Alleinerziehendenentlastungsbetrag

Alleinerziehendenentlastungsbetrag

Definition: Was ist der Alleinerziehendenentlastungsbetrag?

Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag ist in § 24b EStG gesetzlich geregelt. Als Entlastungsbetrag soll er alleinerziehende Steuerpflichtige finanziell entlasten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es geht darum, die Mehraufwendungen von Alleinerziehenden, die mit einem oder mehreren Kindern einen Haushalt bilden, abzugelten. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende richtet sich insbesondere an alleinstehende Elternteile, denen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Die Höhe der finanziellen Entlastung berechnet sich nach der Anzahl der Kinder.

Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag wird im Rahmen der Berechnung der Gesamteinkünfte berücksichtigt, indem er von den Einkünften abgezogen wird. Beim Lohnsteuerabzug findet er durch die Steuerklasse 2 Berücksichtigung. Er senkt die steuerpflichtigen Einkünfte und reduziert die zu zahlenden Steuern.

Inhaltsverzeichnis

  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Voraussetzungen
    • Voraussetzung: Was bedeutet alleinstehend?
    • Verwitwete Person
    • Voraussetzung: Kind(er)
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit volljährigen Kindern
  • Antragstellung: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wo eintragen?
    • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende per Steuererklärung
    • Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (Steuerklasse 2)
  • Höhe des Alleinerziehendenentlastungsbetrags

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Voraussetzungen

Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag soll die Mehraufwendungen, die alleinerziehenden Steuerpflichtigen für die Lebens- und Haushaltsführung mit einem oder mehreren Kindern entstehen, ausgleichen. Für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sind die Voraussetzungen nach § 24b EStG zu erfüllen. Demnach haben Alleinerziehende einen Anspruch auf finanzielle Entlastung, wenn

  • ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG) besteht,
  • dem Haushalt mindestens ein Kind angehört (muss hier gemeldet sein und wohnen),
  • der Steuerpflichtige tatsächlich alleinstehend ist und
  • der Betroffene den Alleinerziehendenentlastungsbetrag mit der Steuererklärung oder im Zuge eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung beantragt hat.

Voraussetzung: Was bedeutet alleinstehend?

Einen Anspruch auf Alleinerziehendenentlastungsbetrag haben lediglich alleinstehende Personen. Das bedeutet, dass die Anspruchsberechtigten keine Haushaltsgemeinschaft mit volljährigen Personen haben dürfen (Ausnahme: volljährige Kinder unter bestimmten Voraussetzungen). Wenn eine andere volljährige Person ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Bleibe des Steuerpflichtigen gemeldet hat, vermutet der Gesetzgeber, dass eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Diesen Umstand kann der Betroffene widerlegen, es sei denn diese Personen bilden eine Gemeinschaft, die Ehepaaren oder Lebenspartnern ähnelt.

Volljährige Kinder, die im Haushalt leben und für die eine Anspruchsberechtigung auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag vorliegt, stehen dem Anspruch auf den Alleinerziehendenentlastungsbetrag nicht entgegen.

Verwitwete Person

Auch eine verwitwete Person, die zum Todeszeitpunkt des Partners nicht dauerhaft getrennt gelebt hat, hat Anspruch auf den Alleinerziehendenentlastungsbetrag. Sie kann den Entlastungsbetrag ab dem Kalendermonat des Todes beanspruchen.

Beispiel: Das Ehepaar Franz und Anja lebt nicht dauernd getrennt und hat eine gemeinsame Tochter (14 Jahre), als Franz am 12.11.2022 stirbt. Anja bekommt ab November 2022 den Alleinerziehendenentlastungsbetrag. Steuerpflichtige, die das Splittingverfahren nutzen, sind hingegen nicht als alleinstehend einzustufen.

Wenn während des Jahres eine Voraussetzung für den Alleinerziehendenentlastungsbetrag nicht mehr erfüllt ist, muss der Betroffene diesen Umstand dem Finanzamt mitteilen. So geht beispielsweise die Steuerklasse 2 verloren, wenn eine volljährige Person einzieht, mit der der Betroffene eine Haushaltsgemeinschaft eingeht.

Voraussetzung: Kind(er)

Der Anspruch auf den Alleinerziehendenentlastungsbetrag beschränkt sich nicht auf leibliche Kinder. Demnach können Alleinerziehende auch für Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkinder den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit volljährigen Kindern

Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gibt es auch für ein volljähriges Kind, das zum Haushalt gehört, wenn der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Kinderfreibetrag und einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf hat oder ihm Kindergeld zusteht.

Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter bildet mit ihrem 20-jährigen Sohn, der eine Ausbildung absolviert, eine Haushaltsgemeinschaft. Wenn nach der Beendigung der Ausbildung das Kindergeld entfällt und der Sohn weiterhin im Haushalt der Mutter wohnt, verliert die Frau den Alleinerziehendenentlastungsbetrag.

Nach dem Absolvieren einer Berufsausbildung und einer zusätzlichen Ausbildung ist ein volljähriges Kind für den Entlastungsbetrag nur dann zu berücksichtigen, wenn es keine entgegenstehende Erwerbstätigkeit ausübt. Demnach ist einzelfallbezogen zwischen einer mehrstufigen Erstausbildung mit paralleler Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitenden Weiterbildung zu differenzieren.

Wenn das Kind aufgrund der Schul- oder Berufsausbildung auswärts untergebracht ist, genügt es, wenn das volljährige Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld beansprucht, mit dem Nebenwohnsitz an der Adresse des Alleinerziehenden gemeldet ist.

Antragstellung: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wo eintragen?

Es gibt zwei Möglichkeiten, um den Alleinerziehendenentlastungsbetrag beim Finanzamt zu beantragen:

1. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende per Steuererklärung

Alleinstehende mit Kind können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in der Steuererklärung (Anlage Kind) geltend machen. Das Finanzamt gewährt diesen Freibetrag einmal pro Jahr zusätzlich zum Kindergeld und zu den Kinderfreibeträgen. In jedem Kalendermonat, in dem der Steuerpflichtige die Voraussetzungen nicht erfüllt hat, reduziert sich der Alleinerziehendenentlastungsbetrag um ein Zwölftel.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mindert das zu versteuernde Einkommen. Das Finanzamt erstattet mit dem Steuerbescheid die überschüssigen Beträge zurück (Steuerrückerstattung).

Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag ist auf der zweiten Seite der Anlage „Kind“ einzutragen und mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Auf der ersten Seite dieser Anlage vermerken Alleinerziehende die Steueridentifikationsnummer, die das Kind bei seiner Geburt bekommen hat. Alleinerziehende mit mehreren Kindern müssen für jedes Kind eine separate Anlage ausfüllen.

2. Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (Steuerklasse 2)

Alternativ zur Beantragung in der Steuererklärung und dem Warten auf die Steuerrückerstattung kann eine anspruchsberechtigte Person eine Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt beantragen. Mit diesem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung wird der Betroffene direkt in die Steuerklasse 2 eingestuft. Demnach sind die Freibeträge auf der elektronischen Lohnsteuerkarte einzutragen und monatlich abzurechnen. Dadurch erhöht sich das Nettogehalt. So funktioniert es:

  • Formular ausfüllen: Für die Antragstellung sind der Hauptvordruck und die Anlage Kind zu verwenden, die im Formular-Managementsystem der Bundesfinanzverwaltung (Ordner Lohnsteuer) zu finden sind.
  • Mein Elster: Alternativ besteht die Möglichkeit, die Steuerklasse im Portal „Mein Elster“ digital ändern zu lassen.

Beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung werden der Alleinerziehendenentlastungsbetrag und den Erhöhungsbetrag für weitere Kinder im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs automatisch beachtet. Der Arbeitgeber führt wegen dieses Entlastungsbetrags für Alleinerziehende weniger Lohnsteuer ab.

Eine verwitwete Person, die Anspruch auf Steuerklasse 3 hat, kann sich den Entlastungsbetrag ebenfalls eintragen lassen, der dann als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal zu beachten ist.

Höhe des Alleinerziehendenentlastungsbetrags

Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag beträgt 4.260 Euro (2023). Das sind 355 Euro im Monat. Davor lag der Entlastungsbetrag bei 4.008 Euro pro Jahr beziehungsweise 334 Euro pro Monat (2020, 2021 und 2022). Alleinerstehende mit mehr als einem Kind haben Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag. Demnach steigt der Alleinerziehendenentlastungsbetrag für jedes weitere Kind um 240 Euro.

Quellen

https://www.finanztip.de/alleinerziehende-entlastungsbetrag/

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-11-23-entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende-paragraf-24b-EStG.pdf

https://www.sbk.org/arbeitgeberservice/fachthemen/steuerrecht/entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende/

https://www.steuernetz.de/lexikon/der-entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende-4-voraussetzungen-fuer-den-entlastungsbetrag_idesk_PI42323_HI1212505.html

https://taxfix.de/ratgeber/steuern-sparen/entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende/

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende-122-verwitwete-steuerpflichtige_idesk_PI20354_HI2811681.html

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