Erholungsbeihilfe

Erholungsbeihilfen dienen dazu, die Genesung erkrankter Mitarbeiter zu fördern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber sie steuerfrei zahlen. Andernfalls besteht die Möglichkeit, sie pauschal zu versteuern. 

Inhaltsverzeichnis 

  • Was ist eine Erholungsbeihilfe?
  • Pauschalierung von Erholungsbeihilfen
  • Wissenswertes zur Pauschalierung der Erholungsbeihilfe
  • Erholungsbeihilfe als Gestaltungsmöglichkeit für den Arbeitgeber

Was ist eine Erholungsbeihilfe?

Bei einer Erholungsbeihilfe handelt es sich um eine einmalige oder laufende Zahlung des Arbeitgebers an einen oder mehrere Mitarbeiter. Diese dient der Erholung oder Genesung und wird üblicherweise zur finanziellen Unterstützung gezahlt, etwa wenn sich Arbeitnehmer auf Kuren begeben.

Wenn die Voraussetzungen nach R 3.11 Abs. 2 LStR erfüllt sind, können bis zu 600 Euro Erholungsbeihilfe steuerfrei gezahlt werden. Wichtig ist insbesondere, dass die Maßnahme der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dient. Wird die Erholungsbeihilfe lediglich für Reisen oder Aufenthalte gezahlt, die der reinen Erholung oder Erhaltung (nicht Wiederherstellung) der Gesundheit dienen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Pauschalierung von Erholungsbeihilfen

Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen darf der Arbeitgeber pauschal versteuern. Hierfür ist ein fester Pauschsteuersatz von 25 Prozent anzuwenden. Zusätzlich fallen Kirchensteuer (8 oder 9 Prozent der Lohnsteuer) und der Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Lohnsteuer) an. Grundsätzlich zahlt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer. Er darf diese aber dem Arbeitnehmer belasten. 

Die Pauschalierung der Erholungsbeihilfe ist nur dann zulässig, wenn der gezahlte Betrag die Freigrenzen aus § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht überschreitet. Diese betragen:

  • Arbeitnehmer: 156 Euro
  • Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner: 104 Euro
  • jedes Kind: 52 Euro

Für einen Single dürfen also höchstens 156 Euro pauschal besteuert ausgezahlt werden, für einen verheirateten Mitarbeiter 260 Euro und für einen verheirateten Arbeitnehmer mit drei Kindern sogar bis zu 416 Euro. Diese Freigrenzen zählen pro Jahr und Arbeitnehmer, nicht aber für jede einzelne Erholungsmaßnahme. Fährt ein Arbeitnehmer also zweimal im Jahr in Urlaub, darf er nicht zweimal Erholungsbeihilfe bis zur Freigrenze beziehen.

Wissenswertes zur Pauschalierung der Erholungsbeihilfe

Zur korrekten Behandlung der pauschalen Lohnsteuer auf die Erholungsbeihilfe sollten Arbeitgeber wissen:

  • Die Pauschalierung darf für einzelne Arbeitnehmer ebenso wie für eine größere Anzahl an Mitarbeitern durchgeführt werden. Die Erholungsbeihilfe muss nicht für jeden Arbeitnehmer die gleiche Höhe aufweisen.
  • Übersteigt der ausgezahlte Betrag die Freigrenze nur um 1 Euro, darf die Pauschalierung mit 25 Prozent nicht angewendet werden. Es ist dann die pauschale Lohnsteuer mit einem besonderen Pauschsteuersatz möglich.
  • Wird die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 Prozent besteuert, ist sie zugleich beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV).
  • Sind zwei Eheleute beim selben Arbeitgeber beschäftigt, dürfen beide jeweils die Freigrenze für sich selbst und den Ehepartner ausschöpfen, also jeweils bis zu 260 Euro (156 Euro Arbeitnehmer + 104 Euro Ehegatte).
  • Ist ein Arbeitnehmer gleichzeitig bei zwei Arbeitgebern beschäftigt, so können beide Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent jeweils bis zu den Freigrenzen ausschöpfen. Dasselbe gilt für die Beitragsfreiheit.
  • Erholungsbeihilfe kann anstelle von Urlaubsgeld gezahlt werden. Die Entgeltumwandlung ist zulässig, ohne die Pauschalierung oder die Beitragsfreiheit zu gefährden.
  • Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass die Erholungsbeihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme gezahlt wird. Der Urlaub muss innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Zahlung der Beihilfe angezahlt oder angetreten werden.
  • Es ist für die pauschale Besteuerung der Erholungsbeihilfe nicht erforderlich, in Urlaub zu fahren. Ein Urlaub zu Hause ist ebenso begünstigt.

Erholungsbeihilfe als Gestaltungsmöglichkeit für den Arbeitgeber

Arbeitgeber nutzen die pauschal besteuerte Erholungsbeihilfe gerne als Gestaltungsoption, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Wie das funktioniert, zeigt das folgende Beispiel:

Der Arbeitgeber A beschäftigt in Bayern den Arbeitnehmer B. Dieser ist verheiratet und hat zwei Kinder, ist katholisch, in Steuerklasse III und verdient monatlich rund 3.500 Euro. A möchte B eine Zuwendung von 364 Euro für seinen Urlaub zukommen lassen.

Variante a) Urlaubsgeld

Zahlt der Arbeitgeber Urlaubsgeld aus, muss der Arbeitnehmer dieses anhand seiner Lohnsteuermerkmale als steuerpflichtigen Arbeitslohn versteuern. Mit den vorgegebenen Lohnsteuermerkmalen erhält der Arbeitnehmer einen Nettolohn von 2.634,41 Euro. Damit der Arbeitnehmer tatsächlich 364 Euro mehr netto erhält, müsste der Arbeitgeber rund 600 Euro Urlaubsgeld zahlen, um die abgezogene Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge auszugleichen. Hinzu kommen seine eigenen Arbeitgeberbeiträge von circa (600 Euro x 19,6 Prozent durchschnittliche Sozialversicherungsbeiträge =) 117,60 Euro.

Variante b) Erholungsbeihilfe

Anstelle von Urlaubsgeld zahlt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Erholungsbeihilfe von (156 Euro + 104 Euro + je 52 Euro pro Kind =) 364 Euro aus. In Hinblick auf die finanzielle Belastung wirkt sich dies folgendermaßen aus:

25 Prozent pauschale Lohnsteuer auf 364 Euro:

8 Prozent Kirchensteuer aus 91 Euro

5,5 Prozent Solidaritätszuschlag aus 91 Euro

91,00 Euro

7,28 Euro

5,01 Euro

Gesamtbelastung des Arbeitgebers

103,29 Euro

Der Arbeitgeber muss also 467,29 Euro bezahlen, um dem Mitarbeiter 364 Euro zuzuwenden. Dank der Pauschalbesteuerung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Verglichen mit dem Urlaubsgeld muss der Arbeitgeber also rund 250 Euro weniger aufwenden, um dem Mitarbeiter denselben Benefit zu bieten.

Bitte beachten Sie, dass steuerliche Auswirkungen individuell sind und eine genaue Prüfung im Einzelfall erforderlich ist. Für weitere Informationen und Beratung vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns. 

Kontakt

Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Kolpingring 18
82041 Oberhaching

Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.

Telefon: 089/62816960

E-Mail

Kontaktieren Sie uns!