Kindergartenzuschuss

Definition: Was ist ein Kindergartenzuschuss?

Von der Einkommensteuer befreit sind Leistungen, die ein Arbeitgeber für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder von Arbeitnehmern in Kindergärten oder in vergleichbaren Einrichtungen erbringt (§ 3 Nr. 33 EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass das Unternehmen die betreffenden Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Inhaltsverzeichnis

  • Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerfreiheit erfüllt werden?
  • Wann gilt ein Zuschuss als "zusätzlich"?
  • Wann ist von Schulpflicht auszugehen?
  • Welche Einrichtungen darf der Arbeitgeber bezuschussen?
  • In welcher Höhe ist die Erstattung steuerfrei möglich?
  • Kann der Kindergartenzuschuss beitragsfrei gezahlt werden?

Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerfreiheit erfüllt werden?

Damit der Kindergartenzuschuss tatsächlich steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zusätzlichkeit: Die Leistungen müssen zusätzlich zum sowieso vom Unternehmen geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt werden (R 3.33. Abs. 5 Satz 1 LStR).
  • Schulpflicht: Die Kinder dürfen nicht schulpflichtig sein (R 3.33 Abs. 3 Satz 1 LStR).

Erforderlich ist außerdem, dass sowohl die Eltern als auch der Arbeitgeber ihren Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nachkommen. Die Familie muss dem Arbeitgeber eine Originalbescheinigung über die an den Kindergarten gezahlten Beiträge vorlegen. Damit eine doppelte Abrechnung bei mehreren Arbeitgebern nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber diese im Original mit den Lohnunterlagen aufbewahren (R 3.33 Abs. 4 Satz 2, 3 LStR).

Hinweis: Es spielt keine Rolle, ob der Vater oder die Mutter die Gebühren für die Kinderbetreuung im Kindergarten zahlt (R 3.33 Abs. 1 Satz 2 LStR). Überweist also der Vater die Beiträge, kann die Mutter dennoch die steuerfreie Erstattung dafür erhalten.

Wann gilt ein Zuschuss als "zusätzlich"?

Der Zuschuss zu den Gebühren für die Kinderbetreuung im Kindergarten muss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Möglich ist es gemäß R 3.33 Abs. 5 Satz 3 LStR auch, dass der Arbeitgeber andere freiwillige Sonderzahlungen durch den steuerfreien Zuschuss ersetzt (z. B. Weihnachtsgeld entfällt, stattdessen wird der Zuschuss zum Kindergarten bezahlt).

Problematisch sind aber sogenannte Gehaltsumwandlungen. Kürzt der Arbeitgeber also beispielsweise den regulären Arbeitslohn um 80 Euro pro Monat und zahlt dafür 80 Euro Zuschuss, so ist das Erfordernis der Zusätzlichkeit nicht erfüllt. Deshalb scheidet eine steuerfreie Zahlung an die Eltern in diesem Fall aus (vgl. Schreiben des BMF vom 22. Mai 2013, Az. IV C 5, S 2388/11/10001-02 BStBl 2013 I S. 728).

Wann ist von Schulpflicht auszugehen?

Ob ein Kind als schulpflichtig gilt, hängt von den im Bundesland gültigen Schulgesetzen ab (R 3.33 Abs. 3 Satz 2 LStR). In den folgenden Fällen muss die Schulpflicht nicht geprüft werden (R 3.33 Abs. 3 Satz 3 LStR):

  • Das Kind hat das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Es hat das sechste Lebensjahr im laufenden Jahr erst nach dem 30. Juni vollendet und wurde nicht vorzeitig eingeschult.
  • Das Kind hat das sechste Lebensjahr im laufenden Kalenderjahr in den Monaten Januar bis Juli vollendet.
  • Das Kind wurde aufgrund der noch fehlenden Schulreife zurückgestellt (R 3.33 Abs. 3 Satz 4 LStR).

Welche Einrichtungen darf der Arbeitgeber bezuschussen?

Für einen steuerfreien Zuschuss bieten sich alle Einrichtungen an, die gleichzeitig für die Unterbringung und die Betreuung der Kinder geeignet sind (R 3.33 Abs. 2 Satz 3 LStR). Dazu gehören Unterkunft und Verpflegung. Geeignet sind beispielsweise folgende Betreuungseinrichtungen (R 3.33 Abs. 2 Satz 1, 2 LStR):

  • betrieblicher oder außerbetrieblicher Kindergarten
  • Schulkindergarten
  • Kindertagesstätte
  • Kinderkrippe
  • Tages-/Wochenmütter
  • Ganztagespflegestellen

In diesen Fällen scheidet ein steuerfreier Zuschuss aus:

  • Das Kind wird durch eine einzelne Person im eigenen Haushalt betreut, beispielsweise durch ein Aupair, Angehörige der Familie oder eine Kinderpflegerin (R 3.33 Abs. 2 Satz 4 LStR).
  • Die Einrichtung ermöglicht neben der Kinderbetreuung auch den Unterricht des Kindes (R 3.33 Abs. 2 Satz 5 LStR).
  • Den Eltern werden Kosten für Leistungen erstattet, die nicht direkt für die Betreuung der Kinder anfallen, beispielsweise für die Beförderung zum Kindergarten mit einem Kindergartenbus (R 3.33 Abs. 2 Satz 6 LStR).

In welcher Höhe ist die Erstattung steuerfrei möglich?

Der Arbeitgeber darf die Beiträge zum Kindergarten unbegrenzt erstatten, soweit ihm eine Bescheinigung vorgelegt wird. Eine Überschreitung der tatsächlichen Beiträge zieht wiederum die Steuerpflicht nach sich.

Zahlt der Arbeitgeber der Familie keinen Kindergartenzuschuss für die anfallenden Kosten, können die Eltern die Kinderbetreuungskosten gemäß §10 Abs. 1 Nr. 5 EStG bis zu einer Höhe von 4.000 Euro pro Jahr und Kind in der Steuererklärung als Sonderausgaben ansetzen.

Kann der Kindergartenzuschuss beitragsfrei gezahlt werden?

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV kann der Kindergartenzuschuss in der Sozialversicherung beitragsfrei gezahlt werden, sofern die Eltern alle Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllen.

Quellen

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/465990/

https://www.haufe.de/personal/entgelt/so-bleiben-kindergartenzuschuesse-steuerfrei_78_316966.html

https://www.buhl.de/steuernsparen/zuschuss-zur-kindergartenbetreuung/

http://einkommensteuerrichtlinien.de/LStR-3-33-Unterbringung-und-Betreuung-von-nicht-schulpflichtigen-Kindern.html

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