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Steuerliche Maßnahmen wegen Corona Teil 3: Zuschuss, Fristverlängerung und Stundungen

Steuerliche Maßnahmen wegen Corona Teil 3: Zuschuss, Fristverlängerung und Stundungen

Das Corona-Steuerhilfegesetz erhielt am 28. Mai 2020 die Zustimmung des Bundestags, womit einige Regelungen zur Verbesserung der Liquidität und weitere steuerliche Entlastungen verabschiedet wurden. Dazu gehören unter anderem die zeitlich befristete Herabsetzung des Steuersatzes für Speisen in der Gastronomie, die Verlängerung der Übergangsfrist nach § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts und die Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen von Unternehmen. Unabhängig davon gibt es noch weitere steuerliche Maßnahmen wie Zuschüsse, Fristverlängerungen und Steuerstundungen.

Zuschuss für betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen bis zu 4.000 Euro

Bis zum 31. Dezember 2020 können KMU und Freiberufler Zuschüsse für betriebswirtschaftliche Beratungen beantragen, wenn sie von der Coronavirus-Krise betroffen sind. Eine entsprechende Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist bereits seit 3. April 2020 in Kraft. Demnach können kleine und mittlere Unternehmen für professionelle Beratungsleistungen eine Förderung von bis zu 4.000 Euro beanspruchen, ohne selbst einen Kostenbeitrag zu übernehmen. Die Auszahlung dieses Zuschusses zur Corona-Beratung erfolgt direkt auf das Bankkonto des Beraters. Sie fällt in die Zuständigkeit des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Verlängerte Erklärungsfrist für Lohnsteueranmeldungen

Nach einem BMF-Schreiben vom 23. April 2020 können Arbeitgeber, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, die Abgabefrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen um maximal zwei Monate verlängern lassen. Dafür ist ein Antrag nach § 109 Absatz 1 AO einzubringen. Die verlängerte Erklärungsfrist ist für Arbeitgeber und mit der Lohnbuchhaltung betraute Personen gedacht, die aufgrund der Coronavirus-Krise die Lohnsteueranmeldungen unverschuldet nicht fristgerecht übermitteln können. Mit der Fristverlängerung verschieben sich auch die Zahlungstermine.

Stundungen von Steuern durch die Zollverwaltung

Auch die Zollverwaltung stundet auf Antrag der Steuerpflichtigen bereits fällige oder fällig werdende Steuern, wenn ein Zusammenhang zur Coronavirus-Pandemie besteht. Demnach sind bei diesen Verbrauch- und Verkehrssteuern Stundungen möglich:

  • Alkoholsteuer und Alkopopsteuer
  • Biersteuer
  • Kaffeesteuer
  • Schaumweinsteuer
  • Tabaksteuer
  • Einfuhrumsatzsteuer
  • Luftverkehrsteuer
  • Energiesteuer
  • Stromsteuer
  • Kraftfahrzeugsteuer
  • Zwischenerzeugnissteuer

Die Steuerpflichtigen können zinsfreie Stundungen erwirken. Des Weiteren können sie bei den Hauptzollämtern eine Herabsetzung der monatlichen Steuervorauszahlungen bei Energie- und Stromsteuer beantragen. Auch ein Vollstreckungsaufschub bei rückständigen Steuerzahlungen und ein Erlass von Säumniszuschlägen sind möglich. Diese steuerlichen Erleichterungen gelten bis zum 31. Dezember 2020.

Steuerliche Regelungen im Überblick sowie Fragen und Antworten

Steuerpflichtige und Steuerberater sehen sich angesichts der aktuellen Maßnahmen mit vielen Fragen konfrontiert. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) gibt in einem laufend aktualisierten FAQ-Katalog einige Antworten, die die Zusammenhänge zwischen steuerlichen Aspekten und der Corona-Krise betreffen.

Auch der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat die wichtigsten steuerrechtlichen Regelungen und Erleichterungen, die Steuerpflichtige aufgrund der Corona-Pandemie nutzen können, in einer Übersicht zusammengefasst.

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