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Maßnahmen der Steuerfahndung: Durchsuchung & Beschlagnahme - Wie sollte ich mich verhalten?

Maßnahmen der Steuerfahndung: Durchsuchung & Beschlagnahme - Wie sollte ich mich verhalten?

Alles Wissenswerte zur Steuerfahndung soll im Rahmen der vorliegenden Artikelreihe überblicksartig dargestellt werden. Der einführende Blog Was darf die Steuerfahndung? erklärte die rechtlichen Grundlagen sowie die Möglichkeiten der Steuerfahndung nach dem deutschen Steuerrecht. In diesem sowie den weiter folgenden Artikeln der Themenreihe sollen die einzelnen Maßnahmen der Steuerfahndung im Detail erklärt werden. Zunächst geht es um Durchsuchungen und Beschlagnahmen der Steuerfahndung, insbesondere um die Frage, wie sich Beschuldigte während einer Durchsuchung oder Beschlagnahme verhalten sollten. 

Hausdurchsuchung und Beschlagnahme: Wie ist der Ablauf, was sind die Voraussetzungen?

Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Beschuldigten und bei Dritten. Nach §102 Strafprozessordnung (StPO) ist bei Beschuldigten eine Durchsuchung selbst dann schon zulässig, wenn nur die Vermutung besteht, Beweismittel für die Begehung einer Steuerstraftat zu finden. Findet die Durchsuchung bei Dritten statt, so liegt die Anforderungsschwelle höher: Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Auffindung von Beweismitteln wahrscheinlich machen.

Was ist bei einer Hausdurchsuchung erlaubt?

Dementsprechend ist den Beamten der Steuerfahndung im Rahmen einer Hausdurchsuchung Einlass zu gewähren und die Beschlagnahme von Beweismitteln zu ermöglichen. Dies bedeutet auch, dass sie alle Räumlichkeiten des Beschuldigten oder Dritten durchsuchen dürfen. Zu beachten ist jedoch, dass am Wochenende sowie zu Ruhezeiten eine Durchsuchung nur dann möglich ist, wenn Gefahr im Verzug vorliegt.

Besonderheiten gelten beispielsweise in Bezug auf Computer. Beschuldigte und Dritte sind nicht zur Nennung von Passwörtern verpflichtet, müssen dann jedoch im schlimmsten Fall mit der Mitnahme der Geräte durch die Fahnder rechnen. Unterlagen und EDV-Daten dürfen nur dann beschlagnahmt werden, wenn sie sich auf den im Durchsuchungsbefehl genannten Zeitraum beziehen. Beschlagnahmefrei sind grundsätzlich Geld, Wertpapiere sowie die Verteidigungsunterlagen des Beschuldigten. Hierfür wäre eine gesonderte Anordnung erforderlich.

Wie sollte ich mich während einer Hausdurchsuchung und einer Beschlagnahme verhalten?


 Beschuldigte und Dritte sollten sich vom oftmals martialischen Auftreten der Steuerfahndung während einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme keinesfalls beeindrucken lassen. Vielmehr sollten folgende Verhaltensregeln beachtet werden, denn jeder Beschuldigte hat im Rahmen der Ermittlungen auch klar definierte Rechte:

  • Der Beschuldigte sollte in jedem Fall die Ruhe bewahren und schweigen. Rechtfertigungen, Entschuldigungen, ein Geständnis oder ähnliche Aussagen sind in jedem Fall kontraproduktiv und können im schlimmsten Fall negativ im Rahmen eines Prozesses verwendet werden. Dies gilt übrigens auch dann, wenn sie nicht im Rahmen einer formellen Aussage, sondern während eines informellen Gesprächs geäußert werden.
  • Verlangen Sie Erklärungen über den Grund und den Umfang der Durchsuchung. So finden Sie heraus, was Ihnen vorgeworfen wird und was die Fahnder genau suchen. Idealerweise lassen Sie sich auch die Namen und Kontaktdaten des Durchsuchungsleiters sowie der Mitarbeiter geben.
  • Vernichten Sie niemals in letzter Minute Beweismitteln in Anwesenheit der Fahnder. Dies kann als Haftgrund gelten.
  • Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Anwalt. Auch die Steuerfahndung kann Ihnen diese Kontaktaufnahme nicht verwehren. Sie haben auch ein Recht darauf, alleine mit Ihrem Anwalt zu sprechen.
  • Geben Sie nie Unterlagen oder Informationen freiwillig direkt an die Steuerfahndung heraus, denn so können keine Rechtsmittel mehr gegen die Beschlagnahme eingelegt werden. Gegebenenfalls kann es aber sinnvoll sein, Unterlagen selbst den Fahndern bereitzustellen - beispielsweise indem sie auf einem Tisch bereitgelegt werden -, etwa um betriebliche Abläufe nicht zu stören oder unliebsame Zufallsfunde zu vermeiden.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss aushändigen. Nach §107 StPO haben Sie hierauf ein Recht. Zudem haben Sie ein Recht, von den Fahndern ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände aushändigen. Hierbei sollte unbedingt auf die genaue Bezeichnung der abgeführten Gegenstände geachtet werden.
  • Pro Forma sollte der Beschlagnahme immer widersprochen werden.  
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