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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Was ist zu beachten?

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Was ist zu beachten?

Für Steuerpflichtige, die durch fehlerhafte oder unvollständige Steuererklärungen dem Fiskus Steuermittel vorenthalten haben, stellt die Selbstanzeige nach §371 Abgabenordnung (AO) einen möglichen Ausweg dar. Straffreiheit bietet der Gesetzgeber denjenigen - und nur denjenigen! - an, die von sich aus reinen Tisch machen und die in der Vergangenheit erfolgten falschen Angaben vollständig und lückenlos berichtigen.

Keine Selbstanzeige ohne den Steuerberater

Wer eine Selbstanzeige ernsthaft in Erwägung zieht, sollte vorab nicht nur deren Vor- und Nachteile gründlich abwägen, sondern sich in jedem Fall auch bewusst machen, dass diese einen folgenschweren Einschnitt mit umfangreichen Konsequenzen für Beruf und Privatleben darstellt. Es drohen nicht nur umfangreiche und mitunter auch äußerst unangenehme Ermittlungen, sondern darüber hinaus auch weitere zivil- und disziplinarrechtliche Konsequenzen. Steuerpflichtige sollten zudem beachten, dass sich die Rechtslage ab dem 1. Januar 2015 in Folge gesetzlicher Änderungen neu darstellt und die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Anzeige zum Teil erheblich verschärft worden sind. Aufgrund der Tragweite der Selbstanzeige und der hohen Komplexität der Materie sollten Steuerpflichtige die Anzeige keinesfalls selbst erledigen, sondern in jedem Fall die Expertise eines versierten Steuerberaters in Anspruch nehmen.

Ob und wann eine Selbstanzeige nach §371 AO sinnvoll ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr sollte der Steuerpflichtige das vertrauliche Gespräch mit seinem Steuerberater suchen und sämtliche steuerrechtlich relevanten Sachverhalte vor ihm offenlegen. Auf diese Weise kann eine für den Einzelfall sinnvolle Strategie erarbeitet werden.

Was muss vor einer Selbstanzeige geprüft werden?

Steuerberater und Steuerpflichtigen haben zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Entscheidend ist auch, ob der Steuerpflichtige von der Erlangung eines Steuervorteils wusste oder wusste, dass die Verwirklichung des Steueranspruchs durch den Fiskus beeinträchtigt wurde. Zudem muss unterschieden werden, ob die Steuerverkürzung bereits eingetreten oder nur versucht ist. Sind diese grundsätzlichen Fragen geklärt, so muss überprüft werden ob weitere Personen als Täter oder Teilnehmer an der Steuerhinterziehung beteiligt sind und ob gegebenenfalls weitere Straftaten im Zusammenhang mit dieser verwirklicht worden sein könnten. Für bestimmte Berufsgruppen sind überdies noch spezielle berufs- und disziplinarrechtlichen Folgen in Betracht zu ziehen.

Scheitern kann die Selbstanzeige beim Vorliegen eines so genannten Sperrgrunds. Daher darf keine Prüfungsanordnung bekannt geben worden sein und es darf kein steuerliches Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder bekannt gegeben worden sein. Auch das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit versperrt die Möglichkeit der Selbstanzeige. Gleiches gilt für den Fall, dass die Tat bereits entdeckt worden ist oder für den Fall einer besonders schweren Steuerverkürzung. Übersteigt die verkürzte Steuer oder der Steuervorteil den Betrag von 25.000 €, so sind besondere Vorschriften zu beachten. Abschließend muss sich der Steuerpflichtige die Frage stellen, ob er die vollständige Berichtigung der Erklärung der letzten zehn Jahre vornehmen kann und ob er die Steuernachzahlung inklusive der Zuschläge und Zinsen auch wirklich leisten kann.

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