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Kosten der Unterbringung in einem Wohnstift

Kosten der Unterbringung in einem Wohnstift

Die Kosten für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die Unterbringung – z. B. wegen der Größe der Wohnung – nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem medizinisch indizierten Aufwand steht. Die Aufwendungen sind jedoch um eine Haushaltsersparnis sowie um Erstattungen der Pflegeversicherung zu kürzen.

Hintergrund: Steuerpflichtige, denen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger gleicher Einkommens- und Vermögensver-hältnisse und gleichen Familienstands entstehen, können diese steuermindernd geltend machen. Typischer Fall dieser „außergewöhnlicher Belastungen“ sind Krankheitskosten.

Streitfall: Die Klägerin war seit 1998 zu 100 % schwerbehindert und gehörte der Pflegestufe III an. Im Jahr 2003 zog sie mit ihrem Ehemann, der 2005 verstarb, in ein Wohnstift und bezog dort eine 75 qm große Wohnung. Der Vertrag mit dem Wohnstift umfasste neben der Wohnung auch eine altengerechte Grundbetreuung sowie die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen. Die Klägerin machte in den Steuer-erklärungen für 2004 und 2005 die Aufwendungen für das Wohnstift in Höhe von 41.000 € bzw. 49.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das Finanzamt nur zu einem geringen Teil anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grunde statt und wies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück:

• Zu den Krankheitskosten gehören auch Aufwendungen für eine krankheitsbe-dingte Unterbringung.

• Abziehbar sind die in diesem Zusammenhang üblichen Kosten.

• Diese sind nicht auf die Aufwendungen für eine Mindestversorgung beschränkt, sondern umfassen alle medizinisch indizierten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die bei einer Erkrankung gerechtfertigt sind.

• Ein Abzug der Kosten ist erst dann nicht mehr möglich, wenn die Unter-bringungskosten (beispielsweise aufgrund der Größe des Apartments) in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem medizinisch indizierten Aufwand stehen.

• Im Streitfall handelte es sich um eine krankheitsbedingte Unterbringung, da die Klägerin schwerbehindert und pflegebedürftig war. Als außergewöhnliche Belastungen waren daher die eigentlichen Pflegekosten sowie die Unter-bringungskosten abziehbar. Die Vorinstanz muss nun noch klären, welche Kosten für die Unterbringung nur einer Person entstanden wären; denn nur die für die Unterbringung der Klägerin angefallenen Beträge sind als außerge-wöhnliche Belastungen abziehbar. Zudem sind die Aufwendungen um die sogenannte Haushaltsersparnis und um einen etwaigen Ersatz durch die Pflegeversicherung zu kürzen. Außerdem ist noch die sogenannte zumutbare Belastung abzuziehen.

Hinweise der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Ehegatten, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in das Wohnstift zieht. Ob der Abzug einer zumutbaren Belastung verfassungswidrig ist, muss noch vom BFH geklärt werden. Bis dahin können Steuern insoweit vorläufig festgesetzt werden.

 

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