Ein-Prozent-Regelung
Diese umgangssprachliche Bezeichnung der Listenpreismethode wird zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei privat genutzten Firmenwagen verwendet. Die Berechnung eines individuellen Kilometersatzes ist eine Alternative zur Ein-Prozent-Regelung. Der Grund, aus dem ein durch das Unternehmen überlassenes Fahrzeug privat genutzt wird, ist immer maßgebend für die Höhe des geldwerten Vorteils bei der Listenpreismethode bzw. der Ein-Prozent-Regelung. Der ermittelte geldwerte Vorteil unterliegt der Einkommensteuer, da er zum Einkommen einer steuerpflichtigen Person hinzugerechnet wird.
Der geldwerte Vorteil beträgt für reine Privatfahrten 1 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs. 0,03 % des inländischen Listenpreises werden für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil angesetzt. Hier zählt jeder Entfernungskilometer. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Wohnort geregelt. Hier werden für jeden Entfernungskilometer 0,02 % des inländischen Listenpreises als geldwerter Vorteil für den dienstlich überlassenen Pkw angesetzt.