Sparerfreibetrag

Definition: Was ist ein Sparerfreibetrag?

Der Sparerfreibetrag, im Gesetz Sparerpauschbetrag genannt, bezeichnet den Anteil an den Kapitalerträgen eines Sparers, der dem Steuerrecht zufolge steuerfrei bleiben kann. Sparer können diesen Pauschbetrag für sich nutzen, wenn sie einen Freistellungsauftrag stellen. Sie erhalten damit Kapitalerträge, ohne Abgeltungssteuer zu zahlen.

Inhaltsverzeichnis

  • Gesetzliche Grundlage und wichtige Begriffe
  • Wem steht der Freibetrag zu?
  • Sparerfreibetrag für Ehepaare
  • Sparerfreibetrag für Kinder
  • Automatische Erhöhung des Sparerfreibetrags
  • Wie ist der Freistellungsauftrag zu stellen?
  • Freibetrag für Konten und Depots bei mehreren Banken
  • Wann wird Abgeltungssteuer fällig?
  • Was ist zu tun, wenn zu viel Steuer bezahlt wurde?

Gesetzliche Grundlage und wichtige Begriffe

Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt wurden der damalige Freibetrag für Anleger und der Werbungskostenpauschbetrag für Kapitaleinkünfte zum Sparerpauschbetrag zusammengeführt.

1. Sparerpauschbetrag

Der Sparerpauschbetrag ist in § 44a EStG (Abstandnahme vom Steuerabzug) geregelt. Demnach sind keine Steuern abzuziehen, sofern die Kapitalerträge nicht höher sind als der Pauschbetrag (= Sparerfreibetrag).

2. Kapitalerträge und Abgeltungssteuer

Private Kapitalerträge fallen unter die Abgeltungssteuer. Diese Abgeltungssteuer beläuft sich auf 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Je nachdem, wie hoch Kapitalerträge wie Gewinne und Dividenden ausfallen, kann es lohnenswert sein, einen Freistellungsantrag zu stellen, um Steuern zu sparen. Unter Kapitalerträge fallen

  • Zinsen
  • Dividenden
  • Ausschüttungen aus Fonds
  • Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften

3. Freistellungauftrag

Sparer können einen Freistellungsauftrag stellen. Damit verhindern sie, dass das Kreditinstitut die für Kapitalerträge anfallende Abgeltungssteuer automatisch zurückhält und an das jeweils zuständige Finanzamt abführt. Wenn Sparer keinen Freistellungsauftrag erteilen, können sie die bezahlten Steuern mit der nächsten Steuererklärung rückerstatten lassen. Der Freistellungsauftrag ist jeweils ab dem ersten Januar gültig.

Wem steht der Freibetrag zu?

Der Sparerfreibetrag steht jedem Anleger zu. Es ist zwischen einem Sparerfreibetrag für Alleinstehende in Höhe von 1.000 Euro (2023) und für Ehepaare mit Zusammenveranlagung in Höhe von 2.000 Euro (2023) zu unterscheiden. Jeder Sparer kann sich den jeweiligen Pauschbetrag freistellen lassen.

Sparerfreibetrag für Ehepaare

Der Sparerfreibetrag für Ehepaare liegt bei 2.000 Euro pro Jahr. Demnach können Ehepartner nach der Eheschließung jährlich gemeinsam einen Betrag von 2.000 Euro aus Kapitalerträgen steuerfrei behalten. Ehepaare mit Zusammenveranlagung können einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag abgeben oder aber zwei getrennte Aufträge einreichen. Ein gemeinsam erteilter Freistellungsauftrag ist von beiden Partnern zu unterzeichnen.

Wenn ein Ehepartner verstirbt, sind die Feststellungsaufträge noch bis zum Jahresende gültig, die für die Konten und Depots des überlebenden Partners eingerichtet wurden. Zum Beginn des neuen Jahres muss dieser Partner den Freistellungsauftrag ändern, weil statt der 2.000 Euro nur mehr 1.000 Euro Freibetrag möglich sind.

Sparerfreibetrag für Kinder

Der Sparerfreibetrag gilt für jeden Sparer, auch für Kinder. Kapitalerträge von Kindern sind nicht in den Sparerpauschbetrag der Eltern einzurechnen. Demnach können die Eltern für die Konten ihrer minderjährigen Kinder jeweils einen separaten Freistellungsauftrag stellen, um den Pauschbetrag bis zur Höchstgrenze von 1.000 Euro (2023) auszuschöpfen. Den Freistellungsauftrag für Kinder müssen beide gesetzlichen Vertreter unterschreiben. Wenn sich der Name in Folge einer Eheschließung ändert, ist der Freistellungsauftrag zu erneuern.

Automatische Erhöhung des Sparerfreibetrags

Mit der Erhöhung des Sparerfreibetrags steigt der Freibetrag für Einzelpersonen auf 1.000 Euro, jener für Ehepartner mit Zusammenveranlagung auf 2.000 Euro (2023). Für bestehende Freibeträge erfolgt eine prozentuelle Anpassung. Dies entspricht einer automatischen Erhöhung um 24,844 Prozent (2023).

Wenn die Kapitalerträge niedriger sind als der Sparerfreibetrag, müssen die Sparer keine Steuern zahlen.

Wie ist der Freistellungsauftrag zu stellen?

Im Regelfall bietet die Bank oder das Kreditinstitut ein spezielles Formular an, mit dem die Sparer einen Freistellungsantrag stellen können. Alternativ gibt es Mustervorlagen. Auf dem Freistellungsauftrag müssen Sparer diese Daten anführen:

  • Name
  • Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID)
  • Höhe des Freistellungsauftrages
  • Gültigkeit: unbefristet oder befristet bis zu einem bestimmten Datum
  • Unterschrift (bei Online-Formular digitale Signatur)

Achtung: Auf dem Freistellungsauftrag ist zwingend die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) einzutragen. Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer sind ungültig, sodass die Bank die Abgeltungssteuer von den Kapitaleinkünften einbehält.

Freibetrag für Konten und Depots bei mehreren Banken

Der Sparerfreibetrag ist pro Person beziehungsweise pro Ehepaar gültig, nicht pro Bank oder Kreditinstitut. Demnach müssen Sparer, die Konten bei mehreren Banken oder Kreditinstituten haben oder Aktienhandel betreiben, pro Kreditinstitut einen separaten Freistellungsauftrag erteilen. Wenn alle Beträge zusammengerechnet niedriger ausfallen als der Sparerfreibetrag, bleiben sie steuerfrei. Hierbei ist die Höchstgrenze einzuhalten. Andernfalls drohen Schwierigkeiten mit dem Finanzamt. Wer einen Betrag zu befreien versucht, der den Sparerpauschbetrag übersteigt, riskiert eine Anzeige wegen Betrugs.

Wenn sich die Konten und Depots auf mehrere Institute verteilen, können die Sparer den maximal zulässigen Sparerfreibetrag aufsplitten und die Teilbeträge entsprechend auf die Freistellungsaufträge verteilen.

Ein Beispiel:

Sparerfreibetrag Alleinstehende in Höhe von 1.000 Euro

Bank 1: 500 Euro Freistellungsauftrag

Bank 2: 300 Euro Freistellungsauftrag

Bank 3: 200 Euro Freistellungsauftrag

Der Freistellungsauftrag ist immer ab dem 1. Januar für das folgende Kalender gültig. Eine Kündigung ist zum 31. Dezember möglich. Sparer können den Freistellungsauftrag unbefristet erteilen. Es ist nicht erforderlich, den Freibetrag jedes Jahr erneut zu beauftragen. Er bleibt bis auf Widerruf bestehen.

Wenn sich bei einer Bank das Geld auf mehrere Konten verteilt und mehrere Wertpapierdepots bestehen, genügt ein Freistellungsauftrag. Eine Aufsplittung pro Konto und Depot ist nicht erforderlich.

Wann wird Abgeltungssteuer fällig?

Wenn Sparer keinen Freistellungsauftrag geben oder die Kapitalerträge höher ausfallen als der Sparerfreibetrag, überweist die Bank oder das Kreditinstitut vom übersteigenden Betrag 25 Prozent (Abgeltungssteuer) zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an das Finanzamt. Um den Abzug der Abgeltungssteuer von den Zinsen zu verhindern, müssen private Sparer einen Freistellungsauftrag stellen.

Was ist zu tun, wenn zu viel Steuer bezahlt wurde?

Steuerpflichtige Sparer, die zu viel an Abgeltungssteuer auf ihre Zinsen bezahlt haben, können sich diesen Betrag über die Steuererklärung rückerstatten lassen. Sie füllen das Formular „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ aus, um dort die erzielten Zinsen und die entrichteten Steuern einzutragen.

Quellen

https://www.steuertipps.de/lexikon/s/sparerfreibetrag

https://www.finanztip.de/freistellungsauftrag/

https://www.karista.de/ratgeber/gehalt/glossar/sparerfreibetrag/

https://www.gevestor.de/finanzwissen/finanzplanung/steuern/freistellungsauftrag.html

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