Zumutbare Belastung
Die zumutbaren Belastungen werden von der Summe der außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Steuermindernd kann nur der restliche Betrag von den noch verbleibenden außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Hiermit soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Folgende Prozentsätze gelten bei Anwendung der Grundtabelle als zumutbare Belastung:
- 5 % bei Einkünften bis zu € 15.340,00 und keinen Kindern (Splittingtabelle 4 %)
- 6 % bei Einkünften von € 15.340,00 – € 51.130,00 und keinen Kindern (Splittingtabelle 5 %)
- 7 % bei Einkünften über € 51.130,00 und keinen Kindern (Splittingtabelle 6 %)
- 2 % bei Einkünften bis zu 15.340,00 und ein oder zwei Kindern
- 3 % bei Einkünften von € 15.340,00 – € 51.130,00 und ein oder zwei Kindern
- 4 % bei Einkünften über € 51.130,00 und ein oder zwei Kindern
- 1 % bei Einkünften bis zu € 15.340,00 und drei oder mehr Kindern
- 1 % bei Einkünften von € 15.340,00 - € 51.130,00 und drei oder mehr Kindern
- 2 % bei Einkünften über € 51.130,00 und drei oder mehr Kindern