Vermögenswirksame Leistungen
Geldleistungen, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber in einer nach § 2 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz bestimmten Anlageform anlegt, werden Vermögenswirksame Leistungen genannt. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Zahlungen unmittelbar an das Unternehmen, den Gläubiger oder das Institut zu leisten, bei dem die vermögenswirksame Anlage (nach Wahl des Arbeitnehmers) erfolgen soll. Der Zeitraum für Vermögenswirksame Leistungen beträgt sieben Jahre. Das Kapital wird hierbei in den ersten sechs Jahren angespart. Untergliedern lassen sich die verschiedenen Anlageformen in das Bausparen und das Beteiligungssparen. Für den Erwerb von Immobilieneigentum wird beim Bausparen angespart. Neben der Arbeitnehmer-Sparzulage wird das Bausparen auch mit der Wohnungsbauprämie gefördert. Die Arbeitnehmer-Sparzulage für Vermögenswirksame Leistungen beträgt hier 9 %. Es gilt für Ledige ein Höchstbetrag von € 470,00, bei Verheirateten ein Höchstbetrag von € 940,00. Somit beträgt die Zulage maximal € 43,00 (ledig) bzw. € 160,00 (verheiratet). Die Zulage wird jedoch nur gewährt, wenn das zu versteuernde Einkommen nicht über € 17.900,00 liegt. Der doppelte Betrag in Höhe von € 35.800,00 gilt für zusammen veranlagte Ehepartner. Beim Beteiligungssparen kann in Aktienfonds oder in Kapitalbeteiligungen (z. B. am Unternehmen des Arbeitgebers) angespart werden. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt hier 20 % und es gilt für Ledige ein Höchstbetrag von € 400,00 und für Verheiratet ein Höchstbetrag von € 800,00. Maximal beträgt die Zulage dann € 80,00 (ledig) bzw. € 160,00 (verheiratet). Diese Zulage wird jedoch nur gewährt, wenn das zu versteuernde Einkommen nicht über € 20.000,00 liegt. Der doppelte Betrag, also € 40.000,00 gilt für zusammen veranlagte Ehepartner. Die Anlage VL muss der jährlichen Einkommensteuererklärung beigefügt werden, diese wird Ihnen in der Regel nach Ablauf eines Jahres durch das Kreditinstitut zugesandt. Sollte diese nicht vorliegen, muss sie beim Finanzamt angefordert werden, da die Arbeitnehmer-Sparzulage ansonsten nicht berücksichtigt wird. Vier Jahre nach Ablauf eines Sparjahres muss der Antrag spätestens gestellt werden.