Einkommensteuervorauszahlungen

Definition: Was sind Einkommensteuervorauszahlungen?

Bei einer Einkommensteuervorauszahlung handelt es sich um Abschlagszahlung auf die im laufenden Jahr zu zahlende Einkommensteuer, die quartalsweise an das Finanzamt zu entrichten ist. Sie ist vor allem für Selbstständige und Gewerbetreibende verpflichtend, kann aber in bestimmten Fällen auch bei Arbeitnehmern zum Tragen kommen, die Lohnsteuer zahlen. Geregelt ist die Einkommensteuervorauszahlung in § 37 EStG.

Inhaltsverzeichnis

  • Wer muss Einkommensteuervorauszahlungen leisten?
  • Ab wann muss Einkommensteuer vorausgezahlt werden?
  • Wie berechnen sich die Vorauszahlungen?
  • Kann man beeinflussen, wie hoch die Vorauszahlung festgesetzt wird?
  • Kann das Finanzamt die Höhe der Vorauszahlungen ändern?
  • Wann muss die Einkommensteuervorauszahlung gezahlt werden?
  • Was passiert bei einer nachträglichen Festsetzung einer Vorauszahlung?
  • Wie werden die Abschläge mit der Einkommensteuer verrechnet?

Wer muss Einkommensteuervorauszahlungen leisten?

Grundsätzlich müssen alle Steuerpflichtigen, die ein Einkommen aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit erwirtschaften, Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer leisten, da bei ihnen im Gegensatz zum Arbeitnehmer, dem Lohnsteuer abgezogen wird, kein monatlicher Einbehalt der Steuer vom Einkommen erfolgt.

Zudem wird häufig ein Vorauszahlungsbescheid ausgestellt, wenn andere Einkünfte vorliegen, von denen kein oder ein zu geringer Steuerabzug vorgenommen wird, zum Beispiel:

  • bei Ehepaaren mit den Steuerklassen III und V
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Renteneinkünfte
  • Kapitalerträge, die aus dem Ausland stammen und somit nicht der Kapitalertragssteuer unterliegen
  • steuerfreie Einkünfte, die die Steuern durch die Steuerprogression erhöhen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld)

Im Prinzip kann jede Konstellation, die dazu geführt hat, dass der Steuerpflichtige im vergangenen Veranlagungszeitraum Steuern nachzahlen musste, Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer nach sich ziehen.

Ab wann muss Einkommensteuer vorausgezahlt werden?

Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer werden erst dann festgesetzt, wenn die Steuerlast im vergangenen Veranlagungszeitraum mindestens 400 Euro betragen hat und somit pro Quartal mindestens 100 Euro vorauszuzahlen wären (§ 37 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Liegt das jährliche Einkommen unter dem Grundfreibetrag (2022: 9.984 Euro), so erhebt das Finanzamt keine Einkommensteuer und somit auch keine Vorauszahlungen – selbst bei Selbstständigen oder Gewerbetreibenden.

Wie berechnen sich die Vorauszahlungen?

Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen sind die zu versteuernden Einkünfte im vergangenen Jahr. Dabei werden einige Ausgaben berücksichtigt (z. B. Werbungskosten). Aufgrund dieser Bemessungsgrundlage werden die Steuern ermittelt. Diese werden geviertelt und vom Finanzamt quartalsweise als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer festgesetzt. Auf dieselbe Art und Weise werden der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer berechnet. Die Höhe der Vorauszahlung auf die Kirchensteuer wird allerdings gesondert in einem Kirchensteuervorauszahlungsbescheid mitgeteilt.

Selbstständige und Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit erst kürzlich aufgenommen haben, müssen nach ihrer Anmeldung einen steuerlichen Erfassungsbogen ausfüllen und darin ihre Gewinnerwartung angeben. Diese Prognose dient als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe der Vorauszahlung.

Kann man beeinflussen, wie hoch die Vorauszahlung festgesetzt wird?

Da das Finanzamt die Höhe der Vorauszahlungen auf der Grundlage des Einkommens im Vorjahr festsetzt, kann es passieren, dass sie für das laufende Jahr zu hoch ausfallen. Hat ein Selbstständiger beispielsweise durch ein Sonderprojekt im vorangegangenen Jahr einen höheren Gewinn als üblich erzielt, kann er sie für das nächste Jahr auf Antrag herabsetzen lassen.

Hierfür reicht ein formloser Antrag, dem man im Idealfall entsprechende Nachweise beilegt, beispielsweise über rückläufige Gewinne oder geplante Investitionen. Erkennt das Finanzamt die Änderung an, schätzt der Sachbearbeiter die anfallenden Steuern erneut und verschickt einen neuen Vorauszahlungsbescheid.

Kann das Finanzamt die Höhe der Vorauszahlungen ändern?

Ein Vorauszahlungsbescheid steht immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dadurch kann das Finanzamt die Höhe jederzeit korrigieren, wenn es neue Informationen über das Einkommen oder die familiäre Situation des Steuerpflichtigen erhält.

Wann muss die Einkommensteuervorauszahlung gezahlt werden?

Die Zahlungstermine sind gesetzlich in § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG festgelegt:

10. März

10. Juni

10. September

10. Dezember

Werden diese vom Steuerpflichtigen nicht eingehalten, muss mit der Verhängung von Säumniszuschlägen gerechnet werden.

Was passiert bei einer nachträglichen Festsetzung einer Vorauszahlung?

Setzt das Finanzamt die Vorauszahlung erst fest, nachdem das Jahr bereits einige Monate läuft, so kann es passieren, dass der Steuerpflichtige mehrere Vorauszahlungsbeträge auf einmal bezahlen muss.

Beispiel: Herr Müller macht sich zum 1. Februar selbstständig. Er erhält den Vorauszahlungsbescheid über 1.200 Euro pro Quartal auf Basis seiner Gewinnprognose erst Ende August. Herr Müller muss nun zum 10. September die Vorauszahlungen für das erste, zweite und dritte Quartal auf einmal entrichten. Die vierte Rate wird zum 10. Dezember fällig.

Wie werden die Abschläge mit der Einkommensteuer verrechnet?

Die während des Jahres gezahlten Vorauszahlungen werden mit der im Rahmen der Steuererklärung ermittelten Steuer verrechnet. Diese Berücksichtigung erfolgt im Steuerbescheid automatisch durch das Finanzamt. Die Angabe in der Steuererklärung ist nicht unbedingt erforderlich. Im Regelfall ergibt sich daraus eine Rück- oder Nachzahlung.

Beispiel: Frau Maier hat in einem Kalenderjahr insgesamt 2.500 Euro Einkommensteuer vorausgezahlt. Anhand ihrer Steuererklärung ergibt sich im Steuerbescheid eine Steuerschuld von nur 2.200 Euro. Sie erhält eine Rückzahlung von 300 Euro.

Quellen

https://www.steuererklaerung.de/ratgeber-steuern/einkommensteuervorauszahlung

https://www.gevestor.de/details/einkommenssteuer-vorauszahlung-675052.html

https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/steuervorauszahlung-auch-fuer-arbeitnehmer-moeglich.html

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