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Steuerliche Maßnahmen wegen Corona Teil 2: Erleichterungen für verschiedene Branchen

Steuerliche Maßnahmen wegen Corona Teil 2: Erleichterungen für verschiedene Branchen

Ob Brauereien, Grenzpendler im Homeoffice, Gewerbebetriebe, Sozialunternehmen, Freiberufler oder andere Berufsgruppen, die Corona-Krise betrifft viele Branchen. Deshalb gibt es einige steuerliche Erleichterungen von Stundungen über Soforthilfen und steuerfreie Prämien bis hin zu Vereinfachungen bei Spenden.

Brauereien: Stundung der Biersteuer

Geschlossene Gaststätten und abgesagte Veranstaltungen bedrohen die Liquidität von Brauereien und gefährden viele Arbeitsplätze. Daher haben das Bundesfinanzministerium und die Finanzministerien der Länder eine Stundungsmöglichkeit für Brauereien vereinbart. Demnach können Brauereibesitzer bei den Hauptzollämtern eine Stundung der Biersteuer beantragen, die bis zum 31. Dezember 2020 fällig wird. Ein Verzicht auf Stundungszinsen ist möglich.

Erleichterungen für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen

Unternehmen können diese Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer nutzen, indem sie

  • Umsatzsteuer stunden,
  • Sondervorauszahlungen erstatten und
  • Abgabefristen verlängern lassen.

Die EU-Kommission hat die Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstung, Beatmungsgeräten und Testkits für einen Zeitraum von sechs Monaten mit Option auf Verlängerung von Zöllen und Mehrwertsteuer befreit. Zudem soll das Inkrafttreten von geplanten Mehrwertsteuermaßnahmen für den elektronischen Handel in der EU verschoben werden.

Steuerrechtliche Situation von Grenzpendlern im Homeoffice

Grenzpendler, die aufgrund der Coronavirus-Krise im Homeoffice tätig sind, können einen ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts auslösen. Dies ergibt sich aus den Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden, Luxemburg, Österreich und Belgien. Um Änderungen bei den Besteuerungsrechten zu verhindern, hat das Bundesfinanzministerium mit den betroffenen Staaten bilaterale Sonderregelungen beschlossen.

Demnach können die Arbeitstage von Grenzpendlern, die aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie im Homeoffice arbeiten müssen, wie herkömmliche Arbeitstage im jeweiligen Land (Tatsachenfiktion) eingestuft werden. Das ergibt sich aus diesen bilateralen Vereinbarungen:

  • Verständigungsvereinbarung zu Grenzpendlern nach Luxemburg vom 3. April 2020
  • Verständigungsvereinbarung zu Grenzpendlern in die Niederlande vom 6. April 2020
  • Konsultationsvereinbarung zu Grenzpendlern nach Österreich vom 15. April 2020
  • Konsultationsvereinbarung zu Grenzpendlern nach Belgien vom 6. Mai 2020

Corona-Soforthilfen für Gewerbe, Sozialunternehmen und Freiberufler

Gewerbebetriebe, Sozialunternehmen und Freiberufler, die aufgrund der Coronavirus-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht und erheblichen Liquiditätsengpässen ausgesetzt sind, erhalten im Rahmen der Corona-Soforthilfe einmalige Zuschüsse, die sie nicht zurückzahlen müssen. Die Zuschussempfänger versteuern diese Zuschüsse als Betriebseinnahmen mit dem individuellen Steuersatz (Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer) frühestens im Jahr 2021, sofern sie im Jahr 2020 mit einem positiven Gewinn aussteigen. Bei diesen Zuschüssen handelt es sich nicht um steuerbare Umsätze, sodass keine Umsatzsteuer fällig wird.

Steuerfreie Prämien für Mitarbeiter verschiedener Branchen

Arbeitgeber können bis zum 31. Dezember 2020 Sonderleistungen (Sachbezüge oder Zuschüsse) an die Mitarbeiter erbringen, ohne dass der Staat hierfür Steuern einhebt. Diese steuerfreien Bonuszahlungen sind auf Beträge bis maximal 1.500 Euro beschränkt und in einem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 9. April 2020 geregelt. Der Beginn dieser steuerfreien Prämien ist mit 1. März 2020 datiert. Es besteht keine Beschränkung auf bestimmte Branchen wie Gesundheit, Pflege und Lebensmittelhandel. Die Regelung richtet sich allerdings an Mitarbeiter, die in der Coronavirus-Pandemie durch besonderes Engagement aufgefallen sind.

Steuerliche Erleichterungen bei Spenden

Um Unterstützungsleistungen während der Corona-Pandemie zu fördern, hat das Bundesfinanzministerium Regelungen zur Steuerbegünstigung entwickelt.

  • vereinfachte Zuwendungsnachweise bei Spenden
  • Sponsoringmaßnahmen als Betriebsausgaben ansetzbar
  • sonstige Zuwendungen an Geschäftspartner als Betriebsausgaben
  • Arbeitslohnspenden nicht steuerpflichtig
  • Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen nicht steuerpflichtig
  • erleichterte Regelungen bei Mittelverwendung und Schenkungssteuer für steuerbegünstigte Körperschaften

Diese Steuererleichterungen für Spenden betreffen Unterstützungsmaßnahmen in der Zeitspanne von 1. März bis 31. Dezember 2020.

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