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Kostenbeteiligung am Dienstwagen

Kostenbeteiligung am Dienstwagen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich in einem aktuellen Schreiben zur Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten eines Dienstwagens, den er auch privat nutzen darf.

Im Einzelnen gilt: Die Kostenbeteiligung mindert die Höhe des geldwerten Vorteils, der sich aus der Privatnutzung ergibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der geldwerte Vorteil nach der sog. 1 %-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.

Beispiel: Arbeitnehmer A darf einen Dienstwagen auch privat nutzen. Er muss monatlich eine Kostenbeteiligung von 100 € an seinen Arbeitgeber zahlen. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1 %-Methode ermittelt und beträgt 3.000 € jährlich. Von diesem Betrag ist die Kostenbeteiligung des A in Höhe von 1.200 € jährlich abzuziehen, sodass A lediglich 1.800 € versteuern muss.

Als Kostenbeteiligung ist nur ein pauschales Nutzungsentgelt anzusehen, die im Arbeitsvertrag oder in sonstiger Weise arbeitsvertraglich (z. B. durch Betriebsvereinbarung) geregelt ist. Hierbei kann es sich um eine Monats- oder Kilometerpauschale oder um die Übernahme von Leasingraten handeln.

Dagegen stellt die Übernahme einzelner Kfz-Kosten durch den Arbeitnehmer (z. B. Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) kein pauschales Nutzungsentgelt dar. Die Aufwendungen erkennt das Finanzamt im Rahmen der 1 %-Regelung nicht als Nutzungsentgelt an – mit der Folge, dass der Arbeitnehmer trotzdem den vollen geldwerten Vorteil versteuern muss.

Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Derartige Einzelkosten mindern bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode aber die Gesamtkosten des Kfz und damit auch den auf die Privatfahrten entfallenden Anteil. Sie wirken sich daher bei der Fahrtenbuchmethode mittelbar aus.

Beispiel: Arbeitnehmer A darf einen Dienstwagen auch privat nutzen. Er trägt die Benzinkosten für Privatfahrten selbst; dies sind 500 € jährlich. Die weiteren Kfz-Kosten von 5.000 € trägt der Arbeitgeber. Der Anteil der Privatfahrten des A beläuft sich auf 10 %. A muss daher einen geldwerten Vorteil von 500 € versteuern, nämlich 10 % von 5.000 €. Die Kosten für das Benzin, die er für die Privatfahrten selbst getragen hat, werden dabei nicht berücksichtigt.

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