Einkommensteuererklärung
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind Arbeitnehmer verpflichtet, wenn
- Ehepartner die Lohnsteuerklassen-Kombination III/V gewählt haben
- auf der Lohnsteuerkarte Freibeträge eingetragen wurden
- sie von mehreren Arbeitnehmern Arbeitslohn erhalten
- Nebeneinkünfte oder Einkünfte über € 410,00, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, erzielt wurden
- im laufenden Jahr die allgemeine sowie die besondere Steuerkarte genutzt wurde
- ein Arbeitnehmer im Jahr des Todes seines Ehepartners wieder heiratet
Eine Einkommensteuererklärung müssen Personen, die andere Einkünfte als die aus nichtselbständiger Arbeit erzielen (somit keine Arbeitnehmer sind), abgeben, wenn ihre Einkünfte den Grundfreibetrag (€ 7236,00 für Ledige bzw. € 14.472,00 für Verheiratete im Jahr 2002) übersteigen.
In der Regel lohnt sich für Arbeitnehmer die Abgabe der Einkommensteuererklärung auch dann, wenn sie nicht dazu verpflichtet sind. In vielen Fällen wird aufgrund der Pauschbeträge, wie z. B. dem Arbeitnehmerpauschbetrag und weiterer Abzugsmöglichkeiten ein Teil der im Laufe des Jahres abgeführten Lohnsteuer zurückerstattet.
Bis zum 31.05. des Folgejahres muss die Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.