Werbungskosten

Alle erforderlichen Aufwendungen um ein Einkommen zu erzielen, zu sichern oder zu erhalten zählen zu den Werbungskosten. Die Werbungskosten können bei einer nicht selbständigen Tätigkeit und auch bei der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder anderweitigen Einkünften entstehen. Die Werbungskosten müssen bei der durchzuführenden Einkommensteuererklärung immer bei der jeweiligen Einkunftsart angegeben werden – wodurch die jeweiligen Einnahmen gemindert werden. Bei Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit oder Kapitalvermögen können die Werbungskosten auch als Pauschbetrag angegeben werden. Dieser liegt bei Werbungskosten für eine nicht selbständige Tätigkeit bei € 920,00. Bei Kapitalvermögen können Alleinstehende einen Pauschbetrag von € 51,00 und Verheiratete einen Pauschbetrag von € 102,00. Ein Pauschbetrag von € 102,00 gilt bei den sonstigen Einnahmen.

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Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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