Written by Torsten Ratzke
Freitag, 22 November 2013.
Veröffentlicht in Steuerstrafrecht, Selbstanzeige
Wenn ein Steuerpflichtiger seine steuerpflichtigen ausländischen Kapitaleinkünfte jahrelang nicht erklärt hat und zur Minimierung eines potenziellen Entdeckungsrisikos bewusst auf die Klärung der Höhe in Form von Erträgnisaufstellungen verzichtet hat, so nimmt er dadurch auch in Kauf, dass ihm dann, wenn sich das Entdeckungsrisiko tatsächlich manifestieren sollte, die für die Erlangung der Straffreiheit notwendige genaue Kenntnis über die tatsächliche Höhe seiner hinterzogenen Einkünfte für eine Selbstanzeige fehlen.