Unfallkosten

Definition: Was sind Unfallkosten?

Als Unfallkosten bezeichnet man all jene Kosten, die in Zusammenhang mit einem Unfall entstehen. Hierzu zählen beispielsweise Reparaturkosten für das Fahrzeug oder Aufwendungen für das Abschleppen vom Ort des Unfalls. Steuerlich werden Unfallkosten relevant, wenn sich der Verkehrsunfall im Rahmen einer beruflichen Fahrt ereignet hat. Seit dem 01.07.2007 können Unfallkosten grundsätzlich nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden, da mit der Entfernungspauschale alle Kosten unabhängig von ihrer Höhe abgegolten sind.

Inhaltsverzeichnis

  • Sind Unfallkosten in der Entfernungspauschale enthalten?
  • Wann liegt eine beruflich veranlasste Fahrt vor?
  • Welche Aufwendungen zählen zu den Unfallkosten?
  • Was passiert, wenn das Auto einen Totalschaden erleidet?
  • Wie werden Unfallkosten in der Steuererklärung eingetragen?
  • Wie sind Unfallkosten zu behandeln, wenn der Arbeitgeber sie übernimmt?
  • Wie wirkt sich die eigene Mitschuld steuerlich aus?
  • Können Unfallkosten als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden?

Sind Unfallkosten in der Entfernungspauschale enthalten?

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale "sämtliche Aufwendungen abgegolten", die in Zusammenhang mit den Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entstehen. Dazu zählen auch Dienstreisen oder Fahrten zu einer Auswärtstätigkeit. Dadurch ist es im Prinzip ausgeschlossen, dass Unfallkosten wie Reparaturkosten des Pkw zusätzlich zu dieser Entfernungspauschale in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Dennoch lässt das Bundesfinanzministerium bereits seit vielen Jahren zu, dass Unfallkosten zusätzlich geltend gemacht werden – zuletzt erging am 2013 eine entsprechende Anweisung an die Finanzämter (BMF Schreiben vom 31. Oktober 2013, BStBl. 2013 I S. 1376, Tz. 1.1).

Seit Jahren ist sich die deutsche Rechtsprechung uneinig, wie nun bei einem Unfall konkret zu verfahren ist, da die tatsächliche Vorgehensweise von der gesetzlichen Regelung abweicht. So sprach sich beispielsweise das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23. Februar 2016 (Az. 1 K 2078/15) dagegen aus, dass die Unfallkosten zusätzlich geltend gemacht werden können. Der BFH entschied hingegen am 21. August 2012 (Az. VIII R 33/09, BStBl II 2013, 171), dass Unfallkosten für einen Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abziehbar sind. Das entspricht auch der Gesetzesbegründung, die bei der Neuregelung von § 9 Abs. 2 EStG veröffentlicht wurde. Damals hieß es, dass Unfallkosten als außergewöhnliche Aufwendungen ansetzbar wären (BT-Drucksache 16/12099 vom 2. Februar 2009, S. 6 und 8).

Wann liegt eine beruflich veranlasste Fahrt vor?

Ein Ansatz der Unfallkosten kommt nur dann in Frage, wenn der Unfall bei einer beruflich veranlassten Fahrt geschieht. Typische Beispiele hierfür sind:

  • Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte
  • Dienstreisen bzw. Auswärtstätigkeit
  • kleine Umwege, um Personen im Rahmen einer Mitfahrgelegenheit mitzunehmen
  • Fahrten bei einem beruflich veranlassten Umzug
  • Fahrten, die durch eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung verursacht werden (z. B. Familienheimfahrten)
  • Wege zu einer beruflichen Fortbildung

Nicht erfasst werden Fahrten aus privaten Gründen und Umwege bei beruflichen Fahrten, die privaten Besorgungen dienen.

Welche Aufwendungen zählen zu den Unfallkosten?

Zu den Unfallkosten zählen alle Kosten, die mit dem Unfall zusammenhängen, beispielsweise:

  • Reparaturkosten für das Fahrzeug
  • Kosten für Bergen und Abschleppen des Autos
  • Mietwagen zur Überbrückung
  • Selbstbeteiligung bei Versicherung
  • Kosten für die Verschrottung des Pkw
  • Verdienstausfall
  • Ersatz beschädigter Gegenstände, die sich im Kfz befanden
  • Kosten für einen Gutachter zur Feststellung der Höhe des Schadens am Kfz, Rechtsanwalt oder auch Gerichtskosten
  • Schmerzensgeld
  • Unfallnebenkosten (z. B. Fahrt zur Werkstatt, Schriftverkehr, Telefonkosten)

Wichtig: All diese Kosten infolge des Unfalls dürfen nur dann bei der Steuer geltend gemacht werden, wenn sie nicht erstattet wurden. Hat also der Unfallgegner bzw. dessen Versicherung einen Teil des Schadens ausgeglichen, so muss der Betrag in der Steuererklärung in derselben Höhe gemindert werden.

Macht der Steuerpflichtige die Unfallkosten zunächst in seiner Steuererklärung geltend und erhält später durch einen Gerichtsprozess einen finanziellen Ausgleich von der Gegenseite, muss dieser im Veranlagungszeitraum entsprechend als Einnahme behandelt werden.

Was passiert, wenn das Auto einen Totalschaden erleidet?

Wenn am Kfz ein Totalschaden vorliegt und nach dem Unfall keine Reparatur mehr vorgenommen wird, kann alternativ die "Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung" (AfaA) angesetzt werden. Um den Schaden zu ermitteln, wird die Differenz zwischen zwei Werten ermittelt (vgl. Urteil des BFH vom 24. November 1994, Az. IV R 25/94, BStBl II 1995, 318):

  • Steuerlicher Buchwert: Höhe der Anschaffungskosten abzüglich der fiktiven AfA
  • Wert des Fahrzeugs: tatsächlicher Wert nach dem Unfall

Die Differenz entspricht dem Schaden und kann steuerlich als Werbungskosten angesetzt werden. Dies funktioniert allerdings nur in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Schaden entstanden ist (Urteil des BFH vom 13. März 1998, Az. VI R 27/97, BStBl II 1998, 443). Diese Form der Abschreibung scheidet aus, wenn die gewöhnliche Dauer der Fahrzeugnutzung bereits überschritten wurde (Urteil des BFH vom 21. August 2012, Az. VIII R 33/09, BStBl II 2013, 171).

Beispiel: Nach einem Verkehrsunfall möchte Herr Müller den Wertverlust seines Fahrzeugs steuerlich geltend machen. Nach Abzug der fiktiven AfA hatte sein Fahrzeug vor dem Unfall einen Wert von 17.500 Euro. Der beauftragte Gutachter schätzt den Wert nach dem Unfall auf 3.000 Euro. Die Wertdifferenz von 14.500 Euro kann er in seiner Steuererklärung angeben.

Wie werden Unfallkosten in der Steuererklärung eingetragen?

Unfallkosten werden in der Steuererklärung in der Anlage N unter "Weitere Werbungskosten" erfasst. Es gibt dabei keine Höchstgrenze. Wichtig ist jedoch, dass der Verkehrsunfall im Falle von Nachfragen durch das Finanzamt nachgewiesen werden kann. Wichtige Belege hierfür sind unter anderem:

  • Quittungen und Rechnungen über die angesetzten Aufwendungen
  • polizeilicher Bericht über den aufgenommenen Unfall
  • Nachweis von erhaltenen Versicherungszahlungen
  • Nachweis darüber, dass es sich um eine berufliche Fahrt gehandelt hat (zum Beispiel durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, Dokumentation des Zeitpunkts)
  • bei Ansatz von AfaA: Beleg über die Anschaffungskosten und Gutachten über den Zeitwert des Fahrzeugs

Wie sind Unfallkosten zu behandeln, wenn der Arbeitgeber sie übernimmt?

Übernimmt der Arbeitgeber die Unfallkosten aus einer dienstlichen Fahrt des Arbeitnehmers, so zählen diese Ausgaben zu den Betriebsausgaben. Werden die Kosten durch den Arbeitnehmer übernommen, so kann dieser die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Für Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gilt dies jedoch nicht und die durch den Arbeitgeber übernommenen Kosten müssen als Einnahmen für den Arbeitnehmer behandelt werden. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit mehr, diese Kosten steuerlich geltend zu machen.

Wie wirkt sich die eigene Mitschuld steuerlich aus?

Wird dem Steuerpflichtigen eine Mitschuld am Verkehrsunfall zugesprochen, so steht dies dem Steuerabzug nicht entgegen. Auch den Teil der Kosten, den er aufgrund seiner Schuld selbst zahlen muss, kann er als Werbungskosten eintragen. Liegt allerdings eine grobe Fahrlässigkeit vor (z. B. das Fahren unter Alkoholeinfluss), scheidet der steuerliche Ansatz der Kosten aus.

Können Unfallkosten als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden?

Normalerweise zählen Unfallkosten zu den Werbungskosten. Als außergewöhnliche Belastung können sie in der Steuererklärung in voller Höhe nur dann angesetzt werden, wenn es sich um Unfallschäden gehbehinderter Personen handelt (BFH-Beschluss vom 24. April 2016, Az. III B 164/05, BFH/NV 2006, 1468) oder wenn der Unfall in Zusammenhang mit der Beförderung eines behinderten Familienangehörigen passiert ist.

Quellen

https://taxfix.de/steuertipps/unfallkosten-von-der-steuer-absetzen/

https://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2019/133/unfallkosten

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/u/unfallkosten/

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