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StaRUG: Risikofrüherkennung ist für Geschäftsführer verpflichtend

StaRUG: Risikofrüherkennung ist für Geschäftsführer verpflichtend

Mit dem StaRUG, dem Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz, hat der Gesetzgeber ein verpflichtendes System zur Risikofrüherkennung und zum Krisenmanagement festgeschrieben. Demnach sind Geschäftsführer nach § 1 StaRUG dazu verpflichtet, ein Risikofrüherkennungssystem zu schaffen, mit dem sie die Entwicklungen fortlaufend überwachen, die den künftigen Bestand des Unternehmens in Gefahr bringen könnten. Für den Fall, dass sie solche Risiken wahrnehmen, trifft sie eine Informationsverpflichtung gegenüber den Überwachungsorganen. Diese Pflicht für die Geschäftsführer haftungsbeschränkter Unternehmen ist einer bereits seit längerer Zeit bestehenden Verpflichtung zur Schaffung eines Früherkennungssystems für Aktiengesellschaften nachempfunden.

Welche Pflichten müssen Geschäftsführer konkret erfüllen?

Geschäftsführer müssen die Entwicklungen im Auge behalten, die den Bestand des Unternehmens gefährden könnten. Wie diese Verpflichtung konkret aussieht, richtet sich nach Größe, Branche, Struktur und Rechtsform.

1. Relevante Verhältnisse und Entwicklungen beobachten

Der Geschäftsführer muss jedenfalls jene Verhältnisse und Entwicklungen fortlaufend beobachten, die für die Unternehmenstätigkeit wichtig sind, und sie dahingehend überprüfen, ob sie den künftigen Bestand gefährden könnten. Die Überwachung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erfordert einen Betrachtungszeitraum von wenigstens 24 Monaten. Wenn sich Risiken für eine Krise abzeichnen, erhöhen sich die Überwachungsanforderungen.

2. Früherkennungssystem einführen

Um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, muss der Geschäftsführer dafür sorgen, dass er jederzeit Zugang zu den Daten und Zahlen hat, die die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens betreffen.

Es geht darum, ein Früherkennungssystem zu schaffen, das alle Entwicklungen erkennt, die bestandsgefährdend sind. Über die aus der Revision und dem Controlling gezogenen Erkenntnisse muss die Geschäftsleitung zeitnah informiert werden. Das bedeutet:

  • Zuständigkeiten klar definieren
  • regelmäßig Bericht erstatten
  • Ereignisse dokumentieren

Wenn ein Geschäftsführer seine Pflichten nicht erfüllt, kann er bereits wegen des Fehlens eines Krisenfrüherkennungssystems zur Haftung herangezogen werden.

3. Gegenmaßnahmen bei drohender Krise

Wenn die Faktenlage auf eine Krise hindeutet, muss der Geschäftsführer gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 StaRUG rechtzeitig passende Gegenmaßnahmen ergreifen, die einzelfallbezogen auszuwählen sind. Im Zweifelsfall ist ein externer Experte wie ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzuziehen.

Außerdem muss der Geschäftsführer im Falle einer drohenden Krise die Überwachungsorgane (Gesellschafterversammlung, Beirat und Aufsichtsrat) darüber informieren.

4. Liquiditätsplanung umsetzen

Das Herzstück der Risikofrüherkennung ist eine umfassende Liquiditätsplanung, um abzuklären, ob das Unternehmen voraussichtlich seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zahlungsunfähig werden wird. Wie Geschäftsführer diese Liquiditätsplanung in der Praxis gestalten können, ergibt sich aus den entsprechenden Stellungnahmen des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) wie beispielsweise IDW ES 11. Auch bezüglich der Einführung eines Risikofrüherkennungssystems bietet IDW Anleitungen (IDW PS 340).

Demnach unterliegen Geschäftsführer laut StaRUG speziellen Pflichten. In puncto Liquiditätsplanung und Risikofrüherkennungssystem erweist sich ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als kompetenter Ansprechpartner für einen Geschäftsführer.

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