Kinderfreibetrag

Definition: Was ist ein Kinderfreibetrag?

Bei dem in § 31 EStG geregelten Kinderfreibetrag handelt es sich um einen Freibetrag, der die Eltern von Kindern bei der Einkommensteuer finanziell entlasten soll. Dieser Freibetrag wird vom Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung steuermindernd berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Steuer wird eine Günstigerprüfung durchgeführt: Je nachdem, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für den Steuerpflichtigen günstiger ist, entscheidet der Sachbearbeiter über die Gewährung des Kinderfreibetrags.

Inhaltsverzeichnis

  • Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?
  • Für wen lohnt sich der Kinderfreibetrag?
  • Für welche Kinder besteht Anspruch auf den Kinderfreibetrag?
  • Wie werden die Kinderfreibeträge auf die Eltern aufgeteilt?
  • Können Anteile am Kinderfreibetrag auf andere Personen übertragen werden?
  • Wie kann man einen Kinderfreibetrag eintragen lassen?

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag ist nicht festgeschrieben, sondern erhöht sich in regelmäßigen Abständen (meist bereits nach einem Jahr). Im Jahr 2022 setzt er sich aus dem eigentlichen Kinderfreibetrag in Höhe von 5.460 Euro und dem Erziehungsfreibetrag von 2.928 Euro zusammen und beträgt somit insgesamt 8.388 Euro. Dieser Betrag wird pro Kind gewährt, kann also für mehrere Kinder erneut in Anspruch genommen werden.

Demgegenüber steht das Kindergeld. Seit dem 1. Januar 2021 beträgt dieses, gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, pro Monat:

  • und 2. Kind: 219 Euro pro Kind
  • Kind: 225 Euro
  • ab dem 4. Kind: 250 Euro pro Kind

Der Unterschied zwischen dem Kindergeld und dem Freibetrag liegt auf der Hand: Das Kindergeld wird während des Jahres ausgezahlt. Der Kinderfreibetrag hingegen wird erst nach Ablauf des Jahres im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht.

Für wen lohnt sich der Kinderfreibetrag?

Grundsätzlich gilt: Je höher das Einkommen der Familie ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kinderfreibetrag gegenüber dem Kindergeld lohnt. Bei dieser Betrachtung ist die Einsparung an Steuern dem gezahlten Kindergeld gegenüberzustellen.

Beispiel: Ein Ehepaar hat drei Kinder und erzielt ein gemeinsames Einkommen in Höhe von 62.000 Euro. Ohne Berücksichtigung des Kinderfreibetrags muss das Paar 11.566 Euro Steuern zahlen. Bei Anwendung des Freibetrags zahlen sie nur noch 4.282 Euro Steuern, da das zu versteuernde Einkommen auf 36.836 Euro sinkt (62.000 Euro – 3 x 8.388 Euro). Es ergibt sich eine Steuerersparnis in Höhe von 7.284 Euro. Demgegenüber steht aber das Kindergeld in Höhe von 7.956 Euro pro Jahr. Das Finanzamt käme bei der Günstigerprüfung in diesem Fall zu dem Ergebnis, dass der Kinderfreibetrag ungünstiger ist als die Zahlung von Kindergeld.

Im Allgemeinen geht man davon aus, dass sich der Kinderfreibetrag für verheiratete Paare etwa ab einem zu versteuernden Einkommen von 63.500 Euro lohnt, bei Alleinerziehenden sogar bereits ab 33.500 Euro.

Für welche Kinder besteht Anspruch auf den Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag wird ebenso wie das Kindergeld für leibliche Kinder gewährt, aber auch für adoptierte und mitunter sogar für Pflegekinder, soweit diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 32 Abs. 1 – 5 EStG). Zudem kann ein Anspruch auf die Freibeträge bis zum 25. Lebensjahr bestehen, sofern sich das Kind in einer dieser Situationen befindet:

  • Ausbildung (Erststudium, Berufsausbildung, weiterführende Ausbildung)
  • Übergangszeit zwischen dem Schulabschluss und der Aufnahme einer Ausbildung (höchstens für vier Monate)
  • erfolglose Bewerbung um einen Ausbildungsplatz
  • Teilnahme am Freiwilligendienst

Über das Alter von 25 Jahren hinaus kommt der Kinderfreibetrag nur bei Kindern mit Behinderung zum Tragen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

Wie werden die Kinderfreibeträge auf die Eltern aufgeteilt?

Grundsätzlich werden die Freibeträge jeweils zur Hälfte bei der Steuer der beiden Ehepartner berücksichtigt. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV werden diese tatsächlich hälftig geteilt. Beantragen die Ehepartner hingegen die Steuerklassen III und V, so werden automatisch bei dem Partner mit Steuerklasse III die gesamten Kinderfreibeträge berücksichtigt. Sind die Eltern nicht verheiratet, getrennt oder geschieden, so wird der Kinderfreibetrag für die Steuererklärung wiederum hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt.

Können Anteile am Kinderfreibetrag auf andere Personen übertragen werden?

Es ist auf Antrag möglich, den Kinderfreibetrag für eine Optimierung der Steuer vollständig auf einen einzelnen Elternteil zu übertragen. Voraussetzung ist hierfür, dass der antragstellende Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Diese erfüllt er automatisch, wenn das Kind bei ihm lebt und von ihm betreut und erzogen wird (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Übertragung ist außerdem möglich, wenn

  • der Vater des Kindes unbekannt ist,
  • der Aufenthalt des anderen Elternteils nicht festgestellt werden kann,
  • ein Elternteil verstorben ist,
  • der andere Elternteil nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Die Übertragung auf einen Lebenspartner ist ebenfalls möglich, wenn dieser das Kind des Lebenspartners adoptiert (vgl. Schreiben des BMF vom 17. Januar 2014, BStBl I 2014, 109). Zudem ist es möglich, den Kinderfreibetrag auf die Stiefeltern oder Großeltern zu übertragen, sofern sie das Kind in ihrem eigenen Haushalt aufgenommen haben. Diese Voraussetzung muss nicht zwingend erfüllt werden, wenn die Großeltern nachweisen können, dass sie eine konkrete Unterhaltspflicht übernommen haben, beispielsweise weil die Eltern des Kindes dessen Lebensunterhalt nicht bestreiten können.

Den Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrags wird im Rahmen der Steuererklärung über die Anlage Kind gestellt. Die entsprechenden Angaben sind in den Zeilen 38 bis 43 einzutragen. Zusätzlich ist die Anlage K auszufüllen.

Wie kann man einen Kinderfreibetrag eintragen lassen?

Der Kinderfreibetrag wird vom Finanzamt bei der Steuererklärung automatisch berücksichtigt, wenn die Anlage Kind ausgefüllt wird. Zusätzlich können Arbeitnehmer den Freibetrag aber auch in ihre ELStAM-Merkmale eintragen lassen. Dadurch mindert sich zwar während des Jahres die Lohnsteuer nicht, wohl aber die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Für die Eintragung stellen Arbeitnehmer im Rahmen der Steuererklärung einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für die folgenden Jahre.

Quellen

https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/wie-funktioniert-das-mit-dem-kinderfreibetrag.html

https://taxfix.de/steuertipps/kindergeld-oder-kinderfreibetrag-beantragen/

https://www.steuererklaerung.de/ratgeber-steuern/wie-funktioniert-der-kinderfreibetrag

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/k/kinderfreibetrag/

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