Kinderfreibetrag
Eine Alternative zum Kindergeld ist der Kinderfreibetrag. Verfügen Eltern über ein über dem Durchschnitt liegenden Einkommen, so kann sich der Kinderfreibetrag hier positiv auswirken. Vom Finanzamt wird automatisch geprüft, ob ein Kinderfreibetrag im Verhältnis zum Kindergeld günstiger wäre, bei Steuerpflichtigen, die die Anlage „Kind“ ausfüllen. Der Steuerfreibetrag wird direkt bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen und das Kindergeld zurückgefordert, wenn das Finanzamt zu dem Ergebnis kommt dass dies sich lohnt. Dies gilt auch für den 2004 eingeführten Sammelfreibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Der Kinderfreibetrag beträgt pro Elternteil € 1.824,00, für verheiratete Paare ergibt sich somit ein Freibetrag von € 3.648,00. Für den Kinderfreibetrag müssen jedoch die gleichen Voraussetzungen wie für den Bezug von Kindergeld erfüllt werden. Einzige Ausnahme ist, dass die Kinder für einen Kinderfreibetrag nicht bei den Eltern wohnhaft sein müssen. Der Kinderfreibetrag für ein Elternteil wird auch dann gewährt, wenn der zweite Elternteil verstorben ist oder dessen Aufenthaltsort nicht bekannt bzw. der zweite Elternteil nicht zu ermitteln ist. Ein eingeschränkter Freibetrag wird gewährt, wenn die Kinder im Ausland leben. Hier ist die Höhe des Freibetrages vom jeweiligen Wohnsitzland abhängig.