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Maßnahmen der Steuerfahndung: Untersuchungshaft

Maßnahmen der Steuerfahndung: Untersuchungshaft

Alles Wissenswerte zur Steuerfahndung soll im Rahmen der vorliegenden Artikelreihe überblicksartig dargestellt werden. Der einführende Blog erklärte die rechtlichen Grundlagen sowie die Möglichkeiten der Steuerfahndung nach dem deutschen Steuerrecht. In den Artikeln dieser Themenreihe sollen die einzelnen Maßnahmen der Steuerfahndung im Detail erklärt werden. In diesem Beitrag geht es um die Untersuchungshaft bei Steuerdelikten. Insbesondere sollen Betroffenen Verhaltenstipps gegeben und mögliche Rechtsmittel aufgezeigt werden, mit denen sie sich zur Wehr setzen können.

Voraussetzungen für die Untersuchungshaft bei Steuerhinterziehung

Besteht gegen einen Steuerpflichtigen der Verdacht auf Steuerhinterziehung, so droht im schlimmsten Fall eine Festnahme oder die Untersuchungshaft. Betroffene werden von der Durchführung dieser für sie äußerst unangenehmen Maßnahme meistens überrascht, so dass sie sich unter Druck gesetzt fühlen und sich zu weitreichenden Aussagen mit für sie mittel- bis langfristig mitunter sehr weit reichenden Folgen hinreißen lassen. Daher gilt es in jedem Fall, einen kühlen Kopf zu bewahren und sich zunächst die notwendigen Voraussetzungen für diese Maßnahme sowie darüber hinaus die hiergegen anwendbaren Rechtsmittel vor Augen zu führen.

Als Voraussetzungen für die Untersuchungshaft sind im Fall von Steuerhinterziehung grundsätzlich gesetzliche Haftgründe und ungesetzliche Haftgründe unterscheiden. Unter die gesetzlichen Haftgründe fallen die folgenden Punkte:

  • Fluchtgefahr: Diese besteht dann, wenn der begründete Verdacht besteht, der Beschuldigte könnte sich durch Flucht dem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung entziehen.
  • Flucht
  • Wiederholungsgefahr
  • Verdunkelungsgefahr: Dies ist dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet oder Zeugen des Strafverfahrens beeinflusst.

Neben den gesetzlichen Haftgründen liegen jedoch in der Praxis oftmals auch pragmatische Beweggründe vor, die die Ermittlungsbehörden eine Untersuchungshaft anordnen lassen. Konkret erhofft man sich meist durch die Anordnung der Untersuchungshaft eine Erhöhung des Drucks auf den Beschuldigten, um diesen dann zu einer entsprechenden Aussage zwingen zu können. Nicht selten werden die gesetzlichen Haftgründe lediglich formal vorgeschoben, um so eine Untersuchungshaft herbeizugführen.

Verhaltenstipps in der Untersuchungshaft

Wer einer Steuerhinterziehung beschuldigt wird und in der Untersuchungshaft landet, sollte in jedem Fall eine Reihe von Verhaltenstipps beherzigen: Zunächst gilt es, keinen Widerstand zu leisten sowie Ruhe und einen kühlen Kopf zu bewahren. Betroffene sollten sich unbedingt auch einen Haftbefehl zeigen lassen. Liegt ein solcher nicht vor, kann es sich nur um eine vorläufige Festnahme handeln, so dass der Beschuldigte spätestens nach einem Tag einem Haftrichter vorgeführt werden muss.

Unbedingt sollten von der Festnahme Betroffene einen im Steuerstrafrecht kompetenten Verteidiger konsultieren und dieses Recht, sofern es ihnen bei der Festsetzung verweigert werden sollte, auch mit Nachdruck gegenüber dem Haftrichter einfordern. Bei Bedarf kann, wenn das Recht weiter verweigert wird, mit der Einreichung einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim Staatsanwalt gedroht werden. Gar nicht deutlich genug kann eine weitere goldene Regel im Falle einer Festnahme betont werden: Die Beschuldigten sollten in jedem Fall schweigen und sich unter keinen Umständen zu den ihnen gemachten Vorwürfen äußern, da sich eine unter so enormen psychischen Druck getätigte Aussage nahezu immer als schädlich für ihre eigenen Belange erweist. Hier ist es unerlässlich, sich zuvor ausführlich und vertraulich mit einem versierten Strafverteidiger zu konsultieren.

Rechtsmittel gegen die Untersuchungshaft bei Steuerhinterziehung

Da die Einweisung in Untersuchungshaft eine außerordentlich schwerwiegende Maßnahme darstellt, findet von Amts wegen in regelmäßigen Abständen eine Haftüberprüfung statt. Oftmals stellt dies jedoch eine bloße Formalie dar, so dass es in jedem Fall angeraten erscheint, einen erfahrenen Strafverteidiger zu Rate zu ziehen, damit dieser von den möglichen Rechtsmitteln gegen die Untersuchungshaft möglichst effektiv Gebrauch macht. Neben dem Antrag zur Durchführung einer Haftprüfung kann auch eine Haftbeschwerde ein probates Rechtsmittel gegen die Untersuchungshaft darstellen. Darüber hinaus kann auch nach §116 Strafprozessordnung (StPO) der Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt werden, sofern auch weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen könnten. In diesem Zusammenhang wäre beispielsweise an eine Auflage zu denken, sich in bestimmten Abständen bei einem Haftrichter zu melden oder eine Kaution zu leisten.

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