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Verdeckte Einlage und Konsequenzen für die Gesellschaft

Verdeckte Einlage und Konsequenzen für die Gesellschaft

Die verdeckte Einlage kann sich steuerlich auf die Gesellschaft auswirken. Eine verdeckte Einlage ist gegeben, wenn ein Gesellschafter oder eine Person, die ihm nahe steht, der Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung im Gesellschaftsverhältnis ihren Grund hat. Dieser Vermögensanteil kann sich aus einer Erhöhung der Aktiva, einer Verringerung der Passiva oder einem unentgeltlichen Erwerb eines Firmenwertes ergeben.

Die Voraussetzung des ursächlichen Zusammenhangs ist dann erfüllt, wenn ein Nichtgesellschafter diesen Vermögensvorteil nicht gewährt hätte, weil es der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns widersprochen hätte.

BFH-Rechtsprechung zur verdeckten Einlage

Der Begriff verdeckte Einlage findet sich in den Körperschaftsrichtlinien (KStR), nicht aber im Körperschaftsteuergesetz. Er baut auf dem einkommensteuerlichen Einlagebegriff auf. Darüber hinaus hat der BFH diesen Ausdruck mitgeprägt und dabei die Unentgeltlichkeit der Vermögenszuwendung als wesentliche Voraussetzung definiert.

Demnach handelt es sich bei der verdeckten Einlage um eine Vorteilszuwendung, die unentgeltlich erfolgt und damit keine Verpflichtung einer Gegenleistung für die Gesellschaft begründet. Das Wort „verdeckt“ heißt, dass die Einlage nicht als solche erkennbar ist, sondern von anderen Geschäftsvorgängen überlagert wird.

Beispiele:

  • Grundstücksübertragung: Die Ehegattin eines Gesellschafters überschreibt der Gesellschaft ein Grundstück, ohne dafür einen Gegenwert zu bekommen. Es liegt eine verdeckte Einlage vor, die das Einkommen der Gesellschaft nicht erhöhen darf.
  • Fahrzeugüberlassung: Ein GmbH-Gesellschafter überlässt seiner Gesellschaft unentgeltlich ein Auto im Wert von 30.000 Euro. Es liegt eine verdeckte Einlage vor, die eine außerbilanzmäßige Korrektur erforderlich macht, zumal der Steuerbilanzgewinn durch den Wert des eingebrachten Fahrzeuges um 30.000 Euro höher liegt. Darüber hinaus steigen durch diese Einlage die Anschaffungskosten, die der Gesellschafter auf seine GmbH-Anteile erbracht hat.
  • Gewährung eines zinslosen Darlehens: Anders gestaltet sich die Situation im Falle eines zinslosen Darlehens, das ein Gesellschafter seiner GmbH ermöglicht. Hier liegt keine verdeckte Einlage vor, weil wegen des Zinsverzichts kein Vermögensvorteil gegeben ist, der die Voraussetzung einer Einlage erfüllen würde.

Einlagefähige Vermögenszuwendung

Diese Vermögenszuwendungen erfüllen den Begriff eines einlagefähigen Vermögensvorteils und einer verdeckten Einlage, wenn sie einer Gesellschaft zugewendet werden:

  • Bargeld
  • Fahrzeuge, Grundstücke, Maschinen und andere Sachwerte
  • Verringerung von Verbindlichkeiten
  • überlassene Forderungen

Einlagefähig heißt, dass das übertragene Wirtschaftsgut bei der Gesellschaft bilanzierungsfähig ist.

Keine verdeckte Einlage

Diese Vermögensvorteile sind hingegen nicht einlagefähig und erfüllen damit die Voraussetzung einer verdeckten Einlage nicht:

  • unentgeltlich erbrachte Dienstleistungen
  • zinslos gewährte Darlehen
  • Nutzungsüberlassung
  • unentgeltliche Bereitstellung eines privaten Personenkraftwagens

Steuerliche Konsequenzen

Das Gewähren einer verdeckten Einlage kann in der Gesellschaft steuerliche Konsequenzen haben:

  • Wirtschaftsgut aktivieren (regelmäßig mit dem Teilwert)
  • Abschreibung für Abnutzung aus dem Einlagewert
  • außerbilanzmäßiger Abzug, weil die verdeckte Einlage das Einkommen der Gesellschaft nicht verändern darf

Gerade wegen der möglichen steuer(straf)rechtlichen Konsequenzen ist es ratsam, zu möglichen verdeckten Einlagen einen Steuerberater um Rat zu fragen.

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