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Steuerhinterziehung des Ehepartners: Mitverantwortung des Partners?

Steuerhinterziehung des Ehepartners: Mitverantwortung des Partners?

Das Steuerrecht sieht jeden Ehepartner als Einzelperson an, die ihre Einkommensverhältnisse getrennt vom anderen Partner angeben muss (Individualbesteuerung). Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte der Eheleute zusammenzurechnen und beiden Teilen zuzuschreiben.

Dabei kann dieses Szenario auftreten: Ein Ehepartner unterzeichnet die gemeinsame Einkommenssteuererklärung, in welcher der andere unrichtige oder unvollständige Informationen zu den Einkünften angibt. Ist in diesem Fall der mitunterzeichnende Ehepartner als Mittäter der Steuerhinterziehung einzustufen?

Unwissender Ehepartner ist nicht Mittäter der Steuerhinterziehung

Bei der Zusammenveranlagung legen beide Ehepartner ihre Einkommenssituation offen und bestätigen diese Angaben, indem sie den gemeinsamen Mantelbogen eigenhändig unterschreiben. Damit erklären sie, die eigenen Informationen nach bestem Wissen und Gewissen angegeben zu haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Ehepartner für die Angaben des anderen Partners mitverantwortlich ist. Weiß er über die Steuerhinterziehung des anderen nicht Bescheid, wird er nicht zum Mittäter oder Gehilfen der Steuerhinterziehung, wenn er die Steuererklärung unterzeichnet. In diesem Fall scheidet eine Haftung für die Steuerschulden des Ehepartners aus.

Beispielfall: Ehegattin unterschreibt als Mitwisserin gemeinsame Steuererklärung

Selbst wenn der Ehepartner von den Falschangaben in der Steuererklärung gewusst hat, bedeutet dies nicht, dass er den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Dies hat der Bundesfinanzhof im Fall einer Ehefrau entschieden, die selbst kein eigenes Einkommen erzielt und die gemeinsame Steuererklärung unterschrieben hatte. Ihr Ehegatte hatte jahrelang falsche Einkommensverhältnisse angegeben. Die Ehegattin wusste davon. Nach Ansicht der Richter betreffen die Unterschriften lediglich die Informationen, die jeder Ehepartner zu seinen eigenen Einkommensverhältnissen macht. Jene des Ehepartners sind davon nicht erfasst.

Die Ehegattin hat gemäß § 103 AO ein Aussageverweigerungsrecht. Es trifft sie daher keine Verpflichtung, die unrichtigen Angaben des Ehegatten gegenüber der Finanzbehörde richtigzustellen. Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen scheidet somit aus (§ 370 Absatz 1 Nummer 2 AO). Als bloße Mitwisserin kann die Ehegattin nicht wegen der Steuerhinterziehung ihres Ehegatten belangt werden.

Keine Mitverantwortung des Ehepartners bei Falschangaben

Dies bedeutet, dass ein Ehepartner nicht wegen der unrichtigen Angaben seines Partners zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Haftung scheidet auch aus, wenn dem mitunterzeichnenden Ehepartner die Falschinformationen bewusst waren. Die Ehefrau bestätigt mit ihrer Unterschrift lediglich die Einkunftsarten, die ihre Person betreffen. Für den Haftungsausschluss ist entscheidend, dass die Angaben zu den eigenen Einkünften richtig sind.

Strafbarkeit, wenn eigener Tatbeitrag zur Steuerhinterziehung

Nach der Rechtsprechung macht sich ein Ehepartner erst dann strafbar, wenn er einen eigenen Tatbeitrag zur Steuerhinterziehung leistet. Das bloße Unterschreiben der gemeinsamen Einkommenssteuererklärung reicht nicht aus. Beteiligt sich der mitunterzeichnende Ehepartner an der Tat, indem er sich aktiv beteiligt, ist eine Strafbarkeit gegeben.

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