Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird den Verkehrssteuerarten zugeschieden. Sowohl für den Privatverbraucher als auch für öffentliche Verbraucher wird beim Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung Umsatzsteuer fällig. Die auf Waren oder Dienstleistungen erhobene Umsatzsteuer kann für eingesetzte unternehmerische Zwecke als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden. Die Rückzahlung der Umsatzsteuer wird mit dem Vorsteuerabzug in Geltung gebracht. Somit ist der Gewinn nicht umsatzsteuerbelastet. Auf Lieferungen und Leistungen müssen Unternehmen Umsatzsteuer vereinnahmen und diese dann ans Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer abzüglich der Vorsteuer muss monatlich, quartalsweise oder jährlich an das Finanzamt abgeführt werden. Es werden 19 % Umsatz oder der verminderte Steuersatz von 7 % auf Lieferungen und Leistungen erhoben. Unter den verminderten Steuersatz können Zeitschriften, Bücher, Pizzabringdienste oder aber auch der Nahverkehr fallen. Das vereinnahmte Geld wird zur Bemessung herangezogen. In der Regel können Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit sein, ebenso Ärzte oder Architekten.