Sie suchen Hilfe für eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung?

Als kompetente Steuerberater bieten wir Ihnen hierfür eine faire und ideale Lösung an:

  • Termin zur Erstbesprechung in unserer Kanzlei für spätestens den nächsten Tag
  • Umgehende Erstellung der Selbstanzeige
  • Ausschöpfung aller Möglichkeiten durch unsere große Erfahrung im Bereich Selbstanzeigen
  • Wir regeln jegliche Korrespondenz mit dem Finanzamt
  • Wenn Sie möchten, kommen wir auch zu Ihnen nach Hause (möglich innerhalb von München, keine Kosten für die Anfahrt!)
 

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Der deutsche Rechtsdschungel macht es Steuerpflichtigen immer schwerer, alle Steuern korrekt abzuführen. In vielen Fällen kommt es ungewollt zu einer Steuerhinterziehung, schlichtweg aus Unwissenheit oder infolge einer falschen Beratung. Leider schützt auch Unwissenheit nicht vor Strafe. Die Selbstanzeige ist dann manchmal der letzte Ausweg, um einer harten Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung zu entgehen.

 

Kann jedermann die Selbstanzeige selbst abgeben?

Grundsätzlich kann jede Privatperson die Selbstanzeige selbst abgeben. Hierfür ist keine spezielle Form vorgeschrieben, sodass sie sogar mündlich möglich wäre. Aber Vorsicht: Hier lauern zahlreiche Gefahren. Schon der kleinste Fehler kann verheerende Folgen nach sich ziehen und die Strafbefreiung gefährden. Die Abgabe einer standardisierten Selbstanzeige anhand von Formularen oder Mustererklärungen aus dem Internet ist spätestens seit der Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 nicht mehr empfehlenswert – unter Umständen verbauen Sie sich damit Ihre Chancen auf Straffreiheit oder verschlimmern Ihre Situation zusätzlich.Falls Sie in einen Fall von Steuerhinterziehung verwickelt sind, rufen Sie uns am besten sofort an. Wir beraten Sie umfassend und unterstützen Sie dabei, alle erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen und Ihre Selbstanzeige zu erstellen.

 

Leistungsangebot der Kanzlei Ratzke Hill

  • Sorgfältige Vorbereitung Ihrer Selbstanzeige
  • Prüfung auf das Vorliegen von Ausschlussgründen
  • Ermittlung der nachzuzahlenden Steuern
  • Korrespondenz mit den Finanzbehörden

 

Wie läuft die Abgabe einer Selbstanzeige ab?

Unser gemeinsames Ziel ist, Ihre Selbstanzeige so schnell wie möglich vorzubereiten, ehe die Finanzbehörden auf Ihre Vergehen aufmerksam werden. Stellen Sie sich auf diese Schritte ein:  

  1. Erstberatung
    Wir besprechen Ihr Vergehen und stellen fest, ob die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige vorliegen.
  2. Unterlagen
    Wir tragen gemeinsam die Informationen und Unterlagen zusammen, die für eine umfassende Nacherklärung erforderlich sind.
  3. Ermittlung der tatsächlichen Steuerbelastung
    Anhand der vorliegenden Unterlagen berechnen wir, wie viele Steuern sie nachzahlen müssen und wie hoch die Zinsen voraussichtlich sein werden.
  4. Einreichen der Selbstanzeige
    Die Selbstanzeige wird bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht.
  5. Änderungsbescheid
    Die Finanzbehörde erlässt einen Änderungsbescheid und setzt die nachzuzahlenden Steuern nebst Zinsen fest.
  6. Nachzahlung
    Sie zahlen binnen der von der Finanzbehörde gesetzten Frist den Differenzbetrag nach.

TORSTEN RATZKE

Dipl.-Betriebswirt / Steuerberater / Wirtschaftsprüfer in München
Registriert in der KfW-Beraterbörse
Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer

E-Mail: torsten.ratzke@hillsteuerberater.de

Notfallhilfe

So erreichen Sie uns rund um die Uhr, auch am Wochenende:

+49 (0) 151 / 12 24 01 34 oder
+49 (0) 89 / 628 16 96-0

Vorwort

Eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung stellt einen folgenschweren Einschnitt im Leben eines Steuerpflichtigen dar.

So sollte dieser Schritt vorab gründlich durchdacht und in jedem Falle die Expertise eines versierten Steuerberaters in Anspruch genommen werden. Zwar haben sich in den letzten Jahren das Bewusstsein und das Wissen der breiten Öffentlichkeit zu diesem Thema erheblich erweitert, nicht zuletzt unter dem Eindruck prominenter Fälle wie Uli Hoeneß und Alice Schwarzer. Gleichwohl bleibt die Materie, auch in Folge der zum 1. Januar 2015 geänderten Gesetzeslage, derart komplex, dass der Steuerpflichtige die Selbstanzeige keinesfalls selbst erledigen sollte.

Der vorliegende Ratgeber kann und soll somit nicht die Dienste eines Steuerberaters ersetzen. Vielmehr soll es dem Steuerpflichtigen dabei helfen zu entscheiden, ob eine Selbstanzeige grundsätzlich sinnvoll ist und ihm die wichtigsten Fragen beantworten, die bei Erstattung der Anzeige gemäß der aktuell geltenden Rechtslage zu beachten sind.

Ihr Torsten Ratzke

Wann sollte ich eine Selbstanzeige in Erwägung ziehen?

Hat ein Steuerpflichtiger den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlassen und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, liegt eine Steuerstraftat oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vor und es ist zu überlegen, eine Selbstanzeige abzugeben.

Diese zieht jedoch umfangreiche und für den Einzelnen mitunter äußerst unangenehme Ermittlungen sowie weitere zivil- und disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich. Gelangt man dennoch zu dem Ergebnis, dass die Vorteile einer Selbstanzeige die genannten Nachteile überwiegen, so ist zudem zu prüfen, ob der Steuerpflichtige über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die voraussichtlichen Nachzahlungsbeträge inklusive der fälligen Zinsen - in der Regel 6 % p.a. - leisten zu können. Nur dann tritt nämlich die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ein.

Welche Steuerstraftaten werden von der Selbstanzeige erfasst?

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist nur in Fällen von vorsätzlicher Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO möglich. Dies bedeutet, dass andere Steuerstraftaten, wie Steuerhehlerei (§ 374 AO), Begünstigung (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO), Bannbruch (§ 372 AO) oder Schmuggel (§ 373 AO) von dieser Regelung nicht erfasst sind.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der wirksamen Selbstanzeige?

Die Selbstanzeige führt zur Straffreiheit bezüglich der Steuerhinterziehung – und nur bezüglich der Steuerhinterziehung!

Die in ihrem Zusammenhang begangenen Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten - wie beispielsweise Steuergefährdung - bleiben weiter bestehen. Ob Straffreiheit eintritt, hängt dann im Wesentlichen vom Ermessen der Finanzbehörden ab.

Begeht der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung Straftaten wie Urkundenfälschung, Betrug oder Geldwäsche, so bleibt er auch nach Erstattung der Selbstanzeige strafbar. An dieser Stelle ist nochmals eindringlich darauf hinzuweisen, dass die Selbstanzeige nicht vor weiteren disziplinar- und berufsrechtlichen Konsequenzen schützt.

Wann ist eine Selbstanzeige wirksam?

Der Steuerpflichtige hat bei der strafbefreienden Selbstanzeige zwei wesentliche Pflichten zu beachten: Er hat eine vollständige Berichtigungserklärung für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch für die letzten zehn Kalenderjahre, abzugeben. Ist die Steuerverkürzung bereits eingetreten oder sind bereits Steuervorteile erlangt worden, so hat der Anzeigende die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb einer festzusetzenden Frist nachzuzahlen.

Neben diesen beiden positiven Voraussetzungen an die Wirksamkeit der Selbstanzeige bestehen auch einige negative Voraussetzungen in Form von Sperrgründen. Diese dürfen nicht erfüllt sein, da ansonsten die Straffreiheit zu Gunsten des Steuerpflichtigen nicht mehr eintritt:

  • Die Tat darf noch nicht entdeckt sein.
  • Es darf noch keine Prüfungsanordnung einer Außenprüfung für die strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume der Steuerart bekannt gegeben worden sein.
  • Es darf noch keine Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau begonnen haben.
  • Es darf kein Steuerstrafverfahren für die strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume der betreffenden Steuerart bekannt gegeben worden sein.
  • Der Hinterziehungsbetrag pro Tat darf 25.000 € nicht übersteigen. Bei Überschreiten dieses Betrags oder in einem besonders schweren Fall von Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2.-5 AO ist für die Straffreiheit die zusätzliche Zahlung eines gestaffelten Prozentsatzes auf die hinterzogene Steuerschuld erforderlich.
  • Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1 c und d AO.

Wer kann die Selbstanzeige einreichen?

Da die Selbstanzeige einen persönlichen Strafaufhebungsgrund darstellt, erlangt derjenige Straffreiheit, der als Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung die Anzeige persönlich erstattet.

Die Selbstanzeige kann auch durch einen bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden, wenn der Täter oder Teilnehmer diese persönlich veranlasst hat. Es gilt zu beachten, dass die Bevollmächtigung vor Abgabe der Selbstanzeige erfolgen muss, da eine nachträgliche Bevollmächtigung nicht ausreicht. Abweichend hiervon soll die Vorschrift § 371 Abs. 4 AO verhindern, dass jemand, der aufgrund des § 153 AO eine Erklärung nachholt oder berichtigt, dadurch Dritte der Strafverfolgung aussetzt, die die Abgabe der Erklärung unterlassen oder eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben haben. Bliebe die strafrechtliche Verantwortung anderer Personen bestehen, so könnte dies jemanden, der nach § 153 AO verpflichtet ist, eine falsche Erklärung zu berichtigen, davon abhalten, dies zu tun.

Beispiel

Mutter und Sohn erben vom Vater bzw. Ehemann ein bisher nicht versteuertes Konto in Luxemburg. Wenn der Sohn nun eine Berichtigungsanzeige nach § 153 AO abgeben würde, würde er seine Mutter der Strafverfolgung aussetzen. Hier tritt § 371 Abs. 4 in Kraft, um das zu verhindern.

Wo ist die Selbstanzeige einzureichen?

Die Selbstanzeige ist bei der für die entsprechende Veranlagung örtlich und sachlich zuständigen Finanzbehörde abzugeben.

Damit ist das zuständige Finanzamt gemeint. In keinem Fall sollte die Anzeige bei anderen Behörden, wie der Polizei oder der Staatsanwaltschaft eingereicht werden, da eine derartige Vorgehensweise im schlimmsten Fall einen der Sperrgründe auslöst und somit die gesamte Selbstanzeige unwirksam werden kann.

In welcher Form hat die Selbstanzeige zu erfolgen?

Grundsätzlich ist die Abgabe der Selbstanzeige formlos möglich. Sie kann daher in schriftlicher, mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form erfolgen.

Der Steuerpflichtige muss lediglich eine Erklärung abgeben, in welcher die bisherigen falschen oder unvollständigen Angaben korrigiert werden. Dabei muss er nicht die richtige Steuer berechnen.

Aus Gründen der Beweisbarkeit ist aber in jedem Fall die Schriftform und idealerweise auch die persönliche Übergabe der Selbstanzeige zu wählen. Die Bezeichnung des Dokuments als Selbstanzeige ist nicht erforderlich und sollte – wie auch die bloße Erwähnung des Begriffs oder gar die Ablegung eines Geständnisses – unterlassen werden.

Welche Sperrgründe verhindern die Wirksamkeit der Selbstanzeige?

Das Vorliegen eines Sperrgrundes nach § 371 Abs.2 AO verhindert die Wirksamkeit der Selbstanzeige und somit die Straffreiheit für den Steuerpflichtigen bei Steuerhinterziehung.

Gibt ein Steuerpflichtiger eine Selbstanzeige ab, die dann auf Grund eines Sperrgrundes scheitert, so wird dies nur im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt.

Vor der Entscheidung für oder gegen eine Anzeige ist daher gründlich zu prüfen, ob einer der vom Gesetzgeber definierten Ausschlussgründe vorliegt. Da sich durch die seit dem 1. Januar 2015 geltenden neuen gesetzlichen Regelungen gerade auf diesem Gebiet erhebliche Veränderungen ergeben haben, ist die Expertise eines erfahrenen Steuerberaters hier unabdingbar. Die folgenden Abschnitte sollen Inhalt und Reichweite der aktuell geregelten Sperrgründe näher erläutern.

  • Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
  • Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung
  • Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit
  • Erscheinen eines Amtsträgers zu einer Nachschau Entdeckung der Tat
  • Steuervorteil in Höhe von mehr als 25.000 €
  • Vorliegen eines besonders schweren Falls

Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

Ist dem Täter, seinem Vertreter oder einem durch die Tat Begünstigten eine Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO schriftlich bekannt gegeben worden, so ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen.

Wichtig ist hier, dass eine Zugangsfiktion gilt: Ein schriftlicher, durch die Post übermittelter Verwaltungsakt gilt bei Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung versperrt die Möglichkeit zur Selbstanzeige nur in Bezug auf die Steuerarten und die Besteuerungszeiträume, welche in der Anordnung genannt sind. Sobald die Prüfung beendet und die Tat nicht entdeckt worden ist, besteht die Möglichkeit zur Selbstanzeige erneut.

Einleitung und Bekanntgabe eines Straf- oder Bußgeldverfahrens

Die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens erfolgt durch die Finanzbehörden, die Staatsanwaltschaft, den Strafrichter oder die Polizeibehörden des Bundes und der Länder. Als eingeleitet gilt das Verfahren mit der ersten Maßnahme, welche erkennbar zur Ermittlung gegen einen Beschuldigten wegen einer Steuerstraftat gilt. Als Bekanntgabe wird die amtliche Mitteilung der Einleitung bezeichnet, die keiner Form bedarf und somit auch mündlich erfolgen kann. Empfänger der Bekanntgabe sind der Täter, die an der Tat Beteiligten sowie ihre Vertreter.

Der Umfang des Sperrgrundes erstreckt sich auf die einzelne, in der Bekanntgabe mitgeteilte Tat. Endet das Verfahren ohne Ergebnis, so lebt die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige wieder auf.

Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung

Erscheint ein Amtsträger einer Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, so liegt ebenfalls ein Sperrgrund vor. Der Amtsträger muss körperlich erschienen sein und den Willen haben, eine Prüfung vorzunehmen.

Die Reichweite des Sperrgrunds erstreckt sich auf den zeitlichen und sachlichen Umfang der steuerlichen Prüfung.

Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftag oder einer Steuerordnungswidrigkeit

Der wesentliche Unterschied zwischen diesem Sperrgrund und dem Erscheinen des Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung besteht im zeitlichen und sachlichen Umfang der Sperre.

Im Falle einer Ermittlung wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit ist die Sperrwirkung nicht auf den Umfang der Prüfung zeitlich und sachlich begrenzt, sondern erstreckt sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) auf alle Taten, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

Erscheinen eines Amtsträgers zu einer Nachschau

Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Selbstanzeige auch dann nicht mehr möglich, wenn ein Amtsträger einer Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer- Nachschau oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist. Hierbei hat er sich als Amtsträger auszuweisen.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist somit während des Zeitraums, in dem der Amtsträger zur Nachschau erschienen ist, nicht möglich. Falls die Nachschau zu keinen Ergebnissen führt, entfällt der Sperrgrund mit Beendigung der Nachschau.

Entdeckung der Tat

Für das Vorliegen dieses Sperrgrunds ist nicht nur die Entdeckung selbst erforderlich. Vielmehr muss der Täter von der Entdeckung wissen oder aber bei verständiger Würdigung der Sachlage mit ihr rechnen. Somit sind vom Gesetzgeber hier eine objektive und eine subjektive Komponente vorgesehen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH werden die Anforderungen an die subjektive Komponente jedoch bewusst niedrig angesetzt, so dass diese im Grundsatz nahezu immer als gegeben betrachtet werden kann. In objektiver Hinsicht gilt die Tat in jedem Fall dann als entdeckt, wenn der Amtsträger einer Behörde zumindest einen Teil der Tatgeschehens oder der Tatfolgen wahrgenommen hat. Laut BGH ist auch die Kenntnis von konkreten Anhaltspunkten des objektiven Tatbestands ausreichend, um eine Entdeckung anzunehmen. Ob zusätzlich zur Tat auch der Täter selbst bereits entdeckt ist, ist zunächst unerheblich. Unter Umständen kann selbst eine Privatperson Entdecker der Tat sein.

Betroffen vom Umfang der Sperre sind die entdeckte Tat sowie der Täter und der Tatteilnehmer, der die Entdeckung erkannte oder mit ihr bei verständiger Würdigung der Sachlage rechnen musste.

Steuervorteil in Höhe von mehr als 25.000 €

Beträgt der durch die Steuerhinterziehung erlangte Steuervorteil einen Betrag von mehr als 25.000 € je Tat - also pro Steuerart und Veranlagungszeitraum - so ist die Selbstanzeige generell nicht mehr möglich. Trotz Vorliegens dieses Sperrgrundes kann der Steuerpflichtige dennoch mit der Anzeige Straffreiheit erlangen, wenn er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern zahlt und darüber hinaus einen Zuschlag in Höhe von mindestens 10% des Hinterziehungsbetrags an die Staatskasse entrichtet. Nach der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Rechtslage ergibt sich folgende Staffelung der Zuschläge in Abhängigkeit des Hinterziehungsvolumens:
  • Hinterziehungsvolumen > 25.000 € - 100.000 €

    Zuschlag 10%

  • Hinterziehungsvolumen > 100.000 € - 1.000.000 €

    Zuschlag 15%

  • Hinterziehungsvolumen > 1.000.000 €

    Zuschlag 20%

Vorliegen eines besonders schweren Falls

Nach der zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist in besonders schweren Fällen von Steuerverkürzung eine Selbstanzeige ausgeschlossen. Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerhinterziehungen verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.

Was muss eine Selbstanzeige beinhalten?

Nach § 371 Abs. 1 AO hat der Steuerpflichtige in der Selbstanzeige unrichtige Angaben zu berichtigen, unvollständige Angaben zu ergänzen und unterlassene Angaben nachzuholen.

Betroffen hiervon sind alle Steuerstraftaten einer Steuerart während der letzten zehn Kalenderjahre. Der Steuerpflichtige muss vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über die Besteuerungsgrundlagen machen, so dass das zuständige Finanzamt ohne weitere Nachforschungen die Steuern richtig festsetzen kann. Somit müssen in der Selbstanzeige die Besteuerungsgrundlagen aufgeschlüsselt nach Einkunftsart und Veranlagungszeitraum dargelegt werden. Die Pflicht zur vollständigen Richtigstellung beschränkt sich allerdings nicht nur auf den Steuerpflichtigen selbst. War der Steuerpflichtige an Verkürzungshandlungen Dritter beteiligt und betreffen diese die gleiche Steuerart wie die Verkürzungshandlungen des Steuerpflichtigen, so muss die Selbstanzeige auch eine vollständige Richtigstellung dieser Handlungen beinhalten.

Wenn eine Selbstanzeige sehr eilig erfolgen muss und die Besteuerungsgrundlagen nicht genau ermittelt werden können - weil sich beispielsweise relevante Unterlagen im Ausland befinden und nicht sofort beschafft werden können -, so ist eine Selbstanzeige in Stufen möglich: Zunächst sind die Besteuerungsgrundlagen für jeden Veranlagungszeitraum so realistisch wie möglich zu schätzen. Gleichzeitig wird die Finanzbehörde ersucht, eine Frist zur Präzisierung der Selbstanzeige festzusetzen. Die anfängliche Schätzung sollte im Zweifelsfall zum Nachteil des Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Wenn nämlich die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen um mehr als 5% - der sog. vom BGH festgelegten Bagatellgrenze - über dem anfänglichen Schätzungsbetrag liegen, so ist die Selbstanzeige unvollständig und damit unwirksam. Prinzipiell gilt somit, dass alle Selbstanzeigen vollständig sein müssen und Teil-Selbstanzeigen unwirksam sind. Mit den seit dem 1. Januar 2015 geltenden Änderungen hat der Gesetzgeber hiervon eine Ausnahme vorgesehen: Eine korrigierte oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldung - sofern es sich bei ihr nicht um eine Jahresanmeldung handelt - oder Lohnsteueranmeldung wird wieder als wirksame Teil-Selbstanzeige anerkannt.

Wie erfolgt die Nachzahlung der Steuern und Zinsen?

Wesentlicher Zweck der Selbstanzeige ist es, dem Fiskus bislang vorenthaltene Geldmittel zu erschließen.

Folglich ist die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen in Höhe von 6% des Steuerbetrags und möglicher Zuschläge innerhalb der festgesetzten Frist eine wesentliche Voraussetzung zur Erlangung der Straffreiheit.

Verpflichtet zur Nachzahlung ist nicht nur der Täter, sondern auch der an der Tat Beteiligte, sofern er Steuern zu seinen Gunsten hinterzogen und dadurch einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Falls mehrere Beteiligte die Steuerverkürzung begangen haben, so haften sie nach §§ 71, 44 AO gesamtschuldnerisch. Die Nachzahlung muss jedoch nicht durch den Verpflichteten selbst, sondern kann auch durch Dritte erfolgen.

Die Frist wird vom zuständigen Strafsachen- Finanzamt nach Ermessen festgesetzt. Sie ist grundsätzlich so zu bemessen, dass dem Steuerpflichtigen die Aufbringung des Geldbetrags ermöglicht wird. Angemessen nach § 371 Abs. 3 AO und auch in der Praxis üblich ist eine Frist von vier bis sechs Monaten. Bei finanziell angespannten Verhältnissen des Steuerpflichtigen ist grundsätzlich auch die Beantragung von Ratenzahlung, Stundung oder Fristverlängerung möglich.

Was hat sich seit dem 1. Januar 2015 an der Gesetzeslage geändert?

In der Novellierung der Vorschriften zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung hat der Gesetzgeber keineswegs nur kosmetische Veränderungen vorgenommen. Die Neuerungen umfassenden im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Die Festsetzungsfrist für Steuern, die auf Kapitalerträge entfallen, die aus Drittländern stammen und die nicht automatisch nach Deutschland mitgeteilt werden, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Kapitalerträge der zuständigen Finanzbehörde bekannt werden. Spätestens beginnt sie zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die betreffenden Steuern entstanden sind.
  • Die Pflicht zur Berichtigung umfasst in allen Fällen mindestens zehn Jahre.
  • Straffreiheit bei schwerer Steuerhinterziehung wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlags und der Hinterziehungszinsen gewährt.
  • Die Höhe des Zuschlags bei schwerer Steuerhinterziehung wird in Abhängigkeit des Hinterziehungsvolumens in Stufen von 10%, 15% und 20% gestaffelt.
  • Grundsätzlich ist die Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 € möglich.
  • Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung sowie die Umsatz- und Lohnsteuer- Nachschau stellen einen Sperrgrund dar.
  • Korrigierte oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen stellen in Abweichung vom Vollständigkeitsgebot eine wirksame Teil-Selbstanzeige dar.

Checkliste

Die folgende Checkliste stellt die wesentlichen, praxisorientierten Fragen zusammen, die Sie sich im Zusammenhang mit einer möglichen Selbstanzeige stellen sollten. Dies soll Ihnen und Ihrem Steuerberater die Entscheidung für oder gegen eine Selbstanzeige ermöglichen und zudem helfen, etwaige Probleme und Fallstricke frühzeitig zu erkennen und so weit wie möglich zu umgehen.

  • Habe ich die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht?
  • Wusste ich um die Beeinträchtigung der Verwirklichung eines Steueranspruchs oder um die Erlangung eines Steuervorteils?
  • Ist die Steuerverkürzung bereits vollendet und nur versucht?
  • Welche weiteren Personen sind als Täter oder Teilnehmer beteiligt? Sind für diese weiteren Personen ebenfalls Selbstanzeigen vorzunehmen?
  • Welche weiteren Straftaten könnten im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung verwirklicht worden sein?
  • Muss ich mit berufs- oder disziplinarrechtlichen Folgen rechnen?
  • Liegt einer der Sperrgründe vor?
  • Wurde eine Prüfungsanordnung bekanntgeben?
  • Wurde ein Straf- bzw. Bußgeldverfahren eingeleitet und bekanntgegeben?
  • Erschien ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat bzw. einer Steuerordnungswidrigkeit?
  • Ist die Tat bereits entdeckt?
  • Übersteigt die verkürzte Steuer oder der Steuervorteil 25.000 €?
  • Liegt ein besonders schwerer Fall von Steuerverkürzung vor?
  • Kann ich die vollständige Berichtigung für die letzten zehn Jahre vornehmen?
  • Kommt gegebenenfalls eine Selbstanzeige in Stufen in Betracht?
  • Kann ich die Steuernachzahlung inklusive der Zuschläge und Zinsen leisten?

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Sie haben noch weitere Fragen oder benötigen Beratung bei einer Selbstanzeige oder im Steuerstrafrecht? Dann kontaktieren Sie uns noch heute und wir vereinbaren zeitnah einen Termin mit Ihnen. In dringenden Fällen sind wir auch am Wochenende für Sie erreichbar.
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