Baudenkmäler
In Deutschland ist es abhängig von den Denkmalschutzvorschriften des jeweiligen Bundeslandes, ob ein Gebäude als Baudenkmal klassifiziert ist oder nicht. Handelt es sich, gemäß dem jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetz, bei einem Gebäude oder einem Gebäudeensemble um ein Baudenkmal, so kann hier eine steuerliche Förderung gewährt werden.
Der Gesetzgeber hat hierzu Fördervorschriften im Rahmen des Einkommensteuergesetztes herausgegeben. Baudenkmäler sowie Objekte in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsgebieten werden vor allem gefördert. Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Baudenkmale wird erreicht, indem diese von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Dies erfolgt durch erhöhte Absetzungen und durch Steuerbegünstigungen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmalen und bei schutzwürdigen Kulturgütern. Der Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern wird zudem steuerlich in besonderer Weise behandelt.
Bis zum 31.12.2003 waren bis zu 10 % der Herstellungskosten, gemäß § 7i EStG, im Jahr der Herstellung sowie in den folgenden neun Jahren absetzbar – wenn das begünstigte Gebäude nicht zu eigenen Wohnzwecken dient. Maßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden, können in den ersten acht Jahren nur noch mit 9 % und in den darauf folgenden vier Jahren nur noch mit 7 % abgesetzt werden.
Bis zum 31.12.2003 waren gemäß § 10f EStG f zu eigenen Wohnzwecken dienende Baudenkmale die Aufwendungen im Jahr der Baumaßnahme sowie in den darauffolgenden neun Jahren jeweils zu 10 % als Sonderausgaben absetzbar. Der Sonderausgabenabzug ist weiterhin für 10 Jahre möglich, beträgt aber seit 01.04.2004 nur noch 9 % der steuerbegünstigten Aufwendungen.
Steuermindernd sind somit nur noch 90 % der Aufwendungen absetzbar. Dies gilt nach § 10g EStG auch für schutzwürdige Kulturgüter. Bei Baudenkmälern besteht die Sonderbehandlung des Erhaltungsaufwandes gemäß § 11b EStG darin, dass dieser in voller Höhe sofort als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig ist.