Haushaltsfreibetrag

Definition: Was ist ein Haushaltsfreibetrag?

Der Haushaltsfreibetrag ist ein Entlastungsbetrag für alleinerziehende Personen, die ein Kind alleine in ihrer Wohnung betreuen. Der betreuende Elternteil kann dadurch die zu zahlenden Steuern senken. Er betrug 2.340 Euro und war in § 32 Abs. 7 EStG geregelt (mittlerweile entfallen). Der Haushaltsfreibetrag wurde 1958 eingeführt und im Jahr 2004 durch den Alleinerziehendenentlastungsbetrag abgelöst.

Inhaltsverzeichnis

  • Welche Voraussetzungen mussten für den Haushaltsfreibetrag vorliegen?
  • Wem stand der Haushaltsfreibetrag zu?
  • Wie war der Haushaltsfreibetrag im Jahr 2004 geregelt?
  • Welche Änderungen traten beim Entlastungsbetrag ab 2015 ein?

Welche Voraussetzungen mussten für den Haushaltsfreibetrag vorliegen?

Der Freibetrag wurde bei der Einkommensteuer angerechnet, wenn eine alleinstehende Person folgende Voraussetzungen erfüllte:

  • uneingeschränkte Steuerpflicht
  • Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag
  • offizielle Meldung des Kindes in der Wohnung des Steuerpflichtigen

Wem stand der Haushaltsfreibetrag zu?

Den Freibetrag konnten auch Großeltern, sofern sie alle genannten Voraussetzungen erfüllten, erhalten. War bei dem Kind jedoch kein alleiniger ständiger Wohnsitz feststellbar, weil das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet war, so stand der Mutter der Freibetrag zu. Allerdings hatte die Mutter das Recht, eine offizielle Zurechnung bei der Einkommensteuer eines Großelternteils oder beim Vater des Kindes zu erwirken.

Wie war der Haushaltsfreibetrag im Jahr 2004 geregelt?

Die Streichung des Haushaltsfreibetrages erfolgte zum 1. Januar 2004. Er wurde per Gesetz und mit sofortiger Wirkung durch den ebenfalls vom Bezug von Kindergeld abhängigen Entlastungsbetrag (§ 24b EStG) ersetzt. Der Fiskus gewährt ihn Alleinerziehenden, deren jüngstes Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Entlastungsbetrag betrug € 1.308,00.

Die Zuerkennung des Entlastungsbetrags erfolgt nur dann, wenn der Steuerpflichtige eine Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind bildet und die Wohnung für beide Personen den Hauptwohnsitz darstellt. Der Anspruch auf den Entlastungsfreibetrag entfällt, wenn der Alleinerziehende zusätzlich mit einer anderen Person (als dem minderjährigen Kind) in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Sind sowohl bei der Mutter als auch beim Vater Kinder gemeldet, können beide den Anspruch auf den Entlastungsbetrag geltend machen. Lebt ein volljähriges Kind mit in der Haushaltsgemeinschaft, ist dies für den Entlastungsbetrag unschädlich, sofern für es ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht (z. B. weil es sich noch in einer Ausbildung befindet).

Welche Änderungen traten beim Entlastungsbetrag ab 2015 ein?

Ab dem 1. Januar 2015 wurde der Alleinerziehendenentlastungsbetrag auf eine Höhe von 1.908 Euro pro Kind angehoben, wobei dem Elternteil für weitere Kinder je 240 Euro Entlastungsbetrag zusätzlich gewährt werden (z. B. 2.148 Euro bei zwei Kindern oder 2.388 Euro bei drei Kindern). Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in § 24b EStG geregelt.

Weitere Informationen enthält der Lexikoneintrag zum Alleinerziehendenentlastungsbetrag.

Quellen

https://www.steuertipps.de/lexikon/h/haushaltfreibetrag

https://www.finanztip.de/alleinerziehende-entlastungsbetrag/

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