Vermögenswirksame Leistungen

Definition: Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Die vermögenswirksamen Leistungen (VL oder VwL) sind im Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) geregelt und dienen der Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern. Möchte der Arbeitnehmer Geld sparen, kann der Arbeitgeber zu einem Bausparvertrag, einer Altersvorsorge, einem Sparplan oder einem Aktienfonds einen Zuschuss zahlen. Bei bestimmten Anlageformen kann der Arbeitnehmer mit der Arbeitnehmersparzulage und der Wohnungsbauprämie attraktive staatliche Förderungen in Anspruch nehmen.

Inhaltsverzeichnis

  • Wie funktionieren die vermögenswirksamen Leistungen?
  • Welche Arten von Sparverträgen eignen sich für vermögenswirksame Leistungen?
  • Muss auf vermögenswirksame Leistungen Steuer gezahlt werden?
  • Staatliche Förderung: Wie hoch sind die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie?
  • Wie beantragt man die staatliche Förderung?

Wie funktionieren die vermögenswirksamen Leistungen?

Möchte der Arbeitnehmer mithilfe der vermögenswirksamen Leistungen sparen, ist folgender Ablauf einzuhalten:

  • Der Arbeitnehmer schließt einen Sparvertrag (z. B. Bausparvertrag, Altersvorsorge) ab und legt dem Arbeitgeber Informationen über den Vertrag vor.
  • Der Arbeitgeber zahlt bei entsprechender Vereinbarung jeden Monat einen Zuschuss zum Sparbeitrag (mindestens 6,65 Euro, höchstens 40 Euro pro Monat). Reicht dieser nicht aus, um den vollen Sparbeitrag für die Anlage zu zahlen, stockt der Arbeitnehmer den Rest freiwillig auf.
  • Der Arbeitgeber überweist anstelle des Arbeitnehmers den Sparbeitrag direkt an die Bank, bei der das Konto des Sparvertrags geführt wird (§ 3 Abs. 2 VermBG).

Hinweis: Ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen zahlt, ergibt sich oft aus einem geltenden Tarifvertrag. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber auch freiwillig aufstocken.

Welche Arten von Sparverträgen eignen sich für vermögenswirksame Leistungen?

Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich frei entscheiden, in welche Art von Sparvertrag er investieren möchte. Möchte er die Arbeitnehmersparzulage oder Wohnungsbauprämie beantragen, so kann er sein Geld in ein Beteiligungssparen (z. B. Fondssparplan) oder in einen Bausparvertrag (und ähnliche Geldanlagen mit Bezug zum Erwerb von Wohneigentum) investieren. Erfüllt er die Voraussetzungen für die staatliche Förderung nicht, so kann er deutlich freier entscheiden, wie er sein Geld anlegen möchte (§ 2 VermBG):

  • Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (z. B. Sparplan in Aktienfonds)
  • Kauf von Wertpapieren
  • Beteiligungs-(Kauf-)Verträge
  • (Aus-)Bau oder Erwerb von Wohneigentum (z. B. Tilgung eines Baukredits)
  • Sparvertrag (z. B. Banksparplan)
  • Kapitalversicherungsvertrag

Muss auf vermögenswirksame Leistungen Steuer gezahlt werden?

Vermögenswirksame Leistungen werden auf das Entgelt aufgeschlagen. Auf sie sind Steuern und auch Sozialabgaben zu zahlen. In der Praxis addiert der Arbeitgeber sie zum Bruttoentgelt, nimmt die üblichen Abzüge vor und zieht am Ende vom Nettobetrag den gesamten Sparbeitrag ab. Dieser wird direkt an die Bank überwiesen. Lediglich die Auszahlung der staatlichen Förderung erfolgt steuerfrei.

Bringt die Geldanlage Zinsen hervor, so muss auf diese Abgeltungsteuer gezahlt werden. Es ist deshalb sinnvoll, für vermögenswirksame Leistungen einen Freistellungsauftrag einrichten zu lassen, um Steuern zu sparen.

Staatliche Förderung: Wie hoch sind die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie?

Die Höhe der staatlichen Zulagen variiert in Abhängigkeit davon, wie der Steuerpflichtige sein Geld investiert:

Arbeitnehmersparzulage: 9 oder 20 Prozent der eingezahlten Beiträge

Die Arbeitnehmersparzulage nach § 13 Abs. 1 und 2 VermBG variiert je nach Geldanlage:

  • Beteiligungssparen: 20 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen, höchstens 80 Euro pro Jahr
  • Bausparen oder Tilgung zum Baukredit: 9 Prozent der Beiträge zum Bausparvertrag, jedoch höchstens 43 Euro pro Jahr

Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage ist, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen nicht über 20.000 Euro liegt. Zudem muss der Vertrag mindestens sechs Jahre laufen und ein Jahr ruhen. Beim Bausparen darf das Einkommen pro Jahr nicht über 17.900 Euro liegen. Für Verheiratete gelten jeweils die doppelten Beträge, sowohl bei den Einkommensgrenzen als auch bei der maximalen Förderung.

Wohnungsbauprämie: 8,8 bzw. 10 Prozent der eingezahlten Beiträge

Die Wohnungsbauprämie beträgt bis einschließlich 2020 8,8 Prozent der in einen Bausparvertrag eingezahlten Summe (maximal 45 Euro pro Jahr). Sie kann ausschließlich beim Bausparen zusätzlich zur Arbeitnehmersparzulage in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass das Jahreseinkommen einen Betrag von 25.600 Euro nicht überschreitet.

Tipp: Zum 1. Januar 2021 wurde die Wohnungsbauprämie attraktiver gestaltet. Die maximale Förderung betrugt erstmals ab dem Steuerjahr 2021 10 Prozent der bei der Bank eingezahlten Beiträge, maximal jedoch 70 Euro pro Jahr. Auch die Einkommensgrenzen wurden auf 35.000 Euro angehoben.

Hinweis: Bei der Wohnungsbauprämie werden für Verheiratete ebenfalls alle Beträge und Einkommensgrenzen verdoppelt.

Wie beantragt man die staatliche Förderung?

Bis einschließlich 2015 musste der Arbeitnehmer die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie anhand der Anlage VL mit der Steuererklärung beantragen. Diese wurde ihm vom Vertragspartner jeweils für die vergangenen Jahre ausgefüllt zur Verfügung gestellt.

Mit dem Steuerjahr 2016 wurde die Papierform der Anlage VL durch eine digitale Form abgelöst. Seitdem übermittelt das Sparinstitut die Informationen direkt an das Finanzamt (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 VermBG). Der Arbeitnehmer muss in seiner Steuererklärung nur noch die folgenden Angaben tätigen:

  • Im Mantelbogen muss auf der ersten Seite ganz oben ein Kreuz bei dem Feld "Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage" gesetzt werden.
  • Auf der zweiten Seite des Mantelbogens ist in Zeile 37 eine "1" einzutragen (Feld "Für alle vom Anbieter übermittelten elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen wird die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage beantragt.").

Quellen

https://taxfix.de/steuertipps/vermogenswirksame-leistungen-steuererklarung/

https://www.steuererklaerung.de/ratgeber-steuern/vermoegenswirksame-leistungen-steuererklaerung

https://www.aktion-pro-eigenheim.de/haus/news/hoehere-bauspar-foerderung-wohnungsbaupraemie-steigt-ab-2021.php

https://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2019/117/vermoegenswirksame_leistungen

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