Blog und Steuernews der Steuerkanzlei Ratzke Hill

Steuerhinterziehung bei virtuellen Währungen: Anzeigepflicht von Gewinnen

Steuerhinterziehung bei virtuellen Währungen: Anzeigepflicht von Gewinnen

Mit der steigenden Akzeptanz von virtuellen Währungen wie Bitcoin, Etherium & Co. rücken diese digitalen Zahlungsmittel zunehmend in das Visier der Finanzämter. Zu Beginn waren diese Kryptowährungen aufgrund des geringen Preisniveaus steuerlich kaum relevant. Dies hat sich spätestens seit dem Jahr 2017 geändert, als virtuelle Währungen erhebliche Preissteigerungen verzeichneten und den Investoren hohe Gewinne bescherten. Im Mai 2019 waren rund 4500 unterschiedliche Kryptowährungen bekannt.

Mining (Schürfen) von Kryptowährungen

Sowohl natürliche als auch juristische Personen nutzen diese virtuellen Währungen als Tauschinstrumente oder als digitale Zahlungsmittel. Die Übertragung, Verwahrung und der Handel erfolgen auf elektronischem Weg. Diese digitalen Zahlungsmittel werden auf Onlinebörsen (Exchanges) gehandelt. Der Prozess zur Erzeugung solcher Kryptowährungen heißt Mining (Schürfen). Dafür sind hohe Rechenleistungen erforderlich, die sogenannte Miner bereitstellen und die einen großen Kostenaufwand darstellen.

Anzeigepflicht von Erträgen aus virtuellen Währungen

Personen, die Einkünfte im Zusammenhang mit virtuellen Währungen erzielen, müssen diese Erträge dem Finanzamt anzeigen. Für Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen ist nicht die Kapitalertragssteuer anwendbar. Welche Steuervorschrift zur Anwendung kommt, richtet sich danach, ob privates Mining vorliegt oder eine gewerbliche Tätigkeit gegeben ist.

Gewinne aus Kryptowährungen im Privatvermögen

Erzielen Personen Erträge aus dem Verkauf von virtuellen Währungen im Privatvermögen, kann es sich hierbei um sogenannte private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG handeln. In diesem Fall besteht eine Steuerpflicht, wobei für solche Erträge aus Kryptowährungen der persönliche Einkommenssteuersatz des Betroffenen nach § 32a EStG relevant ist.

Mining als gewerbliche Tätigkeit

Nimmt das Schürfen (Mining) von virtuellen Währungen das Ausmaß einer gewerblichen Tätigkeit an, unterliegen diese Einkünfte der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer. In diesem Fall handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Absatz 1 EStG.

Dies betrifft beispielsweise Unternehmen, die gewinnbringendes Solo-Mining betreiben, das Schürfen also eigenständig durchführen und die erforderliche Hardware selbst besitzen. Miner, die sich zu einem Mining-Pool zusammentun, um ihre Rechenleistungen zu bündeln, beziehen entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Absatz 3 EStG. Die Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Mining ist manchmal schwer zu treffen.

Steuerhinterziehung bei virtuellen Währungen

Im Zusammenhang mit Kryptowährungen ergeben sich Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt. Verschweigen Personen steuerlich erhebliche Tatsachen wie steuerpflichtige Gewinne aus dem Verkauf oder dem gewerblichen Handel mit virtuellen Währungen, besteht die Gefahr, dass sie sich wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Absatz 1 AO) strafbar machen. Dasselbe gilt, wenn sie zu diesen Erträgen unrichtige oder unvollständige Angaben einreichen. Für den Tatbestand der Steuerhinterziehung reicht es aus, dass der Betroffene die Steuerpflicht dieser Gewinne für möglich hält. Bei einer Verurteilung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.

Die Strafbarkeit bezieht sich auch auf Einkünfte aus Kryptowährungen, die bereits einige Jahre zurückliegen und steuerlich nicht erklärt wurden. Dies ergibt sich aus den langen steuerlichen Verjährungsfristen für Steuerhinterziehung (10 bis 13 Jahre) und leichtfertige Steuerverkürzung (fünf Jahre). Demnach sind Betroffene dazu verpflichtet, auch vergangene Transaktionen offenzulegen und unrichtige Steuererklärungen zu berichtigen.

Steuerpflichtige müssen dem Finanzamt alle Gewinne aus der Veräußerung und dem Handel mit einer virtuellen Währung anzeigen, um negative Konsequenzen wie eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden.

No video selected.
Kontakt

Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Kolpingring 18
82041 Oberhaching

Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.

Telefon: 089/62816960

E-Mail

Kontaktieren Sie uns!