Liebhaberei

Definition: Was ist Liebhaberei?

Liebhaberei gilt im Steuerrecht als Tätigkeit, die ein Steuerpflichtiger ausübt, ohne die Absicht zu haben, damit Gewinne zu erzielen. Die Finanzverwaltung ordnet sie der privaten Lebensführung zu und lässt sie steuerlich unberücksichtigt. Das bedeutet, dass für Liebhaberei keine Steuern anfallen, aber auch realisierte Verluste nicht steuerlich geltend gemacht werden können.

Bei Liebhaberei handelt es sich um eine Tätigkeit, die der Betroffene vordergründig aus persönlichem Interesse oder als Hobby betreibt. Das Erwirtschaften positiver Einkünfte strebt er hingegen damit nicht an (keine Gewinnerzielungsabsicht).

Beispiele: Jemand versucht sich als Hobbyimker und verkauft Honig oder repariert aus Leidenschaft Oldtimer. Auch eine große Sammlerleidenschaft, die zum Ankauf von Waren führt, aber nur selten in Verkäufe mündet, kann eine Liebhaberei darstellen.

Inhaltsverzeichnis

  • Wann liegt Liebhaberei vor?
    • Fehlende Gewinnerzielungsabsicht und Beweisanzeichen
    • Verluste auf Dauer
  • Welche Tätigkeiten können als Liebhaberei einzustufen sein?
  • Liebhaberei und Steuer
    • Keine Steuern
    • Verluste nicht abzugsfähig
    • Steuererklärung
    • Umsatzsteuer
  • Kann eine Liebhaberei zu einem steuerpflichtigen Betrieb werden?
  • Finanzamt nimmt fälschlicherweise Liebhaberei an – was tun?

Wann liegt Liebhaberei vor?

Liebhaberei ist nur dann anzunehmen, wenn es neben längeren Perioden mit Verlusten weitere Beweisanzeichen gibt, die die Feststellung zulassen, dass die steuerpflichtige Person die Tätigkeit aus persönlichen Beweggründen oder aufgrund ihrer Interessen ausführt. Längere Perioden, in denen ausschließlich Fehlbeträge, aber kein Gewinn auftreten, reichen für sich alleine nicht aus, um ein Geschäft als Liebhaberei einzustufen.

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht und Beweisanzeichen

Das Finanzamt beurteilt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung, ob eine Liebhaberei anzunehmen ist oder nicht. Dabei kann es sich an einigen Anzeichen orientieren, die auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht und somit auf das Vorliegen einer Liebhaberei schließen lassen:

  • Der Steuerpflichtige bestreitet seinen Lebensunterhalt mit anderen Einkünften wie beispielsweise einem Verdienst aus einer unselbstständigen Tätigkeit (Haupttätigkeit) und gleicht damit die Verluste aus der Liebhaberei aus.
  • Eine steuerpflichtige Person führt den Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundlagen.
  • Ein Betrieb wird trotz laufender Fehlbeträge über eine längere Dauer immer in gleicher Art und Weise geführt.
  • Es werden keine innerbetrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen mit Blick auf die Markt- oder Kostenorientierung gesetzt, um positive Ergebnisse zu erzielen.
  • Die steuerpflichtige Person konnte nicht darlegen, dass sie Anstrengungen unternommen hat, um den Umsatz zu steigern und die Kosten zu reduzieren.
  • Die Gewinnerzielungsabsicht fehlt auch dann, wenn eine Person lediglich Einnahmen erzielt, um die Selbstkosten zu decken.

Wenn ein Steuerpflichtiger über einen längeren Zeitraum lediglich Verluste einfährt und keinerlei Anstrengungen unternimmt, die wenig ertragreiche Lage zu verbessern, kann das Finanzamt die Tätigkeit als Liebhaberei einstufen.

Verluste auf Dauer

Wenn ein Betrieb zu Beginn seiner Tätigkeit ausschließlich Verluste macht, handelt es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht automatisch um Liebhaberei (Anlaufverluste). Das Gegenteil kann der Fall sein. Gerade in der Anlaufphase eines Betriebs kann es vorkommen, dass die Ausgaben höher sind als die Einnahmen. Liebhaberei setzt voraus, dass mit der Tätigkeit auf Dauer nur Verluste erzielt werden.

Die Bezeichnung „auf Dauer“ kann unterschiedlich auszulegen sein. Bei Vermietung kann „auf Dauer“ mehrere Jahrzehnte bedeuten. Bei einem Gewerbebetrieb ist eher von einer Zeitspanne von sieben bis 15 Jahren auszugehen.

Anlaufverluste bleiben jedoch dann bei den Einkünften unberücksichtigt, wenn die Tätigkeit von Beginn an erkennbar ungeeignet war (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 2014, Az. IV R 34/11), um damit auf Dauer einen Gewinn zu erwirtschaften.

Welche Tätigkeiten können als Liebhaberei einzustufen sein?

Wenn das Finanzamt keine Gewinnerzielungsabsicht feststellen kann, können Tätigkeiten aus unterschiedlichen Branchen als Liebhaberei einzustufen sein wie:

  • Selbstständige Tätigkeit
  • Freiberufliche Tätigkeit
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Die Art der Tätigkeit kann ein Anzeichen für das Vorliegen einer Liebhaberei sein. Bei Tätigkeiten mit Bezugnahme zur Freizeitgestaltung wie Reitunterricht, künstlerisches Schaffen und Vermietung eines Wohnmobils oder Boots geht die Finanzverwaltung oftmals von persönlicher Neigung aus.

Liebhaberei und Steuer

Gemäß § 2 Absatz 1 EStG fallen Einkünfte, die zu den genannten sieben Einkunftsarten zählen, unter die Einkommensteuer. Wenn Tätigkeiten über einen größeren Zeitraum von Jahren nicht dazu ausgeübt werden, um einen Gewinn zu erzielen, kommt diese Bestimmung nicht nur Anwendung (Liebhaberei). Vor allem bei einem Gewerbebetrieb bedarf es der Absicht, steuerliche Gewinne zu erzielen, auch wenn sie lediglich einen Nebenzweck erfüllt.

Keine Steuern

Nach Ansicht des BFH ist die Liebhaberei steuerlich nicht relevant. Demnach werden auch für spätere Gewinne aus dieser Tätigkeit keine Steuern (Einkommensteuer) fällig. Das betrifft auch Gewinne aus einer Veräußerung, die mit der Liebhaberei im Zusammenhang stehen. Auch solche Veräußerungsgewinne bleiben steuerlich unberücksichtigt. Allerdings kann das Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt die Gewinnerzielungsabsicht erneut prüfen und zum Ergebnis kommen, dass der Betrieb wieder steuerlich relevant ist und keine Liebhaberei mehr darstellt.

Verluste nicht abzugsfähig

Dass keine Steuern fällig werden, ist nicht die einzige Auswirkung. Wenn Liebhaberei vorliegt, kann der Steuerpflichtige die Verluste aus dieser Tätigkeit auch nicht mit anderen positiven Einnahmen aus demselben Veranlagungszeitraum ausgleichen. Verluste aus einer Liebhaberei sind weder im Rahmen des Verlustvortrags noch im Wege des Verlustrücktrags in einen anderen Veranlagungszeitraum abzugsfähig. Betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter dürfen nicht über die Abschreibung abgesetzt werden.

Steuererklärung

Wenn Liebhaberei vorliegt, sind in der Steuererklärung weder Einnahmen noch Ausgaben einzutragen, weil sie steuerlich unberücksichtigt bleiben.

Falls in der Anfangsphase die Frage zur Gewinnerzielungsabsicht noch nicht geklärt ist, handelt es sich um eine vermutete Liebhaberei. In diesem Fall muss die betroffene Person steuerliche Einnahmen und Ausgaben in der Steuererklärung anführen. Das Finanzamt setzt vorläufig eine Steuer fest. Wenn in den folgenden Jahren lediglich Verluste auftreten, kommt es zu einer rückwirkenden Änderung der vorläufigen Steuerbescheide. Da die Verluste mit anderen Einkünften verrechnet wurden, können hohe Steuernachzahlungen und Zinszahlungen drohen.

In der Praxis nimmt die Finanzverwaltung eine Liebhaberei oftmals rückwirkend ab dem Tag des Betriebsbeginns an. In diesem Fall werden die Verluste aller Jahre steuerlich aberkannt. Es ist aber möglich, dass sich ein Betrieb erst später in eine Liebhaberei verwandelt hat. Dann sind die Verluste erst ab diesem späteren Zeitpunkt steuerlich abzuerkennen.

Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuerrecht verlangt im Gegensatz zum Einkommensteuerrecht keine Gewinnerzielungsabsicht. Es kann daher vorkommen, dass trotz Liebhaberei weiterhin eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht und für die Umsätze Umsatzsteuer abzuführen ist.

Kann eine Liebhaberei zu einem steuerpflichtigen Betrieb werden?

Ja, eine Liebhaberei kann sich in einen steuerpflichtigen Betrieb verwandeln. Sobald eine Tätigkeit wieder mit der Absicht ausgeübt wird, einen Gewinn zu erzielen, liegt sie nicht mehr vor. Dies ist in einer Einzelfallüberprüfung zu klären. Die Tatsache, dass nach langen Zeiträumen mit Verlusten in einigen Jahren ein Gewinn realisiert wurde, bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Finanzamt nimmt fälschlicherweise Liebhaberei an – was tun?

Wenn das Finanzamt eine Liebhaberei festgestellt hat, der Betroffene aber tatsächlich eine Gewinnerzielungsabsicht hat, liegt es an ihm, dies zu beweisen (Beweislast). In diesem Fall muss die jeweilige Person dem Finanzamt glaubhaft machen, dass sie einen Totalgewinn erzielen möchte. Der Totalgewinn bezeichnet die Summe aller Umsätze abzüglich aller Kosten (vom Zeitpunkt der Gründung bis zur Beendigung). Mit einer Totalgewinnprognose kann der Betroffene möglicherweise nachweisen, dass keine Liebhaberei vorliegt.

Quellen

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/liebhaberei_idesk_PI20354_HI1636095.html

https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/liebhaberei-was-ist-das-und-werden-dafuer-steuern-faellig.html

https://www.steuertipps.de/lexikon/l/liebhaberei

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/l/liebhaberei/#D063054000003

https://www.steuerschroeder.de/Liebhaberei.html

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