Dienstkleidung

Wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes besondere Kleidung, die zur Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten notwendig ist,  zur Verfügung stellt, dann ist das für den Arbeitnehmer eine Einnahme, die jedoch nicht der Steuerpflicht unterliegt. Bezahlt jedoch der Arbeitnehmer seine Berufs- oder Dienstkleidung selber, so sind dies Werbungskosten, die er bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machen kann. Jedoch ist dieser Werbungskostenabzug nur auf typisch berufliche Bekleidung beschränkt. Der Anspruch auf eine steuerliche Abzugsmöglichkeit entfällt jedoch, sobald eine Privatnutzung der betreffenden Kleidung möglich ist. Typische Berufsbekleidung lt. Steuerrecht wären z. B.

  • Uniformen jeglicher Art
  • Arztkittel
  • Schwesterntracht
  • der schwarze Anzug des Bestatters
  • Amtsgewand

Sobald der Anzug jedoch auch zu privaten Anlässen tragbar ist, bleibt der steuerliche Abzug versagt. Auch keine Werbungskosten sind z. B. besonders hohe Bekleidungskosten einer Sekretärin, die dadurch entstehen, weil sie das Unternehmen entsprechend repräsentiert werden muss. Sogar Zuschüsse durch den Arbeitgeber würden in diesem Fall als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Ebenfalls werden Unterwäsche, Socken oder die weiße Bluse einer Empfangsdame von Fiskus nicht anerkannt. Unter bestimmten Bedingungen können Reinigungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden – und zwar dann, wenn auch die Arbeitskleidung geltend gemacht werden kann, dann ist auch deren Reinigung steuerlich relevant. Hier sind jedoch die Quittungsbelege der Reinigungsfirmen vorteilhaft. Diese werden in der Regel vom Finanzamt ohne Probleme akzeptiert. Reinigen Sie die Kleidung jedoch selber, so werden Erfahrungswerte verschiedener Verbraucherverbände angesetzt. Diese veröffentlichen entsprechenden Tabellen, aus denen ersichtlich ist, wie viel z. B. ein Waschmaschinengang kostet.

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Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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