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Steuersatz für ein Hotelfrühstück

Steuersatz für ein Hotelfrühstück

Der Preis für ein Frühstück im Hotel unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Steuersatz (7 %) gilt nur für die Übernachtung selbst – und zwar auch dann, wenn ein Pauschalpreis für Übernachtung und Frühstück vereinbart wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich klargestellt. Begründung: Das Frühstück gehört nicht unmittelbar zur Vermietung. Mit Einführung des sogenannten Hotelsteuer-Privilegs wollte der Gesetzgeber nur die kurzfristige Vermietung (d. h. die Übernachtung selbst) begünstigen, nicht aber die sonstigen Hotelleistungen wie z. B. Bezahlfernsehen, Sauna, Schwimmbad, Verpflegung und die Vermietung von Tagungsräumen.

Die Leistungen von Hoteliers sind daher aufzuteilen – in Umsätze zu 7 % aus der Vermietung der Zimmer und in Umsätze zu 19 % für die übrigen Leistungen.

Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Zur Aufteilungmethode hat sich der BFH nicht geäußert. Der Finanzverwaltung zufolge kann der Hotelier verschiedene sonstige Leistungen, zu denen neben dem Frühstück z. B. auch die Internet- und Transferkosten gehören, in einem Sammelposten zusammenfassen (z. B. als „Business-Package“ oder „Service-Pauschale“) und den Sammelposten mit 20 % des Pauschal-preises ansetzen. Aus diesem Anteil ist dann eine Umsatzsteuer von 19 % herauszu-rechnen und an das Finanzamt abzuführen.

Wenn Sie Fragen hierzu haben, sind wir jederzeit gerne für Sie da!

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