Umzugskosten

Die entstandenen Umzugskosten werden nach den Regelungen im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) steuerlich anerkannt (sollten hier höhere Aufwendungen geltend gemacht werden, wird die Anerkennung sehr kritisch geprüft, ob es sich um Werbungskosten oder nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung handelt). Folglich ist es zu empfehlen, sich an die im Bundesumzugskostengesetz genannten Beträge zu halten, die wir im Folgenden aufgeführt haben:

  • Suche und Besichtigung einer Wohnung, Wohnungsvermittlungsgebühren, Mietentschädigung,
  • Kosten für die Beschaffung von Öfen und Kochherden,
  • Pauschbeträge zum Beispiel für Umzugsauslagen; wenn jedoch höhere Kosten im Einzelnen nachgewiesen werden können, sind diese abzugsfähig,
  • Höchstbeträge, zum Beispiel für umzugsbedingte Unterrichtskosten.

Die Kosten für die Anmietung einer Zwischenwohnung (Ausnahme bei steuerlicher Anerkennung der doppelten Haushaltsführung) und Möbeleinlagerungskosten sind lt. FG Köln steuerlich leider nicht abzugsfähig (FG Köln vom 21. Juli 1998, 14 K 145/97, EFG 2000, S. 162, Revision eingelegt (AZ des BFH: IV R 78/99).

Der Werbungskostenabzug entfällt, wenn die Umzugskosten vom Arbeitgeber (nach § 3 Nr. 16 EStG lohnsteuerfrei) erstattet worden sind. Werden die Umzugskosten im einzelnen nachgewiesen, so ist zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nichtabziehbare Kosten der Lebensführung sind, z.B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen. Der Arbeitnehmer legt dem Arbeitgeber Unterlagen vor, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen für den Umzug ersichtlich werden; diese fügt der Arbeitgeber als Belege dem Lohnkonto bei. Übersteigen die Umzugskosten den Erstattungsbetrag, kann der Arbeitnehmer die höheren Aufwendungen als Werbungskosten absetzen.

Bei einem Umzug anlässlich der Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung sind die sonstigen Umzugskosten nachzuweisen, da die Pauschalen in diesem Falle nicht gelten. Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten, so bleibt der erstattete Betrag bis zum Höhe der oben aufgeführten Grenzen lohnsteuerfrei. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Übersteigen die Umzugskosten den Erstattungsbetrag, kann der Arbeitnehmer die höheren Aufwendungen als Werbungskosten absetzen.

Sonstige Umzugskosten: Zu den sonstigen Umzugskosten, die über Einzelbelege nachgewiesen werden können, gehören zum Beispiel:

  • Zeitungsannoncen zur Wohnungssuche,
  • Trinkgelder an das Umzugspersonal (das Finanzamt akzeptiert bis zu 4,00 EUR je angefangene 5 cbm Transportvolumen; eine Quittung muss hierfür i. d. R. nicht vorgelegt werden),
  • Abbau- und Anschlusskosten von Herden, Öfen, Heizgeräten,
  • Ab- und Aufbau von Einbauküchen,
  • Änderungen und Erweiterungen von Installationen,
  • Änderung bisher verwendeter Elektro- und Gasgeräte,
  • Anpassung von Antennen und Fernsprechanschlüssen,
  • Ummeldegebühren, zum Beispiel auch für den Pkw, neues Kfz-Kennzeichen,
  • Kosten für das Umschreiben des Personalausweises,
  • Vorhänge, soweit sie neu angeschafft oder geändert werden müssen,
  • Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, auch in Eigenleistung,
  • Reinigung von Teppichböden.
  • Die Beschaffung und Erneuerung von Kleidern gehören nicht zu den Umzugskosten; allerdings werden Aufwendungen für die
  • Anschaffung klimabedingter Kleidung bei Auslandsumzügen bis 912,66 EUR anerkannt. Für Auslandsumzüge kann ein zusätzlicher Ausstattungsbetrag in Höhe von 5.600,00 EUR für Verheiratete, wenn der Ehegatte mit umzieht, und 4.480,00 EUR für Ledige angesetzt werden.
  • Werden im Zusammenhang mit dem beruflich veranlassten Umzug Maklergebühren für den Kauf eines eigengenutzten Einfamilienhauses fällig, können diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden (BFH, Urteil vom 24.8.1995, IV R 27/94, BStBl II 5. 895 und vom 24.5.2000, VI R 188/97). Vielmehr rechnen die Maklerkosten zu den Anschaffungskosten des Grundstücks, die gegebenenfalls in die Bemessungsgrundlage für den 10e-Abzugsbetrag oder die Eigenheimzulage einfließen. Wird vom Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung rückgängig gemacht, sind die Ihnen durch die Aufgabe der Umzugsabsicht entstandenen vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar (BFH, Urteil vom 24.5.2000, VI R 17/96).

Zusammenstellung abzugsfähiger Umzugskosten

Pauschalen / Umzugsauslagen gem. §10 I BUKG: Sonstige Umzugskosten können in der Einkommensteuererklärung in Höhe eines Pauschbetrages oder per Einzelnachweis über den Pauschbetrag hinaus steuerlich geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag ab dem 01.01.2012 beträgt 657,00 Euro für Ledige und 1.314,00 Euro für Verheiratete. Ziehen Kinder oder weitere Familienangehörige mit um, so können für diese Personen je 289,00 Euro angesetzt werden - (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 05.08.03, AZ IV C5-2353-167/03).
Die steuerliche Absetzbarkeit nachgewiesener Umzugskosten gem. § 35a EStG bleibt hiervon unberührt, d.h. statt der Umzugspauschalen kann der Steuerzahler die sonstigen Umzugskosten auch einzeln nachweisen. Dann muss er jedoch alle Rechnungen sorgfältig aufbewahren und beim Finanzamt vorlegen.

Aufwendungen für die Suche und Besichtigung von Wohnungen (Besichtigungsreisen werden unabhängig vom späteren Erfolg bei der Wohnungssuche anerkannt. Sie können mit 0,30 EUR pro gefahrenen km oder den tatsächlichen Kosten lt. Nachweis angesetzt werden), Maklerkosten bei der Anmietung einer Wohnung (und eines Hauses) auch wenn die Wohnungssuche erfolglos war (steuerlich absetzbar sind die notwendigen, ortsüblichen Maklergebühren).

Zweitwohnung: Wer seine Familie zurücklässt und in eine Zweitwohnung zieht, kann zwei Jahre lang die Kosten für eine Heimfahrt pro Woche absetzen. In diesem Fall akzeptiert das Finanzamt auch für die ersten drei Monate die "Mehraufwendungen" für Verpflegung (nach den gültigen Tagessätzen) und Unterkunft, d.h. Kosten für Hotel, Pension oder die eigene Wohnung

Transportkosten: Hierzu gehören die Kosten für einen Umzugsspediteur, die Mietkosten für einen Lkw incl. Kraftstoffverbrauch und ggf. die privaten Helfer (s. o.). Steuerlich absetzbar sind die notwendigen Aufwendungen für den Transport des Umzugsgutes von der alten in die neue Wohnung. Wenn die neue Wohnung im Ausland liegt, werden i. d. R. die Beförderungskosten bis zum inländischen Grenzort anerkannt. Mit anerkannt werden die Kosten der Personen, die mit im Haushalt leben. Hier wird eingegrenzt Ehegatte, Lebenspartner, (Stief-/Pflege) Kinder sowie - wenn der Umziehende diesen Personen aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Unterkunft und Unterhalt gewährt - Verwandte bis zum vierten Grad, Verschwägerte bis zum 2. Grad und Pflegeeltern, Hausangestellte und Personen, deren Hilfe der Umziehende aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht nur vorübergehend benötigt.

Reisekosten I: Transportkosten mit dem eigenen Fahrzeug, zum Beispiel auch für mehrere Fahrten. Der gefahrene km wird mit 0,30 EUR angesetzt.

Reisekosten II: Kosten für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, dies gilt auch für weitere Fahrten zur alten Wohnung, um diese zu renovieren

Mietentschädigung: Immer dann, wenn für dieselbe Zeit Miete sowohl für die alte wie für die neue Wohnung gezahlt werden muss. Dabei sind abzugsfähig: Die Miete für die neue Wohnung bis zum Einzugstag und die Miete für die alte Wohnung ab Auszugstag; anerkannt wird der Mietmehraufwand für maximal sechs Monate. Ferner werden die notwendigen Kosten für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe einer Monatsmiete steuerlich anerkannt. Dies gilt auch für die Miete einer Garage

  • Einmalige Beschaffungskosten für Kochherde, Öfen, Heizgeräte (Kochherd bis zu 230,09 EUR, für Mietwohnungen können Kosten für Öfen bis zu 163,61 EUR für jedes Zimmer angesetzt werden). Dies ist allerdings umstritten, da nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes (BStBI II 2003, 314) die Kosten für die Ausstattung einer Wohnung nicht zu den Werbungskosten gehören und somit nicht abzugsfähig sein sollten.
  • Zusätzlicher Unterricht für Kinder gem. §9 II BUKG bei Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von ab dem 1. Januar 2012 1.657,00 EUR. Die Aufwendungen für den Unterricht können bis zur Hälfte des Höchstbetrages voll und darüber hinaus zu 3/4 berücksichtigt werden.

Anstelle der o. a. Pauschbeträge können auch die sonstigen Umzugskosten einzeln aufgelistet werden.

Alle oben gemachten Angaben sind als Hinweise zur bestehenden Gesetzeslage gedacht und erfolgen ohne Gewähr !!!

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