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Nießbrauch am Wertpapierdepot

Nießbrauch am Wertpapierdepot

In diesem Blogartikel erfahren Sie, wie der Nießbrauch am Wertpapierdepot genutzt werden kann, um die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu reduzieren. Erfahren Sie, welche Vorteile sich durch eine Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch ergeben und wie diese steuerlich zu behandeln sind. Der Artikel beleuchtet zudem die Umsetzung und die damit verbundenen Kosten.

 

 

Befindet sich im Nachlass eines Erblassers ein Wertpapierdepot, unterliegt dieses im Erbfall der Erbschaftsteuer. Diese wird auf Grundlage des Verkehrswerts des Depots zum Zeitpunkt des Todesfalls ermittelt. Soweit der Verkehrswert die ggf. vorhandenen Freibeträge übersteigt, fällt Erbschaftssteuer an.

Reduktion der Erbschaftsteuer durch Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch

Schenkt der Erblasser sein Wertpapierdepot seinem zukünftigen Erben und vereinbaren beide gleichzeitig einen Nießbrauch zugunsten des Erblassers, hat dies im Wesentlichen folgende Auswirkung:

Vereinnahmung der Erträge

Der Erblasser kommt bis zu seinem Tode weiterhin in den Genuss der Erträge des Wertpapierdepots (z. B. Zinsen oder Dividenden).

Ertragssteuer

Wie bisher versteuert der Erblasser diese Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 21 EStG). Hierbei ist zu beachten, dass die durch das Wertpapierdepot erzielten Erträge in der Regel der Kapitalertragsteuer (25 %) unterliegen. Diese kann der Erblasser auf die vorgenannte Ertragssteuer anrechnen. In der Praxis ergeben sich hieraus ggf. Probleme. Aufgrund der Übertragung des Depots auf den zukünftigen Erben kann es sein, dass die depotführende Bank die Steuerbescheinigung über die anrechenbare Kapitalertragsteuer auf den Erben ausstellt – und nicht weiterhin auf den Erblasser. Kann dies mit der Bank nicht entsprechend geklärt werden, bietet sich eine Übertragung des Depots auf eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft (KG) an. Inhaber des Kommanditanteils wird der zukünftige Erbe (mittelbare Schenkung). Der Nießbrauch zugunsten des Erblassers wird nun an den Kommanditanteilen bestellt. Die nachfolgend dargestellten schenkungssteuerlichen Folgen gelten in diesem Fall weitestgehend entsprechend.

Schenkungssteuer

Die Schenkung des Wertpapierdepots unterliegt grundsätzlich der Schenkungssteuer. Zur Berechnung der Steuer wird der Verkehrswert des Wertpapierdepots zum Schenkungszeitpunkt herangezogen. Hiervon darf jedoch der Wert des Nießbrauchs (sog. Kapitalwert) abgezogen werden. Dieser ermittelt sich aus der Multiplikation der zu erwartenden Erträge pro Jahr (meist durchschnittlicher Ertrag der letzten 3 bis 5 Jahre) mit dem sog. Vervielfältiger. Je jünger der Erblasser ist, desto höher ist dieser Vervielfältiger. Anders als im eingangs beschriebenen Erbfall unterliegt also nur die Differenz aus dem Verkehrswert des Wertpapierportfolios und dem Kapitalwert des Nießbrauchs der Steuer. Hierdurch werden die bei der Schenkung bestehenden Freibeträge geschont und es kann im Ergebnis mehr Vermögen steuerfrei übertragen werden. Verstirbt der Erblasser, erlischt der Nießbrauch ersatzlos. Der Erbe kann nun uneingeschränkt auf das Wertpapierportfolio zugreifen und die zukünftigen Erträge vereinnahmen. Dieser Vorgang unterliegt nicht der Erbschaftsteuer.

Umsetzung und Kosten

Benötigt wird – neben der Schenkung des Wertpapierdepots an den Erben – ein Nießbrauchvertrag, der den Schenker begünstigt. Diesen Vertrag können Schenker und Beschenkter ohne Einschaltung eines Notars abschließen. Dies ist für die steuerliche Anerkennung durch das Finanzamt nicht erforderlich.

Schlussbemerkung

Die beschriebene positive Auswirkung des Nießbrauchs kann nicht nur bei Wertpapierdepots genutzt werden. Der Nießbrauch kommt mit ähnlicher Wirkung häufig bei Immobilien und Gesellschaftsanteilen zum Einsatz. Aber auch andere Vermögensgegenstände sind hierfür grundsätzlich geeignet, vorausgesetzt, sie werfen nachhaltig Erträge ab.

Beispiel

   

Schenker (w)

Schenker (m)

Verkehrswert des Depots 1.000.000 1.000.000 1.000.000
durchschnittliche Verzinsung 3%    
durchschnittlicher Jahresertrag 30.000    
Alter des Schenkers 50 Jahre    
Verwandtschaftsverhältnis Eltern/Kind    
Kapitalwert des Nießbrauchs   -471.120 -448.290
Freibetrag 400.000 -400.000 -400.000
zu versteuernder der Schenkung bei Schenkung mit Nießbrauch   128.880 151.710
Schenkungssteuer (11%)   14.177 16.688
zu versteuernder Wert im Erbfall ohne Nießbrauch nach Abzug Freibetrag   600.000 600.000
Erbschaftssteuer ohne Nießbrauch (15%)   90.000 90.000
Vorteil 75.823 73.312

 

 

 

Sie interessieren sich für weitere Informationen rund um den Nießbrauch am Wertpapierdepot oder möchten erfahren, wie Sie Ihre Erbschaft oder Schenkung optimal regeln können? Dann kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung!

 

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