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Verpflegungsmehraufwand 2018: Verpflegungspauschalen für In- und Ausland

Verpflegungsmehraufwand 2018: Verpflegungspauschalen für In- und Ausland

Seit dem 8. November 2017 sind die neuen Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand 2018 bekannt gegeben geworden. Die neue Liste gilt ab dem 1. Januar 2018 und bringt insbesondere für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die mit Dienstreisen ins Ausland zu tun haben, zahlreiche Neuerungen mit sich. Viele Punkte der Abrechnung von Reisekosten sind aber gegenüber 2017 auch gleichgeblieben.

Verpflegungsmehraufwand 2018: Keine Änderung der Pauschalen im Inland

Reisen Arbeitnehmer innerhalb Deutschlands, so muss ihnen der Arbeitgeber lediglich den Verpflegungsmehraufwand für das Inland auszahlen. Unterschieden wird hier zwischen der kleinen und der großen Pauschale:

  • Kleine Pauschale: Abwesenheit von mindestens 8 Stunden sowie An- und Abreisetag unabhängig von der Anzahl der Stunden
  • Große Pauschale: Abwesenheit von 24 Stunden

2018 beträgt die kleine Pauschale unverändert 12 Euro, während durch den Arbeitgeber an einem ganzen Tag 24 Euro an Verpflegungsmehraufwendungen für die Dienstreise zu ersetzen sind.

Ein Beispiel: Der Arbeitnehmer reist am Montag um 17 Uhr ab, ist die ganze Woche über innerhalb Deutschlands unterwegs und kehrt am Freitag gegen 18 Uhr zurück. Für den An- und Abreisereisetag erhält er die kleine Pauschale, obwohl die Dauer der Abwesenheit am ersten Tag unter 8 Stunden beträgt. Für die Tage Dienstag bis Donnerstag wird ihm die große Pauschale erstattet, da sich die Abwesenheit auf 24 Stunden beläuft. Der Arbeitnehmer kann Reisekosten in Höhe von 2 x 12 Euro + 3 x 24 Euro = 96 Euro geltend machen.

Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Gewährung von Mahlzeiten

Ebenfalls nichts hat sich geändert an der Tatsache, dass der Verpflegungsmehraufwand für gewährte Mahlzeiten gekürzt werden muss. Erhält der Arbeitnehmer beispielsweise von seinem Arbeitgeber mit der Übernachtung ein Frühstück gezahlt, so ist die Verpflegungspauschale um 20 Prozent zu kürzen (zum Beispiel statt 24 Euro nur 19,20 Euro). Für ein gewährtes Mittag- oder Abendessen muss der Betrag um 40 Prozent gekürzt werden. Bei Vollverpflegung mit Frühstück, Mittag- und Abendessen kann kein Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden.

Verpflegungsmehraufwand im Ausland

Auch für Reisen im Ausland gibt es Verpflegungspauschalen. Diese gibt das Bundesministerium der Finanzen jedes Jahr für die verschiedenen Länder und Regionen individuell bekannt. Zwar gelten hier ebenfalls die kleine und große Pauschale. Allerdings fallen diese teilweise deutlich höher aus, wobei sie sich nach den Lebenshaltungskosten der besuchten Region richten. Eine Dienstreise nach New York City beispielsweise zieht einen Verpflegungsmehraufwand von 56 Euro pro Tag (große Pauschale) nach sich. Führt die Dienstreise den Arbeitnehmer hingegen ins polnische Warschau, liegt die Verpflegungspauschale mit 30 Euro pro Tag nur geringfügig über der in Deutschland. Von den 180 in der Auflistung hinterlegten Staaten und Regionen wurden 2018 bei 34 Einträgen Änderungen gegenüber der Werte von 2017 vorgenommen, darunter unter anderem Finnland, Portugal, Australien, Frankreich, Tunesien und Weißrussland.

Kosten für die Übernachtung: Pauschalen sind anzuwenden

Auch für Übernachtungen sieht der Fiskus eine Pauschale vor. Diese beträgt für eine Übernachtung im Inland 20 Euro. Für Dienstreisen ins Ausland richtet sie sich wiederum nach dem jeweiligen Land. Im schweizerischen Genf beträgt die Erstattung zum Beispiel 195 Euro pro Übernachtung, während sie für Reisen nach Ungarn mit nur 63 Euro zu Buche schlägt.

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