Blog und Steuernews der Steuerkanzlei Ratzke Hill

Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund von Steuerhinterziehung

Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund von Steuerhinterziehung

Entgegen dem Eindruck, der durch eine oftmals einseitige Berichterstattung in der deutschen Medienlandschaft entstehen mag, betreffen Steuerstraftaten keineswegs nur reiche oder prominente Steuersünder, die es sich leisten können, keiner geregelten Erwerbsarbeit nachzugehen. Auch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer wenden sich immer häufiger an ihren Steuerberater, um sich über die straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen einer möglichen Steuerhinterziehung oder ähnlicher gelagerter Delikte aufklären zu lassen. Im Mittelpunkt der Sorgen der Arbeitnehmer steht dabei oftmals die Befürchtung, der Arbeitgeber könnte auf Grund der Steuerhinterziehung berechtigt sein, eine Kündigung des Arbeitsvertrags vorzunehmen. Daher solle es in diesem Blog um die möglichen arbeitsrechtlichen Folgen einer Steuerhinterziehung gehen. Insbesondere sollen folgende Fragen beantwortet werden:

  • Kann der Arbeitgeber auf Grund von Steuerhinterziehung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vornehmen?
  • Kann der Arbeitgeber die Kündigung auf Grund von Steuerhinterziehung fristlos aussprechen?
  • Ist vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Steuerhinterziehung eine Abmahnung erforderlich?

Risiko der Kündigung des Arbeitsvertrags bei Steuerhinterziehung

Das deutsche Arbeitsrecht gilt gemeinhin als überwiegend arbeitnehmerfreundlich. Steuersünder sollten jedoch gewarnt sein, denn im Falle einer Steuerhinterziehung drohen neben strafrechtlichen auch schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen. Ein kürzlich durch das Arbeitsgericht Kiel (7.1.2014, 2 Ca 1793 a/13) entschiedener Fall schuf in diesem Zusammenhang erneut Klarheit. Die Klägerin hatte als Objektleiterin einer Reinigungsfirma ihre Arbeit über zwei andere, geringfügig beschäftigte, Mitarbeiterinnen abrechnen lassen und sich von diesen dann ihren Arbeitslohn bar auszahlen lassen. Auf diese Weise hatte die Klägerin erhebliche steuerliche Vorteile erlangt. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er der Arbeitnehmerin fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

Das Arbeitsgericht entschied, dass die fristlose Kündigung auf Grund eines Formfehlers zwar nicht wirksam sei. Die fristgerechte Kündigung des Arbeitsvertrags wurde jedoch bestätigt, ohne dass es vorher einer entsprechenden Abmahnung bedurft hätte. Nach der Ansicht des Gerichts war die Verfehlung so schwer, dass auch andere Kriterien wie eine tadellose Arbeitsleistung oder eine lange Betriebszugehörigkeit nicht ins Gewicht fielen.

Rücknahme der Kündigung nicht rechtfertigten

Grundsätzlich berechtigt eine zu Lasten des Arbeitgebers, anderer Personen oder der Allgemeinheit gehende Straftat den Arbeitnehmer zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass formale Kriterien, wie etwa die Anhörung des Betriebsrats oder die Wahrung einer angemessenen Frist, nach der Kenntnisnahme der Straftat durch den Arbeitgeber gewahrt werden. Dies hat zur Folge, dass Steuersünder im schlimmsten Fall mit einer fristlosen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechnen müssen, ohne dass vorher eine Abmahnung zu erfolgen hat.  

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