Mehraufwendungen für Verpflegung
Wenn Steuerpflichtige im Rahmen ihrer ausgeübten Tätigkeit über einen längeren Zeitraum von ihrer Wohnung oder ihrem Arbeitsplatz abwesend sind, können Verpflegungskosten geltend gemacht werden. Es können ausschließlich Pauschbeträge für die als Werbungskosten anzugebenden oder durch den Arbeitgeber zu erstattenden Verpflegungskosten genutzt werden. Für die Höhe der Beträge ist ausschließlich die Dauer der Abwesenheit maßgebend. Es spielt dagegen keine Rolle, ob der auswärtige Aufenthalt aufgrund einer Dienstreise oder einer Einsatzwechseltätigkeit erfolgt ist. Ab einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden kann ein pauschaler Betrag geltend gemacht werden. Dieser beträgt bis zu einer Abwesenheit von 14 Stunden € 6,00. Zwischen 14 – 24 Stunden Abwesenheit beträgt der Pauschbetrag € 12,00 und ab einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden liegt der Pauschbetrag bei € 24,00. Gesonderte Pauschbeträge gelten bei einer Auswärtstätigkeit im Ausland; diese richten sich nach dem jeweiligen Land.