Bankgeheimnis
Als Bankgeheimnis bezeichnet man die Verpflichtung von Kreditinstituten, über die persönlichen Daten ihrer Kunden Stillschweigen zu bewahren. Dies betrifft nicht nur persönliche Informationen wie das Geburtsdatum oder die Anschrift, sondern vor allem Daten rund um die Geschäftsbeziehung, z. B. Kontenstände oder Sparanlagen. Im Rahmen des Bankgeheimnisses können sich die Bankkunden der Kreditinstitute bereits seit mehreren hundert Jahren darauf verlassen, dass unbefugte Dritte keine Auskünfte von Banken erhalten.
Die Rechtsgrundlage: Bankgeheimnis in Deutschland nur Gewohnheitsrecht
Obwohl das Bankgeheimnis in Deutschland bereits seit dem Jahr 1619 besteht, wurde es nie gesetzlich geregelt. Seit jeher handelt es sich um ein Gewohnheitsrecht und geht aus den AGB der Kreditinstitute hervor. Jede Bank verpflichtet sich dazu, über die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen keine Auskünfte an Finanzbehörden, Unternehmen oder Privatpersonen herauszugeben. Da das Bankgeheimnis jedoch nicht gesetzlich festgelegt ist, gibt es zahlreiche Ausnahmen, in denen davon abgewichen werden kann (z. B. in Strafprozessen).
Im Gegensatz dazu steht das Bankgeheimnis in der Schweiz. Verstößt ein Mitarbeiter der Bank hier gegen das Bankgeheimnis, muss er sogar mit rechtlichen Folgen rechnen. Doch auch das Bankgeheimnis in der Schweiz wurde mittlerweile bereits aufgeweicht. Die Schweizer Banken haben sich 2015 gegenüber den EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, ab dem Jahr 2018 Informationen über die von EU-Bürgern dort unterhaltenen Konten preiszugeben (z. B. Kontoguthaben, Zinserträge, Dividenden). Dadurch sollen Steuerbetrügereien aufgedeckt werden.
Ausnahmen vom Bankgeheimnis
Es gibt zahlreiche Ausnahmen vom Bankgeheimnis. In diesen Situationen sind Banken zum Beispiel verpflichtet, den zuständigen Behörden Auskünfte über die Daten ihrer Bankkunden preiszugeben:
- Strafprozesse (Auskünfte an Staatsanwaltschaft oder den Richter gemäß § 161aStPO)
- Steuerstraf- bzw. Bußgeldverfahren (Anfragen der Finanzbehörden gemäß §§ 30a, 93 AO)
- Todesfall (Meldepflicht der Banken gegenüber den Finanzbehörden nach § 33 ErbStG)
- Verdacht auf Waffenhandel, Terrorismus oder Steuerhinterziehung (§ 2 GwG)
- BAföG-Antrag (Überprüfung der Angaben nach § 41 Abs. 4 BAföG)
Schrittweise Aufweichung des Bankgeheimnisses in Deutschland
Bereits seit einigen Jahren wird das Bankgeheimnis immer mehr aufgeweicht. Bereits im Jahr 2005 wurden die Banken verpflichtet, den Finanzbehörden in Ausnahmefällen Daten über Privatkonten zu übermitteln, um Steuerhinterziehung und Terrorismus gezielter bekämpfen zu können.
De facto abgeschafft wurde das Bankgeheimnis im steuerlichen Recht jedoch durch das „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“, das am 25. Juni 2017 in Kraft getreten ist. Die Behörden können nun jederzeit auf Informationen über private Konten von Kunden bei Banken zugreifen, ohne dass der Betroffene dazu sein Einverständnis erklären muss oder darüber informiert wird. Hierzu wurde aus § 30a AO ein Passus gestrichen, der besagte, dass die Behörden bei ihren Ermittlungen Rücksicht gegenüber dem Vertrauensverhältnis zwischen der Bank und dem Kunden nehmen muss.