Güterstandsschaukel

Bei der Güterstandsschaukel handelt es sich um ein steuerliches Optimierungsmodell, um die Übertragung von Vermögenswerten unter Eheleuten schenkungssteuerfrei zu gestalten.

Inhaltsverzeichnis 

  • Was ist eine Güterstandsschaukel?
  • Zweck der Güterstandsschaukel: Wechsel zwischen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung
  • Wie die Güterstandsschaukel genau funktioniert
  • In welchen Situationen die Güterstandsschaukel sinnvoll sein kann
  • Schenkungen an Ehegatten und/oder Kinder
  • Begrenzung von Pflichtteilsansprüchen
  • Schutz des Familienvermögens vor Gläubigern
  • Ist die Güterstandsschaukel legal?
  • Kosten für die Güterstandsschaukel
  • Stolperfallen bei der Güterstandsschaukel

Was ist eine Güterstandsschaukel?

Wenn sie nichts Abweichendes vereinbart haben, gehen Eheleute immer im gesetzlichen Güterstand, der Zugewinngemeinschaft, in die Ehe. Diese sieht vor, dass das innerhalb der Ehe erworbene Vermögen im Falle des Todes oder der Scheidung hälftig zwischen den zwei Partnern aufgeteilt wird (Zugewinnausgleich).

Diesen Umstand macht sich die sogenannte Güterstandsschaukel zu eigen: Die Zugewinngemeinschaft wird durch den Abschluss eines notariellen Ehevertrags gezielt beendet und somit ein Zugewinnausgleich hervorgerufen. Es gilt nun der Güterstand der Gütertrennung und der Ausgleichsbetrag kann steuerfrei (!) auf den Ehepartner übertragen werden. Anschließend wird vor dem Notar ein weiterer Ehevertrag geschlossen, mit dem das Ehepaar die Gütertrennung wieder beendet und in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehrt. Dieses Hin- und Herwechseln bezeichnet man als Güterstandsschaukel.

Zweck der Güterstandsschaukel: Wechsel zwischen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung

In den meisten Ehen erfolgt der Aufbau von Vermögen bei beiden Partnern nicht in gleicher Höhe. Häufig gibt es etwa einen Hauptverdiener und einen Ehegatten, der sich mehr um die Familie und den Haushalt kümmert. Dies hätte zur Folge, dass ein Ehegatte ein hohes Vermögen aufbauen würde, während der andere beinahe vermögenslos bleiben würde. Um dies auszugleichen, könnte der vermögendere Ehepartner Schenkungen vornehmen. Innerhalb der Ehe sind diese aber nur bis zu einem Betrag von 500.000 Euro schenkungsteuerfrei. Diesen Freibetrag können Ehegatten alle zehn Jahre ausschöpfen.

Da die Übertragung des Zugewinnausgleichs bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft steuerfrei erfolgen kann, wird die Güterstandsschaukel zur Übertragung von Geldbeträgen genutzt, die den gesetzlichen Schenkungsfreibetrag deutlich übersteigen.

Wie die Güterstandsschaukel genau funktioniert

Um dieses Optimierungspotenzial zu nutzen, müssen die Ehepartner nach folgenden Schritten vorgehen:

  1. Schritt: Sie vereinbaren vor einem Notar vertraglich die Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Dadurch treten sie in den Güterstand der Gütertrennung ein.
  1. Schritt: Sie ermitteln den Zugewinn innerhalb der Ehezeit. Dieser darf nicht geschätzt werden, sondern muss anhand der Vorgaben für die Berechnung festgestellt werden. Der Zugewinnausgleich muss tatsächlich vollzogen werden. Das ist der Fall, wenn der Zugewinn übertragen wurde und der andere Ehepartner frei darüber verfügen kann. Die Zugewinnausgleichsforderung gilt nicht als schenkungsteuerlicher Vorgang, weshalb keine Schenkungsteuer zu zahlen ist (§ 5 Abs. 2 ErbStG).
  1. Schritt: Möchten die Ehegatten die Güterstandsschaukel zur Übertragung von Vermögenswerten an ihre Kinder nutzen, können sie dies nun bereits tun. Dadurch sinkt ihr Vermögen, was die Notargebühren für die Rückkehr zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft im nächsten Schritt verringert.
  1. Schritt: Das Ehepaar schließt einen weiteren notariellen Ehevertrag, in dem es die Rückkehr zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und die Beendigung der Gütertrennung vereinbart.

Prinzipiell ist es sogar möglich, den gesamten Vorgang in nur einem notariellen Dokument zu erledigen, um Notarkosten zu sparen. Vielfach wird jedoch empfohlen, besser eine Schamfrist von sechs Monaten abzuwarten, um den Vorwurf einer missbräuchlichen Nutzung zu vermeiden.

In welchen Situationen die Güterstandsschaukel sinnvoll sein kann

Die Güterstandsschaukel ist insgesamt nur für Ehepaare interessant, die ein großes Vermögen aufweisen. Bei geringeren Vermögen gelingen Vermögensübertragungen nämlich häufig bereits innerhalb der Schenkungsfreibeträge bzw. der steuerfreien Übertragung der selbst bewohnten Immobilie. Reicht jedoch der Schenkungsfreibetrag von 500.000 Euro regelmäßig nicht aus, kann die Güterstandsschaukel ein sinnvolles Instrument sein. Es gibt drei Szenarien, in denen sie regelmäßig zum Einsatz kommt.

Szenario 1: Schenkungen an Ehegatten und/oder Kinder

Die Güterstandsschaukel kommt häufig zum Einsatz, um bei Schenkungen an die eigenen Kinder die Freibeträge besser ausnutzen zu können. Dies lässt sich einfacher an einem Beispiel erklären:

Herr A ist mit seiner Frau B verheiratet. Er verfügt über ein Vermögen von 10.000.000 Euro, während sie kein eigenes Vermögen besitzt. Um einer hohen Erbschaftsteuerbelastung im Todesfall vorzubeugen, möchte er sein Vermögen an seine Kinder C und D verschenken. Diesen steht hierfür jedoch nur ein Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung. Erben beide Kinder jeweils 5.000.000 Euro, müssten sie abzüglich des Freibetrags auf 4.600.000 Euro Steuern zahlen. Bei einem Steuersatz von 19 Prozent ergibt dies 874.000 Euro Schenkungsteuer.

A und B nutzen stattdessen die Güterstandsschaukel. Infolgedessen verteilt sich das Vermögen jeweils zu 5.000.000 Euro auf beide Ehegatten. Beide schenken nun ihren zwei Kindern jeweils 2.500.000 Euro. Diese können den Freibetrag zweimal geltend machen. Jedes Kind versteuert also nur noch (5.000.000 Euro – 2x 400.000 Euro Freibetrag =) 4.200.000 Euro Steuern. Die Schenkungsteuer beträgt demnach nur noch 798.000 Euro.

Idealerweise übertragen sie alle zehn Jahre nur einen Teil ihres Vermögens, um die Freibeträge mehrfach auszunutzen.

Ohne die Güterstandsschaukel würde in diesem Szenario der Freibetrag des Ehegatten ohne Vermögen völlig ungenutzt bleiben. Ehepaare sollten die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, um das für sie optimale Steuersparmodell zu identifizieren.

Szenario 2: Begrenzung von Pflichtteilsansprüchen

Nichteheliche Kinder, die etwa aus erster Ehe stammen oder unehelich geboren wurden, haben nur gegen einen der Ehegatten Erbansprüche. Dieser Pflichtteilsanspruch, der ihnen im Todesfall selbst bei Enterbung zumindest die Hälfte ihres eigentlichen Erbanteils zusichert, lässt sich rechtlich gesehen nicht reduzieren.

Um diese Pflichtteilsansprüche zu verringern, können Ehegatten die Güterstandsschaukel nutzen. Dabei wird das Familienvermögen wiederum teilweise auf den weniger vermögenden Ehegatten übertragen. Somit sinkt das Erbe des vermögenden Ehegatten und entsprechend verringert sich der Pflichtteilsanspruch der Erben.

Mit einer Schenkung lässt sich dieses Ziel nicht erreichen. Eine Schenkung an einen Ehegatten reduziert den Pflichtteilsanspruch nicht, weil die Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB für Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht zu laufen beginnt. Auch bei Schenkungen an Kinder endet der Pflichtteilsergänzungsanspruch erst nach zehn Jahren. 

Szenario 3: Schutz des Familienvermögens vor Gläubigern

Rechtzeitig und planvoll angewendet, kann die Güterstandsschaukel eine Möglichkeit sein, um das Familienvermögen vor Gläubigern zu schützen. Der Ehepartner muss nämlich nicht automatisch für die Schulden des anderen Ehegatten einstehen. Eine Vermögensübertragung im Rahmen der Güterstandsschaukel kann jedoch noch Jahre danach anfechtbar sein und im schlimmsten Falle – wenn sie nicht korrekt angewendet wird – sogar strafrechtliche Vorwürfe nach sich ziehen.

Die Güterstandsschaukel zum Schutz vor Gläubigern sollte daher frühzeitig geplant und durchgeführt werden. Dabei sollten alle Eventualitäten bedacht werden, um negativen Konsequenzen vorzubeugen. Eine professionelle Beratung durch einen Rechtsanwalt ist unverzichtbar.

Ist die Güterstandsschaukel legal?

Es handelt es sich um eine Gestaltungsmöglichkeit, die der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 12. Juli 2005 (Az. II R 29/02) steuerlich anerkannt hat.

Kosten für die Güterstandsschaukel

Die Durchführung der Güterstandsschaukel zieht Kosten nach sich, weil selbst im günstigsten Fall mindestens ein notarieller Vertrag geschlossen werden muss – meist sind es jedoch zwei Verträge. Die Notarkosten richten sich nach § 100 Abs. 1 GNotKG und betragen die zweifache Gebühr. Der Geschäftswert bemisst sich nach dem Reinvermögen des Ehepaars. Selbst bei wenigen Millionen Euro Vermögen liegen die Gebühren schon bei mindestens 10.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen.

Die Güterstandsschaukel lohnt sich entsprechend nur, wenn sich damit entsprechend hohe Steuerersparnisse erreichen lassen. Bei großen Vermögen kann dies durchaus der Fall sein.

Stolperfallen bei der Güterstandsschaukel

Damit eine Güterstandsschaukel nicht hinterher zum Problem wird, ist im Vorfeld eine genaue Prüfung der steuerlichen und Vermögenssituation unerlässlich. Häufige Stolperfallen sind etwa:

  • Der Zugewinnausgleich wird lediglich geschätzt, statt die Vermögensbestandteile korrekt zu bewerten. Eine zu hohe Ausgleichszahlung ist als Schenkung des Vermögenden an den nicht vermögenden Ehegatten zu werten und zieht Schenkungsteuer nach sich.
  • Wird der berechnete Zugewinn nicht vollständig gezahlt, sondern zum Teil erlassen, entsteht eine Schenkung des bislang nicht vermögenden Gatten an den Vermögenden. Dasselbe gilt, wenn der Ehegatte, der den Zugewinnausgleich erhalten hat, über diesen nicht frei verfügen kann.
  • Problematisch ist außerdem die Übertragung von Vermögensgegenständen als Zugewinnausgleich. Dabei liegt rechtlich gesehen eine Veräußerung vor. Davon können Immobilien ebenso wie Anteile an Unternehmen betroffen sein.

Für weitere Informationen und Beratung vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns. 

Kontakt

Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Kolpingring 18
82041 Oberhaching

Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.

Telefon: 089/62816960

E-Mail

Kontaktieren Sie uns!