist und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde.

Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen und für die keine konkrete Gegenleistung gewährt wird. Die Zuwendungen müssen den Spender endgültig wirtschaftlich belasten und zudem für die ideellen Aufgaben der Körperschaft oder einen Zweckbetrieb bestimmt sein. Spenden einer Kapitalgesellschaft an eine gemeinnützige Körperschaft können verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen, wenn zwischen dem Spendenempfänger und dem Gesellschafter ein besonderes Näheverhältnis gegeben ist.

Mitgliedsbeiträge sind Zuwendungen, zu denen das Mitglied durch die Satzung verpflichtet ist. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die den Sport, kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, die Heimatpflege und Heimatkunde oder Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports) fördern.

Welche Belege benötige ich für das Absetzen der Spenden?

Zwei Nachweisarten sind nach § 50 EStDV möglich: Entweder die amtliche Zuwendungsbestätigung oder der Bareinzahlungsbeleg bzw. die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20. Dezember 2008 wurde zusätzlich die Möglichkeit der elektronischen Zuwendungsbestätigung geschaffen. Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung sind unter den folgenden Voraussetzungen ausreichend:

  • Die Zuwendung ist zur Hilfe in Katastrophenfällen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder bestimmen, auf ein speziell eingerichtetes Spendenkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländisch anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege bzw. einer seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden. 
  • Die Zuwendung übersteigt nicht 200 € und der Empfänger ist eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle
  • Der Empfänger ist eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, wenn der steuergünstige Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über der Freistellung des Empfängers von der Körperschaftssteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
  • Der Empfänger ist eine politische Partei im Sinne des § 2 PartG und bei Spenden ist der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt.  
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