Ferienwohnung
Vermietet man Ferienwohnungen, so können Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder aus der Vermietung und Verpachtung entstehen. Die Vermutung auf eine gewerbliche Tätigkeit liegt nahe, sobald eine Ähnlichkeit mit einem Hotelbetrieb vorliegt (z. B. weil es Personal zur Reinigung und Gästebetreuung gibt). Liegt eine Ferienwohnung in einem sogenannten Feriengebiet und eine pensionsartige Organisationsstruktur aufweist und eine Ferienorganisation mit der Vermietung, Verwaltung und Organisation beauftragt wurde, dann könnte sie auch als Gewerbebetrieb gelten. Die Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit unterliegen sowohl der Gewerbesteuer als auch der Einkommens- und Körperschaftsteuer. Wenn die vorgenannten Voraussetzungen jedoch nicht vorhanden sind, dann handelt es sich bei den Einkünften um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dringend zu beachten ist, dass die zeitweise Selbstnutzung der Ferienwohnung gesondert aufgeführt werden muss. Werbungskosten die hierbei entstehen dürfen nämlich nicht in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Die Werbungskosten dürfen jedoch zu 100 % angesetzt werden bei Zeiten der Vermietung und Leerstand.